Anerkenntnisurteil: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (2 Jahre, Bewährung)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand, den Geschädigten mit einem Einhandmesser in den oberen rechten Brustbereich gestochen zu haben, wodurch eine ca. 6 cm lange, 4 cm tiefe Stichwunde entstand und eine Notoperation erforderlich wurde. Das Amtsgericht verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Aufgrund des Geständnisses, fehlender Vorstrafen, Einsicht und der überschaubaren Tatfolgen setzte das Gericht die Vollstreckung nach § 56 StGB zur Bewährung aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt (2 Jahre), Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei einer Körperverletzung erfüllt den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; liegt durch die Gewaltanwendung eine objektive Gefahr für das Leben vor, kommt zudem § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht.
Für die Strafzumessung sind umfassendes Geständnis, fehlende Vorstrafen, Einsicht des Täters und das vergleichsweise geringe Ausmaß der eingetretenen Folgen als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte bisher straffrei geblieben ist, Gewähr dafür bietet, künftig straffrei zu bleiben, und besondere tat- oder täterbezogene Umstände die Bewährung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung im Strafverfahren richtet sich nach § 465 StPO; grundsätzlich trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Tenor
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB.
Gründe
Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte ist in U. aufgewachsen. Er hat zwei Geschwister und zwei Halbgeschwister aus der ersten Ehe seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters. Die Mutter des Angeklagten lebt noch. Der Angeklagte hat die Grundschule N. besucht, litt in dieser Zeit jedoch an Krampfanfällen, so dass er bis zum N01 Lebensjahr medikamentös eingestellt wurde.
Er besuchte infolge dessen die Sonderschule für Lernbehinderte, die er nach Klasse 9 verließ, und sodann das Berufskolleg mit einem Abschluss verließ, der einen Schulbesuch der Sekundarstufe 2 ermöglichte. Der Angeklagte begann dann eine Ausbildung als Zerspanungsmechaniker. Diese Ausbildung schloss er jedoch nicht ab. Es erging dann zur Bundeswehr. Im Anschluss versuchte er im Rahmen einer Umschulung, seine Ausbildung als Zerspanungsmechaniker abzuschließen, was jedoch wiederum nicht klappte. Im Alter von N02 Jahren begann der Angeklagte mit Drogenkonsum, zunächst mit Cannabis, dann aber auch mit anderen Drogen, wie Heroin. Vor etwa N03 Jahren beendete der Angeklagte nach eigenen Angaben seinen Drogenkonsum, den Konsum harter Drogen also, mittels eines sogenannten „kalten Entzuges“. Danach rauchte er nur noch Cannabis. Im Rahmen dieses Umstiegs auf den Cannabiskonsum lernte der Angeklagte das Tatopfer, den Zeugen V., kennen, der an der A.-straße an den Angeklagten Cannabis verkaufte. Der Angeklagte war zuletzt mit der Qualität der Drogen des V. nicht einverstanden, da er den Eindruck hatte, der V. würde mit anderen Stoffen zusätzlich versehenes „Gras“ verkaufen. So kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen V.. Dieser hatte zuletzt im Jahre 2019 dem Angeklagten seine Wohnung in der E.-straße vermittelt. Der Angeklagte war in den letzten Jahren immer einmal wieder berufstätig, vorwiegend im Bereich der Zeitarbeit. Zuletzt war der Angeklagte arbeitslos und nahm an einer 6-monatigen Schulung als Botenfahrer teil, in deren Rahmen er u. a. eine ADR-Schulung absolvierte und auch einen Stapler-Schein machte. Eine Angeklagte beabsichtigte zudem, einen Führerschein zu erwerben. Die theoretischen Kenntnisse habe er nach eigenen Angaben, es sei jedoch so, dass ihm für die praktische Prüfung das Geld fehle, also das Geld für die Fahrstunden und die Prüfung.
Zur Sache konnte das Gericht Folgendes feststellen:
Am 00.00.2023 war der Angeklagte anlässlich seines Geburtstages bei seiner Freundin gewesen. Er kehrte kurz zwischenzeitlich in seine Wohnung in der E.-straße N04 zurück. Er traf dort vor dem Haus bzw. im Hausflur den V., der infolge des eingestellten Drogenkaufs durch den Angeklagten bei ihm auf den Angeklagten
schlecht zu sprechen war. Beide redeten miteinander im Flur. Der V. folgte dem Angeklagten zu dessen Wohnung. Der Angeklagte schmiss seine Wohnungstür zu vor dem Zeugen V.. Der V. verließ sodann das Haus und traf auf der Straße den Zeugen B.. Beide unterhielten sich vor dem Haus. Der Angeklagte rauchte in seiner Wohnung kurz eine Zigarette. Er war durch das Treffen mit dem V. emotional aufgewühlt. Er verließ dann das Haus, um wieder seine Freundin aufzusuchen. Vor dem Haus traf der Angeklagte auf den V. und den B.. Letzterer telefonierte zu dieser Zeit. Mit dem V. kam es zu einem Streit, da ihn der V. fragte, warum er ihm die Tür vor der Nase zugeschlagen habe. Beide bewegten sich aufeinander zu. Der Angeklagten hatte zu dieser Zeit um 21:53 Uhr, ein Einhandmesser mit einer ca. 8,7 cm langen Klinge in der Hand. Wo der Angeklagte das Messer hergeholt hatte, konnte das Gericht nicht aufklären. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte das Messer gegebenenfalls bewusst zur Abwehr in seiner Wohnung eingesteckt hatte, da er befürchtete, wieder auf den V. zu treffen. Jedenfalls nahm der Angeklagte das Messer vor dem Haus in seine rechte Hand und stieß kräftig in den oberen rechten Brustbereich des Zeugen V.. Dieser erlitt dort eine ca. 6 cm lange und 4 cm tiefe Stichwunde, durch die der rechte Brustmuskel verletzt und Blutgefäße perforiert wurden. Es kam zu einer starken Blutung, die jedoch noch nicht akut lebensbedrohlich war. Wäre der Stich 2 cm tiefer ausgeführt worden, so wäre die Lunge des Zeugen getroffen worden. Dies hätte akut lebensgefährdend sein können. Wegen der starken Blutungen musste der Zeuge in der Folgezeit im Klinikum U.-Mitte notoperiert werden. Er verließ nur wenige Stunden später auf eigenen Willen jedoch das Krankenhaus.
Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten was das Tatgeschehen angeht und auch auf den Angaben der gehörten Zeugen. Insbesondere der Geschädigte schilderte seine Verletzung. Hierzu konnte das Gericht auch den Zeugen K. vernehmen, der als behandelnder Arzt die Wunde des V. versorgt hatte.
Der Angeklagte war nach alledem gemäß §§ 223, 224 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung durch Nutzung eines gefährlichen Werkzeugs und durch eine das Leben gefährdende Behandlung zu verurteilen.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht von dem Regelstrafrahmen des § 224 StGB ausgegangen. Das Gericht hat strafmildernd vor allem das umfassende Geständnis des Angeklagten, dessen Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung des Messers, fehlende Vorstrafen und auch die für einen Messerstich glücklicherweise nur überschaubaren Folgen, die ein Verlassen des Krankenhauses wenige Stunden nach der Tat ermöglichten, gewertet.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht wegen der Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte das Gericht nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, da der Angeklagte bislang straffrei geblieben ist und auch die Gewähr dafür bietet, in Zukunft straffrei zu bleiben. Der Angeklagte hat sich bei dem Tatopfer entschuldigt und deutlich gezeigt, dass er das Unrecht seiner Tat einsieht. Er war emotional stark von der Tat und/oder dem Verfahren beeindruckt. Angesichts der dargestellten der strafmildernden Umstände waren somit auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.