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Amtsgericht Dortmund·804 XIV(B) 7/15·07.09.2015

Anordnung von Sicherungshaft nach §62 AufenthG gegen ausreisepflichtigen Ausländer

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthalts- und AbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde die Sicherungshaft für vier Wochen gegen einen ausreisepflichtigen marokkanischen Staatsangehörigen an. Zentrale Frage war, ob Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Gericht sah wegen Untertauchens, falscher Personalien und Ablauf der Ausreisefrist Flucht- und Durchführungsgefahr gegeben und hielt eine Abschiebung binnen vier Wochen für möglich; ein Asylfolgeantrag stand dem nicht entgegen.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft für vier Wochen gegen den ausreisepflichtigen Betroffenen vollumfänglich stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ist anzuordnen, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt und sich den Ausländerbehörden nicht mitgeteilt hat, sodass Flucht- oder Durchführungsgefahr besteht.

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Die Anordnung von Sicherungshaft setzt voraus, dass die Abschiebung innerhalb der vorgesehenen Haftdauer voraussichtlich durchführbar ist; die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein und sich an dem zur Durchführung notwendigen Vorlauf orientieren.

3

Die Stellung eines Asylfolgeantrags steht der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen (§ 71 Abs. 8 AsylVfG), sofern kein laufendes Asylverfahren die Durchführung der Abschiebung hindert.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sicherungshaft ist zulässig (vgl. § 422 FamFG); das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft unterstützt die Rechtfertigung der Maßnahme.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz§ 71 Abs. 8 AsylVfG§ 422 FamFG§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG

Tenor

Gegen den Betroffenen wird die Sicherungshaft für die Dauer von vier Wochen, mithin bis zum Ablauf des 6.10.2015, angeordnet.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

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I.

3

Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger und als solcher unter den Personalien S C am 1.12.2007 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Unter diesen Personalien stellte er einen Asylantrag, der am 17.9.2008 bestandskräftig abgelehnt worden war.

4

Unter den Personalien L M schloss der Betroffene am 28.11.2008 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen I C2. Infolgedessen erhielt er einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung.

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Am 15.12.2010 trennten sich die Eheleute und begründeten getrennte Wohnsitze. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund mit Bescheid vom 7.9.2011 ab; die dagegen gerichtete Klage des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2012 ab. Nachdem weitere Rechtsmittel nicht eingelegt wurden, wurde der Gerichtsbescheid rechtskräftig.

6

Bereits im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund war dem Betroffenen eine Ausreisefrist bis zum 20.10.2011 gesetzt worden. Der Betroffene reiste jedoch nicht aus.

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Spätestens seit dem 20.6.2012 da der Betroffene untergetaucht und nach unbekannt verzogen abgemeldet worden. Er wurde am 8.9.2015 durch das Polizeipräsidium Dortmund festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wies er sich mit einer Ausweis- und Bezugskarte des Deutschen Roten Kreuzes aus. Diese war auf die Personalien Said Raji ausgestellt.

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Mit Antrag vom 8.9.2015 hat der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund die Anordnung der Sicherungshaft für die Dauer von vier Wochen gegen den Beschuldigten beantragt. Zur Begründung hat er – neben dem oben dargestellten – ausgeführt, dass der Betroffene einen abgelaufenen marokkanischen Reisepass besitze und daher eine Abschiebung nach Marokko problemlos möglich sei. Es bedürfe lediglich der Flugbuchung mit einem Vorlauf von drei Wochen. Das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Dortmund sei durch Staatsanwalt Kutzner erteilt worden.

9

Der Betroffene gibt an, T S zu sein und als solcher Asyl zu begehren.

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II.

11

Gegen den Betroffenen ist die Sicherungshaft anzuordnen (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).

12

Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er besitzt nach der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen keinen Aufenthaltstitel; die ihm gewährte Ausreisefrist ist seit dem 21.10.2011 abgelaufen. Angesichts des Umstands, dass er bis zum heutigen Tage nicht ausgereist ist, ist die Entscheidung des Oberbürgermeisters, den Betroffenen abzuschieben, nicht zu beanstanden.

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Die Sicherung der Abschiebung durch Anordnung von Sicherungshaft ist erforderlich, da der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt hatte, ohne seine neue Anschrift den Ausländerbehörden mitzuteilen § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Auch das übrige Verhalten des Betroffenen – nämlich die Angabe unterschiedlicher Aliaspersonalien sowie das untertauchen im Bundesgebiet – legen nahe, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen wird. Eine Glaubhaftmachung, dass er die Bundesrepublik freiwillig verlassen werde, ist dem Betroffenen nicht gelungen.

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Die Abschiebung kann innerhalb der nächsten drei Monate, nämlich binnen vier Wochen, durchgeführt werden. Hierzu ist lediglich erforderlich, einen Flug nach Marokko zu buchen. Dies kann nach Angabe des Antragstellers mit einem zeitlichen Vorlauf von drei Wochen erfolgen. Die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer von vier Wochen ist daher erforderlich und auch im Einzelfall angemessen, da dem Antragsteller eine kürzest mögliche, aber sachlich gerechtfertigte Bearbeitungsfrist zugestanden werden muss. Diese ist mit einer Woche nicht unverhältnismäßig hoch bemessen.

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Das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Dortmund ist erteilt.

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Gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG steht die Stellung eines Asylfolgeantrags der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass derzeit ein Asylverfahren durchgeführt wird, bestehen nicht.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 FamFG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dortmund, 44047 Dortmund, Abteilung 804, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.