Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung; Freiheitsstrafen zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Strittig war insbesondere die Mitwirkung an einer Gruppen-Auseinandersetzung sowie das Wissen um den Einsatz von Messern durch Dritte. Das Gericht sprach Schuldsprüche nach §§223, 224 Abs.1, 25 Abs.2 StGB aus und verhängte Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Geständnisse milderten, Vorstrafen wirkten strafschärfend.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Freiheitsstrafen (10 Monate bzw. 1 Jahr 3 Monate) zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn mehrere Personen in gemeinschaftlicher Tatausführung eine durch gemeinsamen Tatplan getragene Körperverletzung begehen und dadurch die Tat als von allen getragen anzusehen ist.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB kann einem Mittäter zugerechnet werden, wenn der gemeinschaftliche Tatbeitrag das Risiko gefährlicher Mittel und Folgen fördert, auch wenn einzelne Mittäter nicht selbst die gefährlichen Mittel geführt haben.
Die bloße Unkenntnis von gefährlichen Waffen einzelner Beteiligter schließt eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nicht aus, wenn der Beteiligte zur gemeinsamen Gewaltanwendung beitrug und die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen in Kauf nahm.
Geständige Einlassungen zur Tat und zur eigenen Beteiligung sind strafmildernd zu berücksichtigen; das Geständnis wirkt sich positiv auf die Strafzumessung aus.
Vorstrafen und einschlägige Vorbelastungen sind strafschärfend, während eine positive Sozialprognose die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach den einschlägigen Vorschriften begründen kann.
Tenor
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Der Angeklagte P. W. wird zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
der Angeklagte H. W. zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. I, 25 Abs. II StGB.
Gründe
Der Angeklagte P. W. ist seit etwa x Jahren in Deutschland. Er ist in der Türkei aufgewachsen und hat dort bis zur 8. Klasse eine Schule besucht. In Deutschland ist er noch k Jahre zur Schule gegangen. Er ist ledig und kinderlos. Er wohnt in einer Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Derzeit ist der Angeklagte P. W. ohne Beschäftigung. Er arbeitete bis vor Kurzem in der Z.. Diese Arbeit will er in Kürze wieder aufnehmen in einer anderen Firma. Er verdiente dort monatlich etwa ….. € netto. Der Angeklagte P. W. gibt an, keine Drogen zu konsumieren, keinen Alkohol. Er sei insbesondere entgegen der Darstellungen der Geschädigten U. nicht Mitglied der R..
Strafrechtlich ist der P. W. nur geringfügig vorbelastet:
2 kleinere Strafverfahren wurden in der Vergangenheit nach § 45 Abs. I JGG eingestellt.
Der Angeklagte H. W. ist bereits seit 0000 in Deutschland. Auch er hat in der Türkei die Schule besucht, jedoch auch keinen Schulabschluss erlangt. Der H. W. hat keinen Beruf erlernt. Er hat in seiner aus den Kurdengebieten der Türkei stammenden Familie Landwirtschaft betrieben in einem dörflichen Umfeld. Der Angeklagte H. W. hat weder in der Türkei noch in Deutschland einen Beruf erlernt. Auch er arbeitet in der Z., nämlich in der Y.-Produktion. Er hat dieses seit seiner Einwanderung nach Deutschland durchgehend bei verschiedenen Firmen getan. Der Angeklagte H. W. ist verheiratet und hat L. Kinder. Die älteste Tochter ist N01 Jahre alt. Die Erwerbstätigkeit des Angeklagten ist derzeit durch eine kurze Phase der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Zuvor verdiente der Angeklagte etwa 0000 € netto im Monat. Auch der Angeklagte H. W. erklärte, keine Drogen zu nehmen und auch keine Zigaretten zu rauchen. Er trinke auch keinen Alkohol. Er sei auch entgegen anderer Darstellungen im Verfahren nicht Mitglied der R..
Die Familie der Angeklagten und die Familie der Geschädigten U. stammen aus Varto aus der Türkei. Es handelt sich kurdische Familien. Zwischen den Familien gibt es erhebliche Spannungen. Derzeit läuft noch wegen einer der Familie W. zugeordneten „Messer-Tat“ zu Lasten eines weiteren Bruders der Geschädigten U., nämlich zu Lasten des D. U., ein Strafverfahren bei dem hiesigen Landgericht.
Am 25.12.2023 oder in den Tagen bzw. Wochen zuvor gelangte ein Video einer Schwester der Zeugin U. an den P. W., vermutlich von einer Internet-Seite einer
Discothek. Die Schwester der beiden Geschädigten U. tanzte in diesem Video, was den Moralvorstellungen der kurdischen Familie nicht entsprach. Über den D. U. gelangte dieses Video an die beiden geschädigten Zeugen U., die durch die Mutter aufgefordert wurden, die Sache zu klären.
So suchten am 25.12.2023 gegen 22:15 Uhr die beiden Zeugen A. U. und I. U. die Wohnanschrift des P. W., J.-straße in O., auf. Ziel war es, den P. W. zur Rede zu stellen und auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung Vergeltung zu üben. So kam es dazu, dass die beiden Angeklagten mit Autos zu dem Tatort gefahren kamen und auf die Zeugen U. trafen. Der H. W. stieg mit einem Schlagstock aus seinem Fahrzeug aus und schlug dem I. U. auf dem Kopf. Es kam zwischen den Beteiligten auch zu weiteren Rangeleien und Schlägen. Vor Ort waren aber nicht nur die 4 genannten Beteiligten, sondern auch andere Familienangerhörige insbesondere der Familie W.. Diese mischten sich auch in die Auseinandersetzung ein und zwar unter Nutzung eines Messers, mit dem mehrfach auf die beiden Zeugen U. eingestochen wurde. Die Zeugen U. erlitten hierdurch erhebliche Stichverletzungen.
Die beiden Angeklagten W. hatten von dem Vorhandensein von Messern bei weiteren Familienangehörigen und einem geplanten Messereinsatz nichts gewusst. Sie hatten derartiges auch nicht billigend in Kauf genommen. In Kauf genommen hatten sie dagegen, dass es tatsächlich zu Verletzungshandlungen aller Beteiligten wechselseitig kommen könnte.
Die beiden Angeklagten waren hinsichtlich der Beteiligung an den Körperverletzungshandlungen an sich in gemeinschaftlicher Form geständig. Eine Nutzung von Messern stellten sie in Abrede und ordneten diese anderen Verwandten der Familie zu, deren Namen sie jedoch nicht Preis geben wollten.
Diese Einlassung erschien durchaus glaubhaft und konnte letztlich nicht widerlegt werden durch die verschiedenen gehörten Zeugenaussagen.
Dabei gab es 3 unabhängige Zeugen und 1 in Ursprung auch vorhandenes Video des Geschehens, das jedoch im Laufe der Ermittlungen leider abhandengekommen ist.
Aus den Aussagen der nicht mit den Familien zusammenhängenden „unabhängigen“ Zeugen, die zufällig die Auseinandersetzung zwischen den Angehörigen der Familie W. und den Angehörigen der Familie U. mitbekamen, ergab sich, dass an der Auseinandersetzung offensichtlich schon entsprechend den Angaben der beiden Angeklagten noch weitere Personen beteiligt gewesen waren.
Die Angaben der beiden Zeugen U. hat das Gericht nur in Teilen geglaubt.
Insbesondere hat das Gericht nicht geglaubt, dass beide Brüder der Familie U. den P. W. lediglich aufsuchten wollten, um ihn zur Rede zu stellen.
Die Vorgänge vor dem Tatgeschehen wiesen eher daraufhin, dass die Familie U. selbst infolge des Videos Gewalt gegen die auf dem Video zu sehende Schwester ausgeübt hat und diese tatsächlich entsprechend den Angaben des D. U. bei diesem Schutz suchen musste. Die Schwester dagegen stellte derartige Gewalt in Abrede. Auch die Mutter der beiden Zeugen U. stellte derartige Gewalt in Abrede. Der D. U. dagegen bestätigte dies. Der D. U. war allerdings von den anderen Familienangehörigen mit Ausnahme seiner Schwester als psychisch krank und alkoholabhängig dargestellt worden.
Derartiges konnte das Gericht überhaupt nicht im Rahmen der Zeugenvernehmung feststellen. Darüber hinaus litten die Zeugenaussagen der geschädigten Zeugen U. daran, dass sie auf kritische Nachfragen der Verteidigung nur anfangs antworteten, dann jedoch von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machten. Dieses Gebrauchmachens war erkennbar taktisch motiviert, da die Nachfragen der Verteidigung den beiden geschädigten Zeugen U. erkennbar unangenehm waren. Letztlich blieb dementsprechend vieles im Sachverhalt unaufklärbar mit Ausnahme der Tatsache, dass die beiden Angeklagten tatsächlich gemeinschaftlich Körperverletzungshandlungen zu Lasten der Geschädigten U. begangen haben.
Die beiden Angeklagten W. waren dementsprechend nach den §§ 223, 224 Abs. I, 25 Abs. II StGB wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht von dem Regelstrafrahmen des § 224 StGB ausgegangen.
Das Geständnis der beiden Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs und des diesem zugrundeliegenden Sachverhaltes hat das Gericht strafmildernd gewertet. Auch hat das Gericht strafmildernd gewertet, dass die Körperverletzungshandlungen der beiden Angeklagten lediglich zu geringen körperlichen Schäden geführt haben.
Strafschärfend war das strafrechtliche Vorleben der Angeklagten zu werten, insbesondere des H. W., der bereits einschlägige Voreintragungen aufwies.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hinsichtlich des P. W.
eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten
und hinsichtlich des H. W.
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen konnte das Gericht zur Bewährung aussetzen, da es sowohl hinsichtlich beider Angeklagten eine positive Sozialprognose feststellen konnte, als auch hinsichtlich des H. W. die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. II StGB.