Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nach §426 FamFG abgewiesen, Dolmetscherkosten entfielen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Aufhebung eines bestehenden Haftbefehls nach §426 FamFG. Das Gericht hält die Voraussetzungen für den Haftbefehl weiterhin für gegeben und weist den Antrag ab. Die vorgebrachten Einwendungen werden durch die Stellungnahme der Stadt widerlegt. Die Kostenentscheidung wird jedoch dahin geändert, dass der Betroffene die Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls abgewiesen; Kostenentscheidung dahingehend geändert, dass Betroffener Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §426 FamFG auf Aufhebung eines Haftbefehls ist nur zu stattgeben, wenn die Gründe für den Erlass des Haftbefehls entfallen.
Der Antragsteller muss substantiiert vortragen, inwiefern die Haftgründe nicht mehr bestehen; bloße Einwendungen genügen nicht, wenn eine gegenteilige Stellungnahme der Behörde diese Einwendungen im Einzelnen widerlegt.
Das Gericht kann die Kostenentscheidung eines Haftbefehls abändern und insbesondere anordnen, dass der Betroffene die ihm auferlegten Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat.
Die Stellungnahme der zuständigen Behörde ist für die Würdigung von Einwendungen des Betroffenen entscheidungserheblich, soweit sie konkrete Sachverhalte widerlegt.
Tenor
wird der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Haftbefehls vom 00.00.0000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des Haftbefehls dahingehend geändert wird, dass der Betroffene die ihm auferlegten Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat.
Gründe
Die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls liegen nach Auffassung des Gerichts weiterhin vor, so dass dem Antrag nach § 426 FamFG nicht stattzugeben war. Soweit der Betroffene hiergegen umfangreiche Einwendungen erhoben hat, werden diese jedenfalls durch die Stellungnahme der Stadt Dortmund vom 00.00.0000 im Einzelnen widerlegt.