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Amtsgericht Dortmund·D-26292-11·28.03.2018

Zwischenverfügung: Grundbucheintragung abhängig von Kostenvorschuss; Testamentsvollstreckerfeststellung

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht teilt mit, dass die Zwischenverfügung vom 02.03.2018 weiterhin besteht und durch die Eingabe vom 15.03.2018 nicht erledigt ist. Die Notariatsangestellte hat die Erklärung als Handeln des als Testamentsvollstrecker auftretenden Bevollmächtigten zu verstehen. Die beantragte Grundbucheintragung wird an die vorschussweise Zahlung der berechneten Kosten und an eine Frist zur Beseitigung der Eintragungshindernisse nach § 18 GBO gebunden.

Ausgang: Zwischenverfügung vom 02.03.2018 bleibt bestehen; Grundbucheintragung an Kostenvorschuss und Frist zur Behebung von Eintragungshindernissen gebunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handelt eine Person in einer Urkunde ausdrücklich als Testamentsvollstrecker, ist die ihr erteilte Vollmacht ausschließlich in dieser Eigenschaft und nicht als Vorerbe oder Privatperson auszulegen.

2

Eine bereits erlassene Zwischenverfügung bleibt wirksam, solange sie nicht ausdrücklich erledigt oder aufgehoben wird.

3

Die Eintragung in das Grundbuch kann von der vorschussweisen Zahlung der aus der Anlage berechneten Gebühren abhängig gemacht werden.

4

Zur Beseitigung von Eintragungshindernissen kann das Grundbuchamt eine Frist gemäß § 18 GBO setzen und bei Fristablauf den Antrag kostenpflichtig zurückweisen.

Relevante Normen
§ 18 GBO

Tenor

bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag und Ihre Eingabe vom 15.03.2018 wird mitgeteilt, dass dieses die hiesige Zwischenverfügung vom 02.03.2018 nicht erledigt.

Rubrum

1

a)

2

In der Urkunde xxx/xxxx handelt die Notariatsangestellte aufgrund der Vollmacht in der UR-Nr. xx/xxxx. Wie bereits in der oben genannten Zwischenverfügung ausgeführt, handelt Herr Q. in dieser Urkunde ausdrücklich als Testamentsvollstrecker. Die Vollmacht hat er daher auch als Testamentsvollstrecker erteilt und nicht als Vorerbe und Privatperson.

3

Es bleibt daher vollinhaltlich bei hiesiger Zwischenverfügung vom 02.03.2018, an deren Erledigung hiermit erinnert wird.

4

b)

5

Darüber hinaus wird die beantragte Grundbucheintragung von der vorschussweisen Einzahlung der in der Anlage berechneten Kosten abhängig gemacht.

6

Die Zahlung des Betrages kann durch Überweisung unter Angabe der Geschäfts-Nr. D-26292-11 auf das Konto des hiesigen Amtsgerichts bei der Deutsche Bundesbank Filiale Dortmund, IBAN: DE04 4400 0000 0044 0015 10, BIC: MARKDEF1440 oder durch Einzahlung bei der hiesigen Zahlstelle erfolgen.

7

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine weitere Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.05.2018 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

8

Rechtsbefehlsbelehrung:

9

Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchtamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

10

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.