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Amtsgericht Dortmund·90 Cs 170 Js 1134/06 - 9838/06 Amtsgericht Dortmund·30.08.2006

Strafbefehl wegen fahrlässiger Lagerung von Rinderbratwurst über zulässiger Temperatur

StrafrechtLebensmittelstrafrechtFahrlässigkeitsdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Inhaber eines Lebensmittelfachhandels wurde per Strafbefehl beschuldigt, Rinderbratwurst bei 8,7 °C statt höchstens 4,0 °C gelagert zu haben und damit gegen § 4 Abs. 1 Hackfleisch-Verordnung i.V.m. einschlägigen Vorschriften verstoßen zu haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 25 € fest und legte die Verfahrenskosten aufer. Es belehrte über die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen.

Ausgang: Strafbefehl: Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen fahrlässiger Lagerung von Rinderbratwurst bei Überschreitung der zulässigen Temperatur festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung der in der Hackfleisch-Verordnung vorgeschriebenen Lagertemperatur kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die vorgeschriebene Temperatur nicht eingehalten wurde.

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Eine strafbare Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Inhaber die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch die temperaturbedingte Vorschriftverletzung erkennbar hätte verhindern können.

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Ein Strafbefehl ist rechtskräftig und vollstreckbar, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist Einspruch einlegt.

4

Bei einem beschränkten Einspruch über die Höhe der Tagessätze kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; ein solcher Beschluss darf den Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil von den Feststellungen des Strafbefehls abweichen lassen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Hackfleisch-Verordnung

Tenor

Die Staatsanwaltschaft Dortmund beschuldigt Sie,

am 29.06.06

in D.

fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Hackfleisch-Verordnung Erzeugnisse gelagert, beför­dert oder aufbewahrt zu haben, ohne die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhal­ten.

Rubrum

1

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

2

Am vorgenannten Tage wurde der Lebensmitteleinzelhandel „M““ im Hause M-Str. in D, dessen Inhaber Sie waren, durch den Zeugen S. vom Ordnungsamt (Lebensmittelüberwachung) der Stadt D. überprüft.

3

Dabei stellte der Zeuge – neben anderen Unzulänglichkeiten, die keinen Straftatbe­stand erfüllen – fest, dass Sie in Ihrem Betrieb ca. 6 kg Rinderbratwurst bei einer Temperatur von 8,7° Celsius lagerten. Nach § 4 Abs. 1 Hackfleisch-Verordnung hätte die Innentemperatur der Rinderbratwurst höchstens 4,0° Celsius betragen dürfen.

4

Die Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur hätten Sie bei der Ihnen als Geschäftsinhaber obliegenden Sorgfalt erkennen können und müssen.

5

Vergehen nach §§ 4 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 3 Hackfleisch-Verordnung, 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2-4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter­mittelrecht.

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Als Beweismittel hat sie bezeichnet:

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1.     Ihre Angaben. 

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2.     Zeuge:Lebensmittelkontrolleur S., zu laden über die Stadt D.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine

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Geldstrafe von

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15 Tagessätzen zu je 25,00 Euro

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festgesetzt.

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Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

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Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Ein­spruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerde­punkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen/Zeugen, Sach­ver­ständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen. Andernfalls findet eine Haupt­verhandlung statt. In dieser ent­scheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. 

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Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht – sofern Sie, ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen – ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

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Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet.

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In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich

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Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, bei dem umste­hend bezeichneten Amtsge­richt binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Ge­schäftsstelle das Rechtsmittel der soforti­gen Beschwerde einlegen.  

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Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.  

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Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muß in deutscher Sprache erfolgen.

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Tatkennziffer:

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____________________________              Ausgefertigt:

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Richter-in am Amtsgericht                             (Name, Amtsbezeichnung)

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als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Ge­schäftsstelle

25

Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.

26

Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden.

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Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 1.7.2004)

28

Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar

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1.              eine Gebühr              in Höhe von

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a)              für die Festsetzung von Freiheitsstrafe/Geldstrafe                           

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bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen                            60,00 Euro

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bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen                                                                                 120,00 Euro

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b)              für die Verwarnung mit dem Vorbehalt                            dieselbe Gebühr wie zu a) bei

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einer Verurteilung zu einer Geldstrafe                            Festsetzung einer Geldstrafe;

35

c)              für die Entziehung der Fahrerlaubnis                            30,00 Euro

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2.              Auslagen,

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die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind.

38

Dazu zählen u. a. insbesondere die Beträge(Vergütung nach dem JVEG, Einsatz von Aufwendungen), die an Zeugen/Zeuginnen und – zum Beispiel für eine Blutuntersuchung – an Sachverständige gezahlt worden sind, und die Postauslagen für jede Zustellung.