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Amtsgericht Dortmund·900 XIV(L) 119/24·18.06.2024

Feststellung: Ingewahrsamnahme durch Ordnungsamt rechtswidrig wegen Unverhältnismäßigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirecht/OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Ordnungsamt der Stadt Dortmund nahm den Betroffenen nach § 117 OWiG in Gewahrsam, da Dritte sich gestört fühlten. Das Gericht prüft, ob das Verhalten eine derart erhebliche Ordnungswidrigkeit darstellt, dass Ingewahrsam gerechtfertigt ist. Es verneint dies mit Verweis auf Verhältnismäßigkeit und Meinungsfreiheit und erklärt den Gewahrsam für rechtswidrig. Die Fortdauer des Gewahrsams wird abgelehnt; die Stadt trägt die Kosten (§§ 81, 430 FamFG).

Ausgang: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme und Ablehnung der Fortdauer; Kosten der Stadt Dortmund auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ingewahrsamnahme zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist nur zulässig, wenn die konkrete Handlung so erheblich ist, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen; andernfalls ist die Maßnahme unverhältnismäßig.

2

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ingewahrsamnahme sind grundrechtliche Belange, insbesondere die Meinungs‑ und Versammlungsfreiheit, zu berücksichtigen; bloßes Ärgernis rechtfertigt keinen Freiheitsentzug.

3

Bei bekanntem, wiederholt lautstarkem Verhalten vor Behörden rechtfertigt Ingewahrsam nur, wenn die Störung über bloßen Anstoß hinausgeht und keine weniger einschneidenden Maßnahmen geeignet sind.

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Wird die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ingewahrsamnahme festgestellt, kann die Fortdauer des Gewahrsams abgelehnt und dem Gebietsträger die Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (hier §§ 81, 430 FamFG) vorliegen.

Relevante Normen
§ 117 OWiG§ 81 FamFG§ 430 FamFG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme der betroffenen Person am heutigen Tage rechtwidrig war.

Die Fortdauer des Gewahrsams der betroffenen Person wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen der betroffenen Person trägt die Stadt Dortmund.

Gründe

2

Das Ordnungsamt der Stadt Dortmund hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG in Gewahrsam genommen. Dritte hätten sich gestört gefühlt. Der Betroffene sei uneinsichtig gewesen.

3

Es kann dahinstehen, ob die konkrete Handlung am heutigen Tage bereits eine solche Ordnungswidrigkeit darstellte. Jedenfalls ist sie nicht derart erheblich, dass sie eine Ingewahrsamnahme rechtfertigt – eine solche ist vielmehr unverhältnismäßig.

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Dem Unterzeichner ist der Betroffene seit Jahren aus Sitzungsterminen als regelmäßiger „Schreier“ bekannt. Er kommt wohl einmal täglich zum Gericht und schreit für einen überschaubaren Zeitraum vor dem Gericht zuweilen ist einige Minuten während Gerichtssitzungen ein Fensterschließen nötig, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betroffene dabei von seiner Meinungs(äußerungs-)freiheit Gebrauch macht. Er richtet sich nämlich in seinen Äußerungen vor dem Gericht klar gegen staatliche Organisationen und kritisiert (begründet oder unbegründet) den Umgang dieser Organisationen mit seinen Anliegen. Insoweit ist es sein gutes Recht uneinsichtig zu sein und Anstoß und Kopfschütteln zu erwecken.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG