Freispruch wegen unzureichender Täteridentifikation bei Beleidigungsvorwurf
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der Beleidigung am 20.05.2019 freigesprochen. Das Gericht befand, dass die Zeugen den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit identifizieren konnten und internetgestützte Lichtbildzusammenstellungen suggestiv wirkten. Auf die Einstufung der Äußerung als Beleidigung kam es daher nicht mehr an. Das Gericht berücksichtigte gerichtsbekannt die umgangssprachliche Verwendung der Formulierung.
Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen wegen nicht ausreichender Täteridentifikation
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafrechtliche Verurteilung setzt eine sichere Täteridentifizierung voraus; bei bestehen bleibenden Zweifeln ist der Angeklagte freizusprechen.
Internetbasierte Lichtbildzusammenstellungen, die Personen als Angehörige einer bestimmten Gruppierung präsentieren, können die Neutralität von Wiedererkennungsprozessen beeinträchtigen und die Beweiskraft von Zeugenaussagen mindern.
Die Frage, ob eine konkrete Äußerung den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, kann ohne Bedeutung bleiben, wenn die Täteridentität nicht nachgewiesen ist.
Das Gericht kann allgemein zugängliche Quellen zur Bedeutung und Gebrauchswährung umgangssprachlicher Ausdrücke heranziehen und die Ergebnisse als gerichtsbekannt berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
Dem im Umfeld der Partei „Der Rechten“ zugehörigen Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund (Az.: 600 Js 445/19) vorgeworfen, am 20.05.2019 in E andere Personen beleidigt zu haben.
Zu dem Tatvorwurf heißt es in der Anklageschrift:
„Am Tattag sagte der Angeklagte E2 an der Haltestelle X Straße in E gegen 22:50 Uhr in Richtung der Zeugen B, L und X die Worte: „Verpisst euch ihr Fotzen! Das ist nicht euer Kiez!“. Zu dem Zuegen L sagte er zudem: „Wir können das auch hier und jetzt klären oder bist du eine Schwuchtel?“. Sodann trat der Angeklagte E hinzu und sagte zu der Gruppe der Zeugen die Worte: „Verpisst euch!“. Die Angeklagten handelten jeweils, um ihrer Nichtachtung den Zeugen gegenüber Ausdruck zu verleihen.“
Das Gericht konnte insoweit feststellen, dass der in Rede stehende Vorfall so stattgefunden hat. Die Äußerung „Verpisst euch“ war unter Umständen in einer geringfügig abweichenden Form ausgesprochen worden, nämlich als: „Habt Ihr nicht gehört, Ihr sollt euch verpissen!“.
Insbesondere war es zur Tatzeit so, dass die drei genannten Zeugen, die nicht etwa dem „linken Spektrum“ zuzuordnen sind, am Tatabend vom Schwimmen kamen und rein zufällig Opfer des gesondert verfolgten E2 wurden. Es trat dann eine zweite Person hinzu, möglicherweise tatsächlich der Angeklagte. Diese hinzukommende Person gab die oben genannte Äußerung in einer der dargestellten möglichen Formen ab.
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Er hat durch seinen Verteidiger erklären lassen, er sei nicht am Tatort gewesen und dies auch unter Beweis gestellt. Er werde in einer „Gefährderdatei“ geführt und ständig beobachtet. Es finde auch eine Funkzellenkontrolle seines Handys dauerhaft statt, so dass festgestellt werden könne, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht vor Ort befunden habe.
Zudem konnte der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung per Handy ein Lichtbild einer – nach Angaben des Verteidigers – auch im „rechten Spektrum“ zu verortenden Person aus E vorgelegt werden, die dem Angeklagten recht ähnlich sieht.
Der gesondert verfolgte E2, dessen Verfahren wegen der in Rede stehenden Tat aufgrund einer anderen Verurteilung gemäß § 154 StPO eingestellt ist, verweigerte zulässigerweise die Aussage zur Sache, so dass die Täteridentifizierung nur anhand der Aussagen der drei Zeugen stattfinden konnte. Ob der Angeklagte sich tatsächlich in der Nähe des Tatortes aufgehalten hat, musste das Gericht dementsprechend nicht klären, da die drei Zeugen den Angeklagten nicht für eine Verurteilung ausreichend sicher wiedererkennen konnten.
Alle drei Zeugen erklärten nachvollziehbar, sie hätten die handelnden Personen der Dortmunder „Rechten“ bis zur fraglichen Zeit nicht gekannt. Sie erinnerten sich noch bildhaft und detailliert an das Aufeinandertreffen mit dem gesondert verfolgten E2 an der genannten Haltestelle in E. Sie konnten sich auch noch an das Hinzutreten der zweiten Person erinnern, von der sich die drei Geschädigten zunächst Hilfe erhofft hatten, dann jedoch feststellen mussten, dass die Person sie auch mit „Verpisst euch“ oder einem ähnlichen Wortlaut beschimpfe.
Hinsichtlich des genauen Wortlautes waren sich die Zeugen unsicher. Einer der Zeugen meinte, der Wortlaut sei genau „Verpisst euch“ gewesen, zwei Zeugen meinten, der Wortlaut sei eher „Hab Ihr nicht gehört, Ihr sollt euch verpissen!“ gewesen. Die Zeugen erinnerten sich noch, dass sie die zweite Person nur in der Dunkelheit kurz gesehen hatten, den E2 dagegen länger. Sie seien dann in einen ankommenden Zug gestiegen.
In diesem Augenblick - beim Abfahren - seien andere Personen auf den Bahnsteig gekommen, u.a. der den Zeugen später als „T“ bekanntgeworden. Sie hätten auch Baumwolltaschen mit der Aufschrift „Die Rechte“ gesehen. Jedenfalls hätten sie dann den Tatort verlassen und sich dann später bei der Polizei an einer Opferschutzorganisation gewendet.
Am Tage danach habe zunächst der Zeuge X nach der Dortmunder „Rechten“ im Internet gesucht. Er habe zunächst allgemeine Informationen gesucht, so bestätigte der Zeuge. Später sei er dann auf eine Seite gekommen, auf der Dortmunder „Rechte“ abgebildet gewesen seien. Diese Seite habe er den beiden anderen Zeuginnen zugeleitet. Er habe sofort den E2 auf dieser Seite erkannt. Bei dem unter dem auf der Seite „T“ genannten Mann sei das Foto des Angeklagten abgedruckt gewesen, das der Zeuge X ziemlich sicher wiedererkannt habe.
Der Zeuge bestätigte, dass er E3 Lichtbilder auf einer Seite der „Antifa“ gefunden habe, die offensichtlich wiederum auf eine zum „linken politischen Spektrum“ zu verortende, mittlerweile verbotene Internetseite verwiesen habe.
Das Gericht konnte dies nicht überprüfen.
Die Schilderung des Verteidigers, dass die genannten Lichtbild-Zusammenstellungen von der verbotenen „linken Seite“ stammen würden, wurden von dem Zeugen X nicht in Abrede gestellt und auch für möglich gehalten.
Der Zeuge X erklärte jedoch, dass er selbst sich nicht im „links radikalen Umfeld“ oder im Bereich der „Antifa“ aufhalte.
Auch die beiden anderen Zeuginnen stellten eine derartige politische Orientierung in Abrede.
Die beiden Zeuginnen B und L bestätigten, dass sie den gesondert verfolgten E2 auf den genannten Bildern sofort wiedererkannt hätten. Sie hätten auch im Internet eine Rede des Zeugen E2 gefunden. Ihnen sei klar, dass der E2 der erste sie beleidigende Täter gewesen sei. Was den Angeklagten angehe, so erklärten die Zeuginnen, dass sie sich zu 80 – 90 % sicher seien, dass der Angeklagte die zweite Person sei.
Die Zeugen konnten allesamt jedoch nicht preisgeben, aus welchen Umständen sie ihren Wahrscheinlichkeitsschluss entnehmen.
Insbesondere musste konstatiert werden, dass der Angeklagte durch die Recherche im Internet auf einer Seite identifiziert wurde, die selbst trotz zahlreicher Lichtbilder naturgemäß nicht etwa einer Wahllichtbildvorlage entspricht. Vielmehr ist durch die Aufmachung der Seite bereits vorgegeben, dass es sich bei den abgebildeten Personen allesamt um Personen aus dem Lager „Der Rechten“ handelt und insbesondere der Angeklagte durch seine Positionierung unmittelbar unter der als „T“ bezeichneten Person, die in Dortmund recht bekannt ist, eine recht herausgehobene Position innerhalb der Fotos erhalten hat, die unter Umständen gegenüber neutralen Zeugen im Rahmen eines Wiedererkennens-Vorganges suggestive Wirkung haben kann.
Letztlich konnte das Gericht dementsprechend nicht ausschließen, dass nicht doch eine andere Person diejenige Person war, die sich den Äußerungen des E2 zur Tatzeit am Tatort angeschlossen hat.
Dementsprechend war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. –
Auf die Frage, ob die Äußerung „Verpisst euch“ oder ähnlich bereits eine Beleidigung darstellt, kam es insoweit nicht an.
Das Gericht hat sich insoweit – vom Vorsitzenden bekannt gegeben - mit der Wortbedeutung und mit der tatsächlichen Nutzung der Formulierung „Verpisst euch“ befasst. Hierfür hat es allgemein zugängliche Quellen einer Internetrecherche genutzt und das Ergebnis als gerichtsbekannt bekannt gegeben. Die Bedeutung der Formulierung „Verpisst euch“ geht in erster Linie dahin, dass sich die angesprochenen Personen von einem Ort entfernen sollen. Die Äußerung ist also etwa als: „Verschwindet! Geht weg! Haut ab!“ zu verstehen. Das Gericht hat etwa im Rahmen der Internet-Recherche als einen der vorderen Suchbegriffe einen Udo Lindenberg-Satz aus dem Song „Panik Panther“ aus dem Jahre 1992 gefunden, in dem Lindenberg singt: „Faschos verpisst euch“. Auch die Berliner CDU hat in den vergangenen Jahren gegenüber Drogendealern „Verpisst euch! Wir klauen euren Scheiß aus euren Verstecken! Haut ab!“ plakatiert. Möglicherweise wird dementsprechend in weiten Teilen der Bevölkerung und der die Republik tragenden Parteien eine derartige Wortwahl für tragbares Umgangsdeutsch erachtet und nicht als Beleidigung aufgefasst.
Schließlich gab es zu den G20-Protesten auf der Seite www.Stern.de einen Kommentar überschrieben mit den Worten: „An den schwarzen Block: Verpisst euch aus unserer Stadt!“. Derartige Umgangstöne sind aus Sicht des Gerichtes höchst unerfreulich, offensichtlich derzeit aber deutschlandweit im Umgang miteinander üblich und gesellschaftlich gebilligt oder gar erwünscht.
Möglicherweise wäre daher auch bei Feststellungen der Äußerung durch den Angeklagten ein Freispruch aus rechtlichen Gründen notwendig geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.