Strafurteil wegen Betrugs in drei Fällen; Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Dortmund wegen Betrugs in drei Fällen (einmal Versuch) verurteilt. Er hatte mit fingierten Arbeitsverhältnissen und gefälschten Unterlagen Sozialleistungen beim Jobcenter erschlichen. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung des Tatertrags an.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung ausgesetzt, Einziehung des Tatertrags angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiger Betrug liegt vor, wenn jemand mit dem Willen dauerhafter Gewinnerzielung durch wiederholtes oder fortgesetztes Handeln Vermögensvorteile erschleicht.
Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB erfasst den aus der Tat erzielten Tatertrag und ist anzuordnen, sofern sich die konkreten Vermögenswerte der Tat zuordnen lassen.
Ein umfassendes Geständnis, Reue und ein gefestigtes soziales Gefüge können die Voraussetzungen für die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB begründen, wenn die Rückfallgefahr als gering erscheint.
Bei mehreren Taten sind Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen; die Bemessung kann die Berücksichtigung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe einschließen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 3 Fällen, wobei es sich in 1 Fall um Versuch handelte, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Eingezogen werden: N08 €.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. I, Abs. II, Abs. III Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 22, 23, 53 Abs. I, 73, 73c StGB, 60 Abs. I SGB I.
Gründe
Der Angeklagte stammt aus M.. Er ist nach seinen eigenen und vom Gericht nicht weiter überprüften Angaben einige Monate vor dem Tatzeitraum nach H. eingereist. Seine Eltern leben noch in M.. Der Angeklagte hat N01 Brüder und N01 Schwestern, von denen einige in H. leben und einige in A.. Der Angeklagte hat in M. Kindergarten und Schule besucht. Nach 11 Schuljahren brach er eine Art gymnasiale Oberstufe ab. In M. lernte er in der Landwirtschaft, kam danach aber nach H.. Der Angeklagte selbst ist seit 6 Jahren verheiratet und hat 4 Kinder. Frau und Kinder leben in H.. Der Angeklagte arbeitet für monatlich N02 € in einem Hotel. Die Familie erhält unterstützende Sozialleistungen.
Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 kam es in J. zu folgenden Tatgeschehen:
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S.
Der Angeklagte T. entschloss sich durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei dem Jobcenter J. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre er nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen.
As vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte X. P. auf. Dem Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte dass die von dem gesondert Verfolgten P. ausgestellten Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter J. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und er zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war. Dabei handelte sie mit dem geschäftsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Der Angeklagte T. bezog aufgrund vermeintlicher Vorbeschäftigungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter J..
Zwischen dem Angeklagten und dem Jobcenter J. war ein Verfahren vor dem Sozialgericht J. anhängig. In diesem Zusammenhang ließ der Angeklagte von seinem von ihm mandatierten Rechtsanwalt Q. einen gefälschten Arbeitsvertrag von dem gesondert Verfolgten P. vorlegen, wonach der Angeklagte dort seit dem 00.00.0000 als „Bauhelfer“ mit wöchentlich 10 Arbeitsstunden zu je N03 EUR beschäftigt sei.
1. Jobcenter J. - Leistungszeitraum von O. bis E.
Mit Weiterbildungsantrag vom 16.099.2021 begehrte der Angeklagte T. Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er wahrheitswidrig an bei der L. des gesondert Verfolgten P. beschäftigt zu sein.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligten die bei Jobcenter befassten Mitarbeiter aufgrund der Täuschung Leistungen für den Zeitraum vom O. bis E. in Höhe von N04 EUR. Die Summe wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 und 00.00.0000 angehoben. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde die bewilligte Summe erneut angepasst.
2. Jobcenter J. – Leistungszeitraum von F. bis K.
Mit Weiterbewilligungsantrag vom 00.00.0000 begehrte der Angeklagte T. Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er wahrheitswidrig an bei der L. des gesondert Verfolgten P. beschäftigt zu sein.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 gewährten die bei Jobcenter J. befassten Mitarbeiter täuschungsbedingt Leistungen für Zeitraum von F. bis K. vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt N05 EUR. Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte T. eine gefälschte Lohnabrechnung für den Monat E., eine vermeintliche Einkommensbescheinigung, eine gefälschte Lohnabrechnung für den Monat C., eine gefälschte Verdienstbescheinigung und eine gefälschte Meldung zur Sozialversicherung.
3. Jobcenter J. - Leistungszeitraum ab W.
Mit Weiterbewilligungsantrag vom 00.00.0000 begehrte der Angeklagte T.die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Darin gab er erneut wahrheitswidrig an bei der L. beschäftigt zu sein. Auf Nachfrage übersandte der Angeklagte T.gefälschte Lohnabrechnungen und Auszahlungsquittungen für die Monate T. bis R. über vermeintlich gezahlter Lohn und eine Meldung zur Sozialversicherung. Mitte K. übersandte der Angeklagte T. erneut die vom gesondert Verfolgten P. erstellten Unterlagen.
Mit einem weiteren Weiterbewilligungsvertrag vom 00.00.0000 übersandte er einen Arbeitsvertrag eines anderen Arbeitgebers.
Das Jobcenter hat die Leistungen noch nicht gewährt.
Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurden Leistungen in Höhe von insgesamt N06 EUR auf das Konto des Angeklagten bei der Postbank sowie N09 EUR an den Vermieter und weitere N07 EUR an die Krankenversicherung und N10 EUR an die Pflegeversicherung überwiesen.
In Summe sind dem Angeklagten T. nach alledem für den Zeitraum C. bis K. Leistungen in Höhe von N08 EUR aufgrund der vermeintlichen Arbeitsverhältnisse mit dem gesondert Verfolgten P. bewilligt worden.
Der Angeklagte war umfassend geständig.
Er erklärte, er habe Arbeit gesucht und sei so an den P. gelangt. Von diesem habe er dann die genannten Unterlagen bekommen und eingereicht. Er habe auch die angegebenen Leistungsanträge gestellt und die angegebenen Leistungen erhalten.
Der Angeklagte war dementsprechend gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. II, Abs. III Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 22, 23, 53 Abs. I, 73, 73c StGB, 60 Abs. I SGB I wegen Betruges in 3 Fällen, wobei es sich in 1 Fall um Versuch handelte, zu bestrafen. Dabei ging es jeweils um gewerbsmäßigen Betrügereien mit entsprechend erhöhter Mindeststrafe.
Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Strafrahmen insoweit hat das Gericht:
wegen der Taten 1 und 2 jeweils Freiheitsstrafen von 8 Monaten und
wegen der Tat 3 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und aus diesen Einzelstrafen unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und
unter Zugrundelegung der höchsten Einzelstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Angesichts der erstmaligen Verurteilung des Angeklagten, seines von Reue getragenen Geständnisses und seines Bedauerns und eines mittlerweile gefestigten sozialen Gefüges in H. konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird und auch in Zukunft nicht straffällig werden wird.
Auch hat angesichts dieser Umstände das Gericht die besonderen Umstände des § 56 Abs. II StGB feststellen können.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73,73c StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.