Zwischenverfügung: Nachreichung von Löschungsbewilligung und Erbnachweis bei unbefristeter Reallast
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt verlangt Nachreichung einer Löschungsbewilligung und eines Erbnachweises, weil eine Reallast ohne Lebenszeitbeschränkung oder Vorlöschklausel in Abteilung II eingetragen wurde. Es stellt fest, dass schuldrechtliche Vereinbarungen die Eintragung nicht ersetzen und verweist auf §29 GBO. Es wird eine Frist nach §18 GBO gesetzt und mit kostenpflichtiger Zurückweisung bei Nichtbeachtung gedroht; Beschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Antrag kann noch nicht entsprochen werden; Gericht setzt Frist zur Nachreichung von Löschungsbewilligung und Erbnachweis und belehrt über Beschwerde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Grundbuch eingetragene Reallast ist im Eintragungstext ausdrücklich zu beschränken; fehlt eine Befristung oder Vorlöschklausel, bleibt die Eintragung unbefristet wirksam.
Schuldrechtliche Vereinbarungen sind von der dinglichen Eintragung einer Reallast grundsätzlich zu unterscheiden; sie begründen nur ggf. einen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, ersetzen aber nicht die erforderliche Eintragungserwähnung.
Eine Löschungsbewilligung zur Beseitigung einer Reallast ist in der Form des § 29 GBO vorzulegen, wenn die Eintragungshemmnisse auf Löschungsbedarf zurückzuführen sind.
Der Erbnachweis kann durch Vorlage eines Erbscheins oder einer beglaubigten öffentlichen Testament-/Erbvertragsabschrift mit Eröffnungsprotokoll geführt werden.
Das Grundbuchamt kann gemäß § 18 GBO eine Frist zur Behebung von Eintragungshindernissen setzen und bei Fristversäumnis den Antrag kostenpflichtig zurückweisen.
Tenor
dem oben näher bezeichneten Antrag kann noch nicht entsprochen werden.
Rubrum
Die Reallast in Dortmund Blatt 81351 wurde aufgrund der Bewilligung vom 00.00.0000 im Grundbuch eingetragen. Diese Bewilligung enthält weder eine Befristung der Reallast auf Lebenszeit noch eine Vorlöschklausel. Die Bewilligung ist aufgrund der Beanstandung der Rechtspflegerin hinsichtlich der Wertsicherungsklausel durch die UR-Nr. ###/#### ergänzt worden. Nach dem Text dieser Bewilligung ist (nur) die Höhe der Reallast und die Wertsicherungsklausel unter Bezugnahme auf die UR-Nr. ##/#### näher bestimmt worden, erneut ohne dass eine Beschränkung der Reallast selbst auf die Lebenszeit oder eine Vorlöschklausel in die Haupturkunde aufgenommen wurden. Dementsprechend ist die Eintragung der Reallast im Grundbuch ohne Befristung und Löschungsklausel erfolgt, die beide ausdrücklich in den Eintragungstext der Reallast im Grundbuch hätten aufgenommen werden müssen. Gegen die entsprechenden Eintragungsmitteilungen haben weder die Eigentümerin noch der diese vertretende Notar Einwände erhoben.
Schuldrechtliche Vereinbarungen und bestellte Reallast sind - entsprechend der Rechtslage bei der Grundschuld - grundsätzlich unabhängig voneinander, es kann lediglich aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bestehen (vergleiche die Entscheidungsgründe OLG München 25.11.2013, 34 Wx 364/13).
Bitte reichen Sie daher noch ein:
Löschungsbewilligung der Erben der Berechtigten Abt. II Nr. 1 in der Form des § 29 GBO
Erbnachweis nach M. Der Erbnachweis kann geführt werden durch Vorlage einer Erbscheinsausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 00.00.0000 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.