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Amtsgericht Dortmund·VR 20242·11.05.2022

Zurückweisung der Satzungsneufassung mangels Regelung zu virtuellen Mitgliederversammlungen

ZivilrechtVereinsrechtRegisterrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund wies die Registeranmeldung einer Satzungsneufassung zurück, nahm jedoch die angemeldeten Vorstandsänderungen in das Register ein. Streitpunkt war, ob die Satzung virtuelle/hybride Mitgliederversammlungen ausreichend regelt. Außerhalb pandemischer Sondergesetze verlangt die Rechtsprechung eine satzungsrechtliche Grundlage; konkrete Softwareangaben sind nicht erforderlich, wohl aber Mindestregelungen zu Chatraum, Zugang und Umgang mit Legitimationsdaten.

Ausgang: Antrag auf Registereintragung der Satzungsneufassung zurückgewiesen; angemeldete Vorstandsänderungen eingetragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Außerhalb pandemischer Sonderregelungen bedarf die Ermöglichung virtueller oder hybrider Mitgliederversammlungen einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung.

2

Für die satzungsrechtliche Aufnahme virtueller Versammlungen sind keine Angaben zu bestimmter Software oder detaillierten Ablaufvorschriften erforderlich.

3

Die Satzung muss mindestens Regelungen zu Chatraum, Zugangskontrolle und zum Umgang mit Legitimationsdaten enthalten, damit eine Eintragung in das Vereinsregister möglich ist.

4

Fehlt die für die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen erforderliche Mindestregelung, ist die Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister zu verweigern.

Tenor

wird der Antrag auf Registereintragung der Satzungsneufassung gemäß der Anmeldung vom 03.03.22 UR-Nr. 43/2022- mit Ausnahme der bereits zurückgenommenen Änderung des § 11 der Satzung und der Vorstandsänderungen - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Der Eintragung stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 11.03.22 genannten Gründe entgegen.

2

Außerhalb pandemischer Sondergesetzgebung bedarf die Aufnahme der Möglichkeit einer Abhaltung von Mitgliederversammlungen in virtueller Form (online/hybrid) der entsprechenden Satzungsausgestaltung, vgl. OLG Hamm 27 W 106/11 - Beschl. vom 27.09.11.

3

Entgegen der Ansicht aus der Stellungnahme vom 25.04.22 verlangt die vorgenannte Entscheidung nicht die Angabe einer Software oder detaillierter Regelungen des Ablaufes in der Satzung.

4

Insoweit wird auf die hiesige Verfügung vom 11.03.22 nochmals vollinhaltlich Bezug genommen.

5

Voraussetzung wäre die Festlegung der darin genannten 3 Sätze zum Chat-Raum und dem Zugang wie auch dem Umgang mit den Legitimationsdaten. Weitere Regelungen sind nicht gefordert.

6

Die Anmeldung war hinsichtlich der angemeldeten Satzungsneufassung mithin zurückzuweisen.

7

Die Eintragung der weiter angemeldeten Vorstandsänderung erfolgt.