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Amtsgericht Dortmund·HRB 27664·18.02.2020

Beschluss: Notarsbeschwerde zur Transparenz der Gesellschafterliste nicht abgeholfen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Notar legte Beschwerde gegen einen vorherigen Beschluss ein und forderte Transparenz zur historischen Entwicklung der Gesellschafterstruktur. Das Gericht verweist einen älteren Beschluss einer anderen Kammer zurück und verlangt stattdessen die Einführung einer Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste. Der Aufwand dafür sei minimal; die Beschwerde wird mangels neuer, entscheidungserheblicher Ausführungen nicht abgeholfen.

Ausgang: Beschwerde des Notars gegen den Beschluss vom 23.01.2020 wird nicht abgeholfen; fehlende neuen Ausführungen und Anordnung einer Veränderungsspalte gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie keine neuen, für die Entscheidung erheblichen Ausführungen enthält.

2

Zur Transparenz der Gesellschafterstruktur kann die Anordnung einer Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste erforderlich sein, wenn sonst Art und Anzahl historischer Änderungen nicht erkennbar sind.

3

Geringfügiger Mehraufwand für ergänzende Registerangaben rechtfertigt in der Regel deren Anordnung, sofern er der Klarheit der Eintragung dient.

4

Entscheidungen anderer Kammern können nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie eine unzutreffende Auslegung einschlägiger Vorschriften enthalten oder in sich widersprüchlich sind.

Tenor

wird der Beschwerde des Notars Dr. P vom 14.02.2020 gegen den Beschluss vom 23.01.2020 Blatt 120 d.A. nicht abgeholfen.

Rubrum

1

Zur Begründung wird - da die Beschwerde keine neueren Ausführungen enthält - vollinhaltlich auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

2

Die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 21.03.2019 kann nicht zugrundegelegt werden, da sie - neben der nach Auffassung des Unterzeichners unrichtigen Auslegung der GesLV - in sich widersprüchlich ist.

3

Die in Ziffer 4 der Beschwerdebegründung geforderte Tranparentmachung  der historischen Entwicklung bezüglich der Gesellschafterstruktur kann nur durch die Veränderungsspalte herbeigeführt werden. Ohne die Veränderungsspalte ist überhaupt nicht erkennbar, welche und wieviele Veränderungen ( z.B. Teilung, Verkauf, Namensänderung, Kapitalerhöhung ) eingetreten sind.

4

Der Aufwand für die Transparenz ist minimal - eine weitere Spalte mit Eintrag "Verkauf" bei den Gesellschafteranteilen 3 und 5.