Abschiebungshaft bei Untertauchen und Identitätstäuschung (13 Aliaspersonalien)
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte die Anordnung von Sicherungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen algerischen Staatsangehörigen. Streitentscheidend war, ob ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG (Untertauchen/Fluchtgefahr) vorliegt und die Haftdauer verhältnismäßig ist. Das Amtsgericht ordnete Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung bis längstens 14.06.2018 an. Zur Begründung stellte es auf wiederholtes Untertauchen, Meldepflichtverstöße und erhebliche Identitätstäuschung (mehrere Aliaspersonalien) sowie auf die noch laufende Passersatzpapierbeschaffung ab.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung wurde bis längstens 14.06.2018 bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt neben vollziehbarer Ausreisepflicht einen Haftgrund voraus, insbesondere Untertauchen oder konkrete Fluchtgefahr.
Untertauchen kann insbesondere darin liegen, dass der Ausreisepflichtige seinen Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend wechselt, ohne eine erreichbare Anschrift anzugeben, und behördliche Vorsprachen trotz Belehrung nicht einhält.
Eine erhebliche Fluchtgefahr kann aus Anhaltspunkten des § 2 Abs. 14 AufenthG folgen, etwa aus Identitätstäuschung durch die Verwendung mehrerer Personalien und aus Meldepflichtverstößen.
Die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft müssen erforderlich und verhältnismäßig sein; sie dürfen nur so lange reichen, wie dies zur Identitätsklärung/Passersatzbeschaffung und zur Organisation der Abschiebung notwendig ist.
Der Haftausschlussgrund des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG greift nicht ein, wenn eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus Gründen voraussichtlich scheitert, die der Ausländer zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Mitwirkung und Identitätstäuschung.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 14.06.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in Dortmund - Az.: 32 - hat am 15.12.2017 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der algerische Staatsangehörige I D, * ######## in L reiste am 03.06.2013 in das Bundesgebiet ein. Der am 20.04.2015 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 29.02.2016 abgelehnt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid wurde am 17.03.2016 Klage (7a K 1618/16.A) erhoben. Mit Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.12.2016 wurde die Klage abgewiesen. Die Bestandskraft trat ein am 24.01.2017.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 wurde der STV Dortmund durch SIRENE Deutschland mitgeteilt, dass Herr D. aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen in Schweden zu einer Einreisesperre bis zum 31.10.2019 verurteilt worden sei. Er sei am 13.02.2015 nach Belgien ausgeliefert worden.
Am 10.03.2017 wurde der Betroffene v.A.w. abgemeldet. Am 21.03.2017 wurde die Ausländerbehörde Dortmund (folgend: ABH Dortmund) darüber informiert, dass Herr D. beim Sozialamt vorgesprochen und als neue Unterkunft die Sammelunterkunft „Ostpark“, E, 44143 Dortmund zugewiesen bekommen habe. Die Unterkunftsleitung informierte die ABH Dortmund am 27.03.2017 darüber, dass der Betroffene in den vergangenen Tagen in Berlin aufhältig gewesen sei. Eine Anmeldung des Betroffenen ist nicht erfolgt, sodass der Betroffene am 07.04.2017 zunächst zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde.
Am 20.05.2017 wurde der Betroffene durch das Polizeipräsidium Dortmund (folgend: PP Dortmund) aufgegriffen und erhielt infolgedessen eine Anlaufbescheinigung, die ihn zu einer Vorsprache bei der ABH Dortmund bis zum 24.05.2017 verpflichtete.
Am 24.05.2017 wurde der Betroffene aufgrund des Verdachts des Betrugs durch das PP Dortmund erneut vorläufig festgenommen. Anlässlich eines möglichen Antrags zur Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung gem. § 62 Abs. 3 AufenthG wurde durch Kontaktaufnahme zu der schwedischen Migrationsbehörde („Migrationsverket“, Hr. Edqvist) eruiert, ob dort ggf. Pass-/Passersatzpapiere vorliegen könnten. Identitätsdokumente lagen dort nicht vor, allerdings wurden weitere Aliasidentitäten festgestellt. Eine Dublin-Überstellung in die Schweiz, wo der Betroffene am 01.10.2010 einen Asylantrag gestellt habe, sei damals nicht möglich gewesen. Ein Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung wurde nicht gestellt, da bis dato nicht sichergestellt werden konnte, dass die Passersatzpapierbeschaffung sowie die Abschiebung binnen drei Monaten hätte realisiert werden können. Der Betroffene wurde daher mit einer Anlaufbescheinigung aus dem Polizeigewahrsam entlassen und sprach noch am selben Tag bei der ABH Dortmund vor. Ihm wurde in Rücksprache mit dem Sozialamt Dortmund erneut die E-Straße, 44143 Dortmund als Unterkunft zugewiesen und eine Bescheinigung zur Ausreise (Ablaufdatum: 08.06.2017) ausgestellt. In dem Gespräch mit Herrn D. gab dieser an, zuvor bereits in Italien, der Schweiz, Luxemburg, Belgien und Schweden gewesen zu sein.
Am 14.06.2017 wurde der Betroffene per Postzustellungsurkunde zur Vorsprache aufgefordert, da eine Anmeldung ebenso ausblieb wie die Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltsdokumente. Die Einrichtungsleitung der E teilte am 16.06.2017 zudem mit, dass Herr D. erst am 30.05.2017 (6 Tage nach Vorsprache bei der ABH) in der Einrichtung vorgesprochen habe und anschließend nicht wieder aufgetaucht sei.
Am 16.06.2017 wurde das Passersatzpapierverfahren für den Betroffenen eingeleitet, nachdem die Fingerabdrücke des Betroffenen durch das PP Dortmund zur Verfügung gestellt wurden. Zudem wurde bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln (folgend: ZAB Köln) angefragt, ob die Angabe, eine Passersatzpapierbeschaffung und Abschiebung sei grundsätzlich binnen drei Monaten möglich, auf dem aktuellen Stand sei. Dies wurde durch die ZAB Köln bestätigt.
Nachdem Herr D. am 27.06.2017 erneut polizeilich aufgegriffen wurde, wurde am selben Tag ein Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung gem. § 62 Abs. 3 AufenthG gestellt. Herr D. wurde nach Anordnung der Sicherungshaft bis zum 19.09.2017 in die Unterbringungsanstalt für Ausreisepflichtige Büren verbracht.
Am 10.08.2017 stellte der Betroffene aus der Sicherungshaft heraus einen Asylfolgeantrag. Eine entsprechende Mitteilung durch das BAMF Bielefeld ging hier am 17.08.2017 ein. Das Asylfolgeverfahren des Betroffenen wurde mit Bescheid des BAMF vom 14.08.2017 als unzulässig abgelehnt. Eine Zustellung sei am 25.08.2017 erfolgt. Am 12.09.2017 wurde Klage (7a K #####/####.A) gegen den Bescheid erhoben. Eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus dem Ursprungsbescheid liegt nicht vor.
Am 14.08.2017 wurde die ZAB Köln um Sachstandsmitteilung gebeten.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 27.07.2017 gegen den Vollzug der Sicherungshaft zur Abschiebung wurde seitens des Amtsgerichts Dortmund abgewiesen.
Am 11.09.2017 wurde die ABH darüber informiert, dass der Betroffene für die Sammelvorführung algerischer Staatsangehöriger am 17.-19.10.2017 vorgesehen worden sei. Zudem wurden am 11.09.2017 Überprüfungsverfahren für die Staaten Marokko und Tunesien durch die ZAB Köln eingeleitet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.09.2017 wurde der Haftverlängerungsantrag der ZAB Dortmund abgelehnt. Am 19.09.2017 wurde der Betroffene daraufhin mit einer Anlaufbescheinigung und einer Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG (Empfangsbekenntnis liegt vor) aus der UfA Büren entlassen. Er wurde dazu verpflichtet, noch am selben Tag bei der ABH Dortmund vorzusprechen.
Am 30.09.2017 wurde der Betroffene erneut polizeilich aufgegriffen. Aufgrund der ausgeschöpften Kapazitäten der UfA Büren konnte kein neuerlicher Haftantrag gestellt werden. Dem Betroffenen wurde erneut eine Anlaufbescheinigung bis zum 02.10.2017 ausgestellt. Dieser Aufforderung kam Herr D. nach und sprach am 02.10.2017 vor. Herr D. gab an, derzeit bei seinem Freund T P, S-Straße in 44328 Dortmund zu wohnen. Er erhielt eine Bescheinigung zur Ausreise bis zum 16.10.2017 und wurde aufgefordert, sich umgehend beim Sozialamt zwecks Zuweisung einer neuen Unterkunft zu melden. Anschließend sollte er erneut bei der ABH vorsprechen. Herr D. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Sammelanhörung algerischer Staatsangehöriger bei dem algerischen Generalkonsulat konnte nicht durchgeführt werden.
Seit dem 16.10.2017 ist Herr D. nicht mehr im Besitz gültiger Ausweispapiere.
Am 20.10.2017 konnte in Rücksprache mit dem Sozialamt Dortmund herausgefunden werden, dass Herr D. nicht beim Sozialamt vorstellig geworden sei. Herr D. wurde erneut von Amts wegen abgemeldet und zur Fahndung zwecks Abschiebehaft ausgeschrieben.
Am 21.11.2017 erhielt die ABH Dortmund die Information, dass Herr D. nicht als tunesischer Staatsangehöriger verzeichnet werden konnte.
Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sind zu dem Betroffenen 13 Aliaspersonalien bekannt geworden:
1. D, I, *######## in L, algerische Staatsangehörigkeit (eigene Angaben bei Einreise)
2. B, N, *######## in unbekannt, algerische Staatsangehörigkeit (Polizeiermittlungen vom 14.04.2015, durch SIS-Ausschreibung Schweden)
3. D, M, *######## in unbekannt, unbekannt (Polizeiermittlungen vom 14.04.2015)
Gemäß BAMF-Bescheid vom 14.08.2017 einmal mit algerischer Staatsangehörigkeit und einmal mit tunesischer Staatsangehörigkeit erfasst
4. D, I, *######## in U, algerische Staatsangehörigkeit (Anmeldung ABH Dortmund, 17.04.2015)
5. D, M *######## in unbekannt, algerische Staatsangehörigkeit (AZR-Abfrage vom 17.04.2015)
6. D, I, *######## in P, algerische Staatsangehörigkeit (Gestattung des BAMF vom 20.04.2015
7. N, N1, *######## in unbekannt, algerische Staatsangehörigkeit (BAMF-Bescheid vom 29.02.2016)
8. B, N1 *######## in unbekannt, algerische Staatsangehörigkeit (SIRENE-Mitteilung vom 10.10.2016)
9. D, I, *######## in U, algerische Staatsangehörigkeit (Information durch Swedish Migration Board vom 18.07.2013, hier eingegangen am 24.05.2017)
10. D, M, *######## in unbekannt, tunesische Staatsangehörigkeit (Information durch Federal Office for Migration, Schweiz v. 22.07.2013, hier eingegangen 24.05.2017)
11. D, I, *######## in unbekannt, tunesische Staatsangehörigkeit (Information durch Federal Office for Migration, Schweiz, v. 22.07.2013, hier eingegangen 24.05.2017)
12. B, N1 *######## in U, algerische Staatsangehörigkeit (Information durch Swedish Migration Board vom 18.07.2013, hier eingegangen am 24.05.2017)
13. D, I, *######## in P, algerische Staatsangehörigkeit (BAMF-Bescheid vom 14.08.2017)
Die Identität des Betroffenen gilt als ungeklärt. Passersatzpapierverfahren für Marokko und Algerien sind noch anhängig.
Der Betroffene wurde am 14.12.2017 durch die Beamten des Polizeipräsidiums Dortmund kontrolliert. Dabei wurden im Besitz des Betroffenen zwei Konsumeinheiten Heroin vorgefunden. Nach der Überprüfung der Personalien wurde Herr D. dem Zentralen Polizeigewahrsam zugeführt. Am heutigen Morgen wurde die Ausländerbehörde Dortmund über den Vorgang informiert.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Abschiebung des Betroffenen liegen vor.
Gemäß § 58 Abs.1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Die Ausreisepflicht des Betroffenen ist vollziehbar.
Dem Betroffenen wurde mit Bescheid des BAMF Mannheim vom 29.02.2016 die Abschiebung angedroht.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert. Der Betroffene hat durch sein oben beschriebenes Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, dass er der Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 AufenthG sowie Duldungsgründe im Sinne des § 60 a AufenthG sind nicht feststellbar.
Soweit der Betroffene in der Vernehmung gegenüber der Ausländerbehörde ein erneutes Asylgesuch geäußert hat, ist dieses als nicht ernsthaft anzusehen, da der Asylfolgeantrag des Betroffenen am 14.08.2017 bereits als unzulässig abgelehnt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Äußerung des Asylgesuchs nur erfolgt ist, um sich der Abschiebungshaft zu entziehen. Im Übrigen kann auch während der Haft ein Asylantrag schriftlich gestellt und schnellstmöglich bearbeitet werden, wobei eine Haftentlassung bei Aussicht auf Erfolg gewährleistet ist.
Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Dortmund gem. § 72 Abs. 4 AufenthG zur beabsichtigten Abschiebung liegt nach Rücksprache der Ausländerbehörde mit dem zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt Dr. S vor.
Darüber hinaus liegt auch ein Haftgrund für die Anordnung der Abschiebehaft vor.
Der Haftantrag ist gem. § 62 Abs. 3 Nr. 2 (Untertauchen), Nr. 5 (Fluchtgefahr) AufenthG begründet:
Es liegt ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vor. Der Betroffene unternahm trotz der abgelaufenen Ausreisefrist bisher keinerlei Vorbereitungshandlungen zur freiwilligen Ausreise. Des Weiteren hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der ABH Dortmund eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Eine schriftliche Belehrung des Betroffenen in Landessprache (hier: arabisch) gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG ist am 18.09.2017 gegen schriftliche Empfangsbekenntnis erfolgt. Durch das wiederholte Untertauchen des Betroffenen, der bereits am 10.03.2017 von Amts wegen mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet wurde, das bereits eine erste Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung am 27.06.2017 begründete, sowie das erneute Untertauchen und die Abmeldung von Amts wegen am 20.10.2017 nach der Entlassung aus der Sicherungshaft, besteht der Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung bewusst entzieht und auch in Zukunft entziehen möchte.
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 5 (Fluchtgefahr) sind ebenfalls erfüllt. Eine Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall ist anzunehmen, wenn einer der in § 2 Abs. 14 AufenthG enumerativ aufgelisteten Anhaltspunkte einschlägig ist. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Verhaltensweisen des Betroffenen, als Bewertungsmaßstab zugrunde zu legen. Eine Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG liegt im vorliegenden Fall durch die fehlende Befolgung der Meldepflicht und die Täuschung über die Identität durch den Betroffenen vor.
Der Betroffene hat sich in der Vergangenheit dem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG). Herr D. ist bereits in der Vergangenheit untergetaucht, wodurch am 10.03.2017 bereits eine Abmeldung von Amts wegen erfolgte. Eine Mitteilung über den Aufenthaltsort an die zuständige Behörde ist nicht erfolgt. Am 27.06.2017 wurde daher durch das Amtsgericht Dortmund die Sicherungshaft zur Abschiebung angeordnet. Im Zuge der Entlassung aus der UfA Büren am 19.09.2017 ist eine schriftliche Belehrung über die Anzeigepflicht im Sinne des § 50 Abs. 4 AufenthG am 18.09.2017 erfolgt. Herr D. hat nach seiner Entlassung aus der UfA Büren am 19.09.2017 trotz der schriftlichen Belehrung keinen Aufenthaltsort angegeben und sich dem behördlichen Zugriff somit erneut entzogen. Zudem verfügt Herr D. seit dem 16.10.2017 über kein gültiges Aufenthaltsdokument mehr. Aufgrund der bereits oben geschilderten Verhaltensweisen des Betroffenen ist von einer bewussten Entziehung von dem behördlichen Zugriff auszugehen.
Durch die Angabe verschiedener Identitäten liegt eine gravierende Täuschung über die eigene Identität i.S.d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG vor, die eine Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren bisher unmöglich machte. Über Identitätsdokumente verfügt der Betroffene nach eigenen Angaben nicht. Während seines Aufenthalts in diversen Staaten der Europäischen Union (Italien, Schweiz, Luxemburg, Belgien, Schweden und Deutschland) gab der Betroffene bisher insgesamt 13 Aliasnamen an (s.o.).
Eine Identitätstäuschung liegt daher zweifelsohne vor. Die Beschaffung von Dokumenten, die zur Rückreise in den Herkunftsstaat des Betroffenen berechtigen, war durch die Täuschung des Betroffenen über die Identität bisher nicht möglich.
Es liegt daher eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vor.
Ohne die Inhaftnahme ist zu befürchten, dass sich der Betroffene den nunmehr zu treffenden ausländerbehördlichen Maßnahmen zu entziehen versuchen wird. Sein bisheriges Verhalten lässt einen anderen Schluss nicht zu.
Weiterhin ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, da die beabsichtigte Zwangsmaßnahme nicht sofort durchgeführt werden kann. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Haftdauer verwiesen.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig.
Die Haftdauer bis zum 14.06.2018 erscheint ausreichend aber auch erforderlich, weil die Identität des Betroffenen als ungeklärt gilt und die Identitätsüberprüfung im Rahmen des Passersatzbeschaffungsverfahren bisher nicht abgeschlossen werden konnte.
Die Dauer des Passersatzbeschaffungsverfahrens hängt ganz überwiegend von folgenden Faktoren ab:
Dauer des Bearbeitungsverfahrens der Auslandsvertretung inkl. der von dieser zu beteiligenden Heimatbehörden,
Umfang und Korrektheit der Identitätsangaben und –unterlagen,
Mitwirkungsverhalten des Betroffenen.
Alle genannten Bereiche enthalten eine Vielzahl von Unwägbarkeiten, die jede für sich oder in einfacher oder mehrfacher Kombination die Dauer des Verfahrens so wesentlich beeinflussen, dass es nicht möglich ist, eine genauere Aussage über die „übliche“ Dauer des Passersatzbeschaffungsverfahrens zu treffen. Möglich ist die Angabe einer statistisch untermauerten Zeitspanne, in der ein Passersatzpapier zu beschaffen ist, wenn der Betroffene gegenüber seiner Heimatvertretung nichts unternimmt, um die Ausstellung des Passersatzpapiers zu verhindern und seine Angaben korrekt sind.
Dass eine Passersatzbeschaffung innerhalb von ungefähr 2 Monaten möglich ist (auch dann, wenn keine Dokumente über die Identität vorliegen) und damit die Abschiebung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann, wird bewiesen durch eine Anzahl von diesbezüglich dokumentierten Fällen in der o. g. bundesweiten Fallsammlung der Clearingstellen für Passbeschaffung. Die dort verzeichneten Fälle sind laut BGH (Beschluss vom 10.6.2010 –V ZB 205/09 – Rd. 10) geeignet, den Nachweis zu führen, dass der Haftausschlussgrund des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht gegeben ist.
Die Passersatzpapierbeschaffung für algerische Staatsangehörige wird in NRW von der ZAB Köln durchgeführt. Es besteht ein Rückübernahmeprotokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Algerien. Die Überprüfungen finden ausschließlich im Heimatland statt und erfolgen anhand der im Rückübernahmeprotokoll unter Artikel 3 Absatz 1 –erster Spiegelstrich- beschriebenen Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, ständiger Wohnsitz) sowie sonstiger Angaben (Geburtsort, letzte Heimatanschrift), die einer Identifizierung dienlich sind. Bei Fehlen einzelner Angaben kann die algerische konsularische Vertretung eine Anhörung vornehmen.
Das Algerische Generalkonsulat teilt der ZAB Köln anhand monatlicher Identifizierungslisten die Überprüfungsergebnisse der Heimatbehörden mit.
Neben dem ausschließlich postalischen Verfahren besteht die Möglichkeit der Vorführung vorgeblich algerischer Staatsangehöriger vor Vertretern des algerischen Generalkonsulates. Diese werden in Form von Sammelvorführungen durchgeführt. Das Interview dient der Identitätsfeststellung und bietet den Betroffenen die Möglichkeit nochmals ihre Identität aufzuzeigen. Sofern die algerische Staatsangehörigkeit im Rahmen der Vorführung zweifelsfrei festgestellt wird, erfolgt eine PEP-Zusage. Sofern die algerische Staatsangehörigkeit im Rahmen der Vorführung nachhaltig vermutet wird, kann es auch hier kurzfristig zur PEP-Zusage kommen. Diese Entscheidung ergeht als reine Konsulatsentscheidung, die ohne vorherige Überprüfung im Heimatland erfolgt. Sofern bei Einreise nach Algerien festgestellt wird, dass der Betroffene doch nicht die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, erfolgt gem. Art. 5 des RÜA die Rücküberstellung nach Deutschland.
Die nicht zweifelsfrei identifizierbaren Fälle werden an die Heimatbehörden zur Überprüfung übersandt.
In Haftfällen stellt die ZAB Köln die Betreibung und weitere Bearbeitung des Passersatzverfahrens unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes sicher.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
Im vorliegenden Fall ist eine Abschiebung voraussichtlich nicht innerhalb der nächsten drei Monate zu realisieren, da die Dauer des Passersatzbeschaffungsverfahrens insbesondere von dem Mitwirkungsverhalten des Betroffenen sowie von dem Umfang und der Korrektheit der Identitätsangaben und –unterlagen des Betroffenen abhängt. Im vorliegenden Fall kann die Ausstellung eines Passersatzpapiers nach Auskunft der ZAB Köln vom 11.09.2017 begründet durch die zahlreichen Aliaspersonalien und das fehlende Mitwirkungsverhalten erst im Anschluss an eine Sammelanhörung stattfinden. Die Vorlage von Identitätsdokumenten, die Rückschlüsse auf die wahre Identität des Betroffenen geben könnten, erfolgte nicht. Die durch den Betroffenen angegebenen Aliaspersonalien müssen dabei allesamt durch das Algerische Generalkonsulat überprüft werden. Durch das Untertauchen des Betroffenen im Vorfeld der Sammelanhörung algerischer Staatsangehöriger in Köln, die am 17.10.2017 stattgefunden hat, konnte eine solche Sammelanhörung bisher nicht stattfinden und die Identität des Betroffenen daher durch den Betroffenen verschuldet noch nicht festgestellt werden. Die nächste in der Bundesrepublik Deutschland stattfindende Sammelanhörung algerischer Staatsangehöriger findet nach Angabe der ZAB Köln vom 15.12.2017 erst am 22.02.2018 in Lüneburg statt. Herr D. wird von der ZAB Köln für den genannten Vorführungstermin vorgesehen. Eine frühere Vorführung und damit zusammenhängend die Ausstellung eines Passersatzpapiers ist im vorliegenden Fall aufgrund des besonderen Verschuldens des Betroffenen, das eine massive Steigerung der Schwierigkeiten zur Feststellung der Identität hervorruft, nicht möglich.
Sobald die Identität des Betroffenen durch die algerischen Behörden bestätigt werden kann und eine Passersatzpapierzusage ausgestellt wurde, wird durch das Algerische Generalkonsulat das Passersatzpapier nach Mitteilung des konkreten Flugtermins mit 6 Wochen Vorlaufzeit (in Haftfällen 2 Wochen) zeitnah zum Abschiebetermin ausgestellt.
Aufgrund der laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren sowie der bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen gegen den Betroffenen ist bei der Flugbuchung zudem die Begleitung durch Sicherheitspersonal vorzusehen. Nach Angabe der Zentralen Fluganmeldestelle Bielefeld (folgend: ZFA Bielefeld) ist ein Flug dabei mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen zu buchen.
Sobald die Passersatzpapierzusage vorliegt, wird durch die ABH Dortmund umgehend eine Fluganmeldung bei der ZFA Bielefeld erfolgen. Nach Mitteilung des konkreten Flugtermins wird umgehend die ZAB Köln informiert, die diese Informationen an das algerische Generalkonsulat mit der Bitte um Ausstellung des Passersatzpapiers weiterleitet. Die voraussichtliche Verfahrensdauer ab der Zusage für die Ausstellung des Passersatzpapiers beläuft sich daher auf etwa fünf bis sechs Wochen.
Durch die parallele Betreibung von Identitätsfeststellungsverfahren für die möglichen Herkunftsstaaten Algerien und Marokko wird einer unnötigen, erhöhten Bearbeitungsdauer für den Fall, dass eine marokkanische Staatsangehörigkeit vorliegen könnte, bereits vorgebeugt.
Sollte ein Flug aufgrund des Widerstandes des Betroffenen während des Transports oder am Flughafen scheitern, wäre ein ausreichender Zeitraum für einen möglichen Haftverlängerungsantrag gegeben.
Die Haftdauer bis zum 14.06.2018 ist daher zwingend erforderlich, um die Rückführungsmaßnahme durchführen zu können.
Die Abschiebungshaft ist zudem geeignet und erforderlich, um die beabsichtigte Rückführungsmaßnahme zu vollziehen, und auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses sowie der privaten Interessen des Betroffenen angemessen.
Wie bereits oben begründet, ist ohne die Anordnung von Abschiebungshaft die Durchführung der beabsichtigten Rückführungsmaßnahme nicht gewährleistet, da der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Maßnahme entziehen wird. Die dargestellten durch den Betroffenen zu vertretenden Handlungen lassen sich nicht durch mildere Mittel, insbesondere nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwanges, überwinden.
Das bisherige Verhalten des Betroffenen lässt einen anderen Schluss, als dass insbesondere die Anordnung von Auflagen zur Wohnsitznahme oder zur Aufenthaltsbeschränkung nicht ausreicht, nicht zu.
Die erneute Aufforderung zur freiwilligen Ausreise wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht genügen, da der Betroffene durch sein bisheriges Verhalten bereits gezeigt hat, dass er einer etwaigen Aufforderung nicht nachkommen wird.
Die Ausländerbehörde hat alle milderen Mittel bereits ausgeschöpft, ohne dass der Betroffene hiervon Gebrauch gemacht hätte.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betroffene durch die bisher durchgeführten polizeilichen Maßnahmen (Geldstrafen, Ingewahrsamnahmen) genügend gewarnt worden ist, als dass eine Verhaltensänderung angenommen werden könnte.
Die Zuführung zur Sammelanhörung algerischer Staatsangehöriger und die Ausstellung eines Passersatzes zur Rückführung des Betroffenen erscheinen ohne die Anordnung der Abschiebehaft unmöglich, da sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen dauerhaft entzieht.
Insofern ist kein milderes Mittel gegeben, das gleich geeignet wäre, die beabsichtigte Rückführungsmaßnahme erfolgreich durchzuführen. Die Anordnung von Abschiebehaft ist somit erforderlich.
Die Anordnung von Abschiebehaft ist auch angemessen, wobei nicht zu verkennen ist, dass sie einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Grundgesetz, Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Freiheit der Person, darstellt.
Diese Rechte müssen jedoch angesichts der durch das Verhalten des Betroffenen selbst verschuldeten Erforderlichkeit der Abschiebungshaft zurücktreten.
Der Betroffene wurde mehrfach über seine Pflichten und mögliche Konsequenzen, insbesondere die Möglichkeit der Abschiebungshaft, belehrt und musste somit wissen, dass sein Verhalten zur Beantragung der Anordnung von Abschiebungshaft führt. Eine entsprechende Belehrung ist am 18.09.2017 zudem in Landessprache erfolgt (s.o.).
Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Betroffene sich in einer persönlich und psychisch besonders belastenden Situation befindet und die allgemeine Situation der Ausreisepflicht, insbesondere angesichts der zunächst mit der Einreise in das Bundesgebiet verbundenen Hoffnungen auf eine bessere Lebenssituation, grundsätzlich geeignet ist, den Betroffenen zu solchen Handlungen zu verleiten.
Dies kann jedoch nicht als Rechtfertigung für das Verhalten des Betroffenen dienen.
Der Betroffene wurde über die Möglichkeiten des Rechtsschutzes belehrt und hat sich, statt diese in Anspruch zu nehmen, rechtswidrig der Maßnahme entzogen.
Der Betroffene wurde über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr sowie die ggf. bestehende Möglichkeit der legalen Wiederkehr hingewiesen. Statt diese Möglichkeit wahrzunehmen, widersetzte er sich jedoch rechtswidrig der Ausreisepflicht.
Die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung ist zudem gegeben, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 29.02.2016 und 14.08.2017 hier bereits eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Rechtsgüter bereits durchgeführt hat. Dies beweist ebenfalls eindeutig, dass die Situation des Betroffenen nicht als Rechtfertigung dienen kann. Ohnehin ist die Situation des Betroffenen ein Indiz dafür, dass sich der Betroffene auch zukünftig den Maßnahmen entziehen wird.
Wie oben bereits beschrieben ist die Anordnung der Abschiebehaft ein erheblicher Eingriff in die Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Demgegenüber steht die Erhaltung des besonderen Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Kontrolle von Migration dient dem Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine unkontrollierte Zuwanderung von illegalen und nicht visumsberechtigten Ausländern ohne Ahndung und Anwendung der geltenden Gesetze birgt die Gefahr der sozialen Unruhen und eine Gefährdung der inneren Sicherheit für die Bevölkerung. Die Aufenthaltsbeendigung von Ausreisepflichtige dient daher als General- und Spezialprävention für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In Anbetracht der Sachlage, dass der Betroffene nachweislich mehrmals untergetaucht ist, dreizehn verschiedene Alias-Namen zur Verschleierung seiner wahren Identität angegeben hat sowie diverse Aufforderungen zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde Dortmund nicht wahrgenommen hat, sind seine Persönlichkeitsrechte dem Interesse und dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzustellen. Ohne die beabsichtigte Inhaftierung sind die Passersatzbeschaffung und die vollziehbare Aufenthaltsbeendigung nicht zu gewährleisten.
Die Unterbringung erfolgt zudem in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in , welche zwar faktisch die Bewegungsfreiheit des Betroffenen einschränkt, da es sich um eine abgeschlossene Einrichtung handelt. Die Ausstattung der Einrichtung und die Freiheiten, die dem Betroffenen dort gewährt werden, sind jedoch nicht vergleichbar mit der Situation in einer Justizvollzugsanstalt.
So ist z.B. die Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung gewährleistet, es bestehen Möglichkeiten der Kommunikation mit Verwandten, Bekannten oder Rechtsbeiständen (Telefon, Internet) sowie der Unterhaltung und Kontakten mit Mitinsassen.
Die europarechtskonforme Unterbringung wird durch die Regelungen des Abschiebungshaftvollzugsgesetz (AHaftVollzG NRW) und der Abschiebungshaftvollzugsverordnung (AHaftVollzVO NRW) sichergestellt.
Somit stellt die Anordnung von Sicherungshaft einen eher geringen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar.
Weitere Interessen des Betroffenen werden durch die Anordnung der Abschiebungshaft nicht verletzt.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist somit verhältnismäßig.
Auch die Haftdauer ist verhältnismäßig, da sie bereits die kürzestmögliche und somit mildeste Dauer darstellt. Auf die Ausführungen zur Haftdauer wird insofern verwiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dortmund, 44047 Dortmund, Abteilung 810, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.