Anerkenntnisurteil: Teilweise stattgegebener Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 4.000 DM Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; vorprozessual waren bereits 1.000 DM gezahlt worden. Das Gericht stellte Fahrer- und Versichererhaftung fest und sprach insgesamt 2.000 DM Schmerzensgeld zu, sodass nach Anrechnung ein weiterer Anspruch von 1.000 DM verbleibt. Ein Mitverschulden des Klägers und der Anscheinsbeweis für Nichtanschnallen wurden verneint.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restanspruch von 1.000 DM Schmerzensgeld gegen Fahrer und Haftpflichtversicherung zuerkannt; ansonsten Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit sowie persönliche Umstände maßgeblich; vorprozessuale Zahlungen sind anzurechnen.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann gegenüber dem Unfallverursacher aus §§ 823, 847 BGB und gegenüber dessen Haftpflichtversicherung nach den einschlägigen Pflichtversicherungsvorschriften bestehen.
Die Behauptung eines Mitverschuldens durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes kann dem Schädiger obliegen; der Anscheinsbeweis dafür greift nur, wenn das Verletzungsbild und die Unfallumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bei Nichtanlegen des Gurtes erklärbar sind.
Eine Haftung des Halters nach § 7 StVG begründet nicht für sich allein einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 11 StVG; ein Schmerzensgeldanspruch setzt vielmehr die deliktische Haftung bzw. persönliche Verursachung voraus.
Tenor
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.1995 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen aus 1.000,- DM für den Zeitraum vom 8.3. bis zum 9.3.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 5/6 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser zu 1/4 und der Kläger zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen dieser zu 1/4 und der Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
1 C 109/95
für Recht erkannt:
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.1995 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen aus 1.000,- DM für den Zeitraum vom 8.3. bis zum 9.3.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 5/6 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser zu 1/4 und der Kläger zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen dieser zu 1/4 und der Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger befuhr als Beifahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DN-UE 65 die Umgehungsstraße Embken-Hergarten. Fahrer des vorbezeichneten Kfz war der Beklagte zu 1), Halter ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) ist die Pflichtversicherung der Beklagten zu 2) für das o. g. Kfz. Der Beklagte zu 1) mißachtete an einer Kreuzung die Vorfahrt. Dabei hat er das auf der vorfahrtberechtigten Straße von links kommende Fahrzeug der Frau Luise Hensch übersehen. Es kam zum Zusammenstoß, in den auch das Fahrzeug der Frau Keiser, das auf der vorfahrtberechtigten Straße auf der Gegenfahrbahn fuhr, verwickelt wurde. Der Kläger mußte nach dem Unfall im Krankenhaus behandelt werden. Er erlitt eine HWS-Distorsion, eine Schnittwunde an der Stirn und Prellungen am linken Oberarm, an der linken Schulter und am Becken. Die Wunde an der Stirn mußte genäht werden. Der Kläger -Zeitsoldat bei der Bundeswehr- wurde vom 10.6. – 20.6.1994 ambulant behandelt. Er war vom 10.6. – 17.6.1994 arbeitsunfähig und wurde danach noch eine Woche nur im Innendienst eingesetzt. Zehn Tage lang trug er eine sog. Schanzkrawatte. Es bestehen noch gelegentlich HWS-, Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beklagte zu 3) hatte vorprozessual 1.000,- DM Schmerzensgeld an den Kläger gezahlt. Dieser verlangt nun weitere 4.000,- DM Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen.
Er behauptet, daß auf der Stirn nach der Naht eine Narbenbildung verblieben sei.
Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.000,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, daß der Kläger seine Schäden mitverursacht habe. Der Beklagte zu 1) habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens u. a. ausgesagt, daß er den Berfahrer –also den Kläger- gerade noch zu sich herüberziehen konnte, als der von rechts kommende PKW der Frau Keiser in die Beifahrerseite fuhr. Dies bedeutete, daß der Kläger nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Ein plötzliches Herüberziehen würde eine Blockierung des Gurtes verursachen. Die Beklagten sind i. ü. der Ansicht, daß der Anscheinsbeweis dafür geführt sei, daß der Kläger nicht angegurtet war. Dafür sprächen seine Kopfverletzungen.
Die Klage wurde den Beklagten zu 1) und 2) am 8.3.1995 zugestellt, der Beklagten zu 3) am 9.3.1995.
Die Akte 70 Js 673/94 der Staatsanwaltschaft Aachen wurde zu Beweiszwecken beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,- DM zu. Gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich dieser aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 847 Abs. 1 BGB, gegen die Beklagte zu 3) aus den soeben genannten Vorschriften in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 PflichtVG.
Der Beklagte zu 1) hat unstreitig durch Mißachtung der Vorfahrt einen Unfall verursacht, durch den der Kläger an seiner Gesundheit verletzt wurde. Die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung für den vom Beklagten zu 1) gefahrenen PKW.
Der Kläger erlitt infolge des Unfalls unstreitig folgende Verletzungen: HWS-Distorsion, Schnittwunde an der Stirn, Prellungen am linken Oberarm, an der linken Schulter und am Becken. Zehn Tage mußte er eine Schanzkrawatte tragen, ebensolang war er in ambulanter Behandlung. Er war eine Woche arbeitsunfähig und wurde eine weitere Woche nur im Innendienst eingesetzt. Es bestehen noch gelegentliche HWS-, Nacken- und Kopfschmerzen. In Anbetracht dieser Verletzungen und Beschwerden hält das Gericht eine Schmerzensgeld von insgesamt 2.000,- DM für angemessen. Unter Anrechnung des vorprozessual bereits gezahlten Betrags von 1.000,- DM verbleibt ein Restanspruch von weiteren 1.000,- DM.
Ein höheres Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht. Die vom Kläger behauptete Narbe auf der Stirn fällt bei der Bemessung nicht ins Gewicht, denn der Kläger hat nicht vorgetragen daß diese Narbe ihn in irgendeiner Weise beeinträchtigt, bspw. indem sie entstellend wirkt. Dies geht auch aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten nicht hervor. Auf die vom Kläger angebotene Inaugenscheinnahme kommt es daher nicht mehr an. Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des LG Mainz (r + s 1988, S. 14; Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 16. A., Nr. 468) trägt einen höheren Betrag nicht. Zum einen bestand in der dortigen Entscheidung beim Geschädigten noch ein Unfallschock, der vorliegend nicht gegeben ist. Zum anderen war der Geschädigte in der zitierten Entscheidung 14 Tage in stationärer Behandlung
und sieben Wochen arbeitsunfähig, während im hier zur Entscheidung stehenden Fall der Kläger nur zehn Tage ambulant behandelt werden mußte und eine Woche arbeitsunfähig war. Der Unfall ist also für den Kläger noch vergleichsweise glimpflich ausgegangen. Auch die vom Kläger begehrte Hochrechnung des Betrags auf die in der genannten, aus dem Jahre 1987 datierenden Entscheidung des LG Mainz zugesprochene Summe von 5.000,- DM kommt nicht in Betracht. Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind allein die konkreten Umstände des Falles, wie etwa Ausmaß und Schwere der physischen Störungen, Alter, persönliche Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers, also das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer der Arbeitsunfähigkeit usw. (Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., § 847, Rz. 11). Diese Umstände hat das Gericht bei der Bemessung berücksichtigt. Eine „Anpassung“ des konkreten Falls an nicht vergleichbare andere Fälle kommt nicht in Betracht.
Der Anspruch des Klägers wird nicht durch eigenes Mitverschulden gemindert oder ausgeschlossen. Mitverschulden liegt nicht vor. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist nicht bewiesen. Die Beweislast für ihre Behauptung trifft die Beklagten, die den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht haben.
Dieser Beweis ist insbesondere nicht im Wege des Anscheinsbeweises geführt worden. Zwar kann grundsätzlich auch demjenigen n der einen Kfz-Unfall verursacht hat, für seine Behauptung, der verletzte Kfz-Insasse sei nicht angeschnallt gewesen, der Anscheinsbeweis zugute kommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß sich aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze der Schluß aufdrängt, daß die erlittenen Verletzungen bei der Art und Weise des Zusammenstoßes nur darauf zurückgeführt werden können, daß der PKW-Insasse nicht angeschnallt war (BGH, NJW 1991n S. 231). Ein solcher Schluß drängt sich hier nicht auf. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Babilon im Ermittlungsverfahren lag die Kollisionsgeschwindigkeit der Geschädigten Hensch bei ca. 80 km/h, der Beklagte zu 1) fuhr etwa 70 – 80 km/h. Bei einer derartig heftigen Kollision erscheint es ohne weiteres möglich, daß der Kläger sich die Kopfverletzungen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt zuziehen konnte. Dies ergibt sich namentlich daraus, daß –wie aus den polizeilichen Unfallfotos ersichtlich- die Frontscheibe des PKW des Beklagten zu 1) zersplittert und aus dem Rahmen gedrückt worden ist. Daß der Kläger sich hierdurch Kopfverletzungen zuziehen konnte, erscheint ohne weiteres möglich.
Auch aus den Einlassungen des Beklagten zu 1) im Ermittlungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Zwar hat er ausgesagt, daß er den Kläger nach dem ersten Aufprall zu sich herübergezogen habe Dies allein besagt aber noch nicht zwingend, daß der Kläger nicht angegurtet war. Denn der Beklagte zu 1) hat in übereinstimmung mit den Zeugenaussagen des Klägers und der Zeugin Keiser bekundet, daß sein Fahrzeug bei der zweiten Kollision bereits zum Stehen gekommen war. Daß es sich noch bewegte, hat auch der Sachverständige Babilon nicht mit Sicherheit feststellen können. Wenn das Fahrzeug aber stand, kann die Gurtblockierung auch bereits wieder aufgehoben gewesen sein, so daß es dem Beklagten zu 1) ohne weiteres möglich war, den Kläger zu sich herüberzuziehen.
Gegen die Beklagte zu 2) bestehen keine Ansprüche des Klägers. Da sie an dem Unfall nicht beteiligt war und keine Anhaltspunkte für etwaiges sonstiges eigenes Verschulden vorliegen, kommt eine Haftung allenfalls nach § 7 StVG in Betracht. Bei der Haftung nach StVG bestehen aber keine Ansprüche auf Schmerzensgeld, vgl. § 11 StVG. Ein solcher Anspruch kann sich zwar daneben aus §§ 823, 847 Abs. 1 BGB ergeben, wie § 16 StVG zeigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen aber in der Person der Beklagten zu 2) nicht vor.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1) mit Zustellung am 8.3.1995 rechtshängig geworden, gegen die Beklagte zu 3) am 9.3.1995
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11 ZPO.