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Amtsgericht Dortmund·810 XIV(B) 43/17·28.05.2017

Anordnung von Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG wegen Fluchtgefahr

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen einen vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen aufgrund wiederholten Untertauchens, grenzüberschreitender Abwesenheit und erkennbarer Identifikation. Das Gericht ordnete die Sicherungshaft sofort bis zur möglichen Abschiebung (mit zeitlicher Höchstbegrenzung) an. Entscheidend waren die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, konkrete Fluchtgefahr und das Fehlen milderer, gleichermaßen geeigneter Maßnahmen; die Unterbringung richtet sich nach einschlägigen Haftvollzugsregelungen.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG mit sofortiger Wirkung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist anzuordnen, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und konkrete Umstände die Fluchtgefahr begründen, namentlich wiederholtes Untertauchen oder Ortswechsel ohne Mitteilung einer Erreichbarkeitsanschrift.

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Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus rechtskräftigen ablehnenden Entscheidungen des BAMF, die dem Ausländer die Pflicht zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung enthalten.

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Eine Anordnung von Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn die Überwachung der Ausreise erforderlich ist und keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich sind (§ 62 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG).

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Hinweise auf Mitwirkungspflichten und Belehrungen (z. B. nach § 50 Abs. 4 AufenthG) und die Möglichkeit der Passbeschaffung durch das Herkunftsland können die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Haft begründen.

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Die Dauer der Sicherungshaft muss zum Zweck der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig begrenzt werden; die Unterbringung hat europarechtskonform zu erfolgen (z. B. nach den Regelungen des AHaftVollzG).

Relevante Normen
§ 415 FamFG§ 427 FamFG§ 62 Abs. 3 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 60a Abs. 2d AufenthG§ 50 Abs. 4 AufenthG

Tenor

Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 14.07.2017 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die zuständige Ausländerbehörde in E - Az.: ########## - hat am 29.05.2017 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:

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Der Betroffene reiste danach seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.10.2013 einen Asylantrag.

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Er wurde der Gemeinde X, Kreis P am 00.10.2013 zugewiesen. In der Folge verbüßte er mehrere Ersatzfreiheitsstrafen auf Grund von Leistungserschleichung. Weiter setzte er sich in die Schweiz und nach Österreich ab und wurde am 00.01.2015 aus der Schweiz nach Deutschland und am 00.01.2017 aus Österreich, rücküberstellt. Im Übrigen tauchte er mehrfach unter. In die Zuständigkeit der ZAB E gelangte der Betroffene, als er am 00.01.2017 ein erneutes Asylgesuch äußerte. Er wurde der ZUE C zugewiesen.

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Sein Asylantrag, vom 00.10.2013, wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 00.07.2016, als zurückgenommen erachtet und das Asylverfahren eingestellt. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen ausgehändigt und von diesem mit Empfangsbekenntnis vom 00.07.2016 unterzeichnet. Dem Betroffenen wurde eine einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und die Abschiebung nach Marokko angedroht, für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt. Sein Folgeantrag vom 00.01.2017 wurde am 00.01.2017 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Ihm wurde eine einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und die Abschiebung nach Marokko angedroht für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt. Dieser Bescheid wurde ihm am Tag der Anhörung 00.01.2017, unter Anwesenheit des Dolmetschers, ausgehändigt und übersetzt.

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Der Bescheid des BAMF, bezüglich seines Erstantrages, erlangte Bestandskraft/Rechtskraft am 30.07.2016. Seitdem ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.

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Der Bescheid des BAMF, bezüglich seines Folgeantrags, erlangte Bestandskraft/Rechtskraft am 31.01.2017. Seitdem ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.

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Seit der Betroffene eingereist ist, war er mehrfach untergetaucht und hatte auch nicht mitgeteilt wo er zu erreichen ist. Der Betroffene wurde zur Personenfahndung ausgeschrieben. Weiter ist er mehrfach in benachbarte Staaten ausgereist und wurde daraufhin, durch die Schweiz und durch Österreich rücküberstellt. Kürzlich setzte er sich nach Dänemark ab und wurde am 00.05.2017 von dort überstellt.

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Nach seinem Grenzübertritt aus Österreich fiel er der Bundespolizei in M durch Äußerungen auf, die den Betroffenen als Gefährder erscheinen lassen. Die ZAB E verfasste einen entsprechenden Bericht an den Staatsschutz E.

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Der Betroffene wurde durch beide Bescheide des BAMF, gemäß § 60a Abs. 2d AufenthG und § 50 Abs. 4 AufenthG, belehrt. Der ablehnende Bescheid, bezüglich des Folgeantrags, wurde ihm am 00.01.2017 im Beisein des Dolmetschers ausgehändigt und übersetzt.

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Der Betroffene konnte durch die marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Eine Zusage, Passersatzpapiere auszustellen, liegt vor.

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Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.

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Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Abschiebung des Betroffenen liegen vor.

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Gemäß § 58 Abs.1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

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Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus den am 30.07.2016 und 31.01.2017 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des BAMF, in welchen auch die Abschiebung angedroht wurde.

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Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere deswegen erforderlich, weil der Betroffene nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisepflicht ausgereist ist, § 58 Abs. 3 AufenthG. Abschiebungshindernisse bestehen nicht.

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Darüber hinaus liegt auch ein Haftgrund für die Anordnung der Abschiebehaft vor.

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Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.

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Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).

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Spätestens mit BAMF Bescheid vom 00.1.2017 wurde der Betroffene auf seine Pflichten und die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG hingewiesen. Trotzdem hat sich der Betroffene nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet.

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Aufgrund seine bisherigen Verhaltens steht zu befürchten, dass der Betroffene erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen.

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Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig, weil die Abschiebung in das Heimatland oder einen anderen Staat, in den der Betroffene einreisen darf, durch geeignete Maßnahmen (Flugbuchung, Passbeschaffung) vorbereitet werden muss. Hierfür ist ein angemessener Zeitraum bis zumindest dem aus dem Tenor ersichtlichen Datum zu veranschlagen.

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Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass das Gepäck des Betroffenen derzeit nicht auffindbar ist und daher eine Abschiebung auch für den Fall einer Umbuchung gesichert werden muss.

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Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet und ausreichend wäre, die beabsichtigte Rückführungsmaßnahme erfolgreich durchzuführen, besteht nicht, § 62 Abs. 1 AufenthG.

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Schutzwürdige persönliche Interessen des Betroffenen, die der Anordnung der Abschiebehaft entgegenstehen, sind nicht vorhanden.

26

Die europarechtskonforme Unterbringung wird durch die Regelungen des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes (AHaftVollzG NW) sichergestellt.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dortmund, 44047 Dortmund, Abteilung 810, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.