Urteil: Betrug, versuchte Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug – Gesamtfreiheitsstrafe 1 J. 8 M. mit Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilt den Angeklagten wegen dreifachem Betrug, versuchter Steuerhinterziehung und Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Der Angeklagte hatte durch fingierte Arbeitsverhältnisse Leistungen nach SGB II, Kindergeld und Soforthilfe erschlichen. Er zeigte sich umfassend geständig; das Gericht setzte die Strafe unter Berücksichtigung der Umstände zur Bewährung aus. Eine Einziehung tatbezogener Vermögensvorteile wurde angeordnet.
Ausgang: Angeklagter wegen Betruges (3 Fälle), versuchter Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug zu 1 Jahr 8 Monaten verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; Einziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Vortäuschen eines Arbeitsverhältnisses Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen oder Kindergeld erschleicht und hierdurch Vermögensvorteile erlangt, macht sich des Betrugs (und gegebenenfalls weiterer Vermögensdelikte) strafbar.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter mit dem Willen dauerhafter Gewinnerzielung handelt; dies ist bei fortgesetzten, gleichartigen Täuschungen zu bejahen und strafschärfend zu berücksichtigen.
Ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis kann strafmildernd wirken und die Aussetzung der Vollstreckung auf Bewährung nach §56 StGB rechtfertigen, wenn fehlende Vorbelastungen und ein geordnetes soziales/berufliches Umfeld vorliegen.
Die Einziehung nach den §§ 73, 73c, 74 StGB erstreckt sich auf aus der Straftat herrührende Vermögensvorteile und ist auch bei Sozialleistungs-, Steuer- und Subventionsdelikten anzuordnen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 3 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Subventionsbetruges zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt
Gründe
Der Angeklagte ist in V. aufgewachsen als eines von 8 Geschwistern. Seit 3 Jahren lebt er in Deutschland. In V. hat er die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Im Anschluss hat er keinen Beruf erlernt. In Deutschland arbeitet der Angeklagte mittlerweile und verdient etwa N01 € monatlich, bei einer monatlichen Arbeitszeit von etwa N02 Stunden. Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit Ehefrau und N03 gemeinsamen Kindern in A..
Der Angeklagte lernte nach seiner Einreise nach Deutschland den Zeugen B. kennen, nachdem er von Bekannten in einem rumänischen Cafè von dem B. gehört hatte. Der B. war in der Lage, für N04 € „Grundgebühr“ Arbeitsverträge für S. zu erstellen, ohne dass es tatsächlich zu Arbeitsleistungen und Geldzahlungen kam. Für jede folgende Lohnabrechnung des B., die ebenfalls nicht leistungshinterlegt war, erhielt der B. von den interessierten S. N05 €.
Der Angeklagte CONSTANTIN beabsichtigte sich durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter A. und Kindergeld bei der Familienkasse NRW Ost zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre sie nach den einschlägigen sozial- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen.
Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte Y. auf. Dem Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte und dass die von dem gesondert Verfolgten Y. und L. ausgestellten Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter A. und der Familienkasse NRW Ost über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und er zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war.
Er handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1. Jobcenter A. - Leistungszeitraum von I. bis August 2021
Der Angeklagte CONSTANTIN bezog aufgrund einer vermeintlichen Vorbeschäftigung bei dem Einzelunternehmen K. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Jobcenter A..
Am 00.00.0000 reichte der Angeklagte einen vom gesondert Verfolgten Y. ausgestellten Arbeitsvertrag der H. ein, wonach er dort seit dem 00.00.0000 als „Bauhilfer“ mit wöchentlich 10 Arbeitsstunden zu je N06 EUR beschäftigt sei, um das Jobcenter über die Anspruchsvoraussetzungen zu täuschen. Eine etwaige Fortwirkung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses bis Ende U. war ihm nicht bewusst. Er wollte sich durch Einreichung dieser Unterlagen den Leistungsbezug über den 00.00.0000 hinaus sichern.
2. Jobcenter A. - Leistungszeitraum U. bis Q.
Mit E-Mail vom 00.00.0000 stellte der Angeklagte einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab U. und gab in dem Antrag bewusst wahrheitswidrig an bei dem gesondert Verfolgten Y. beschäftigt zu sein. Aufgrund der Täuschungshandlung wurden dem gesondert Verfolgten mit Bescheid vom 00.00.0000 durch die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter vorläufig für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 Leistungen in Höhe von insgesamt N08 EUR bewilligt.
Nach Aufforderung durch das Jobcenter reichte der Angeklagte vom gesondert Verfolgten L. erstellte Lohnabrechnungen der H. für die Monate G. sowie Auszahlungsquittungen für die N. ein. Daraufhin korrigierte das Jobcenter A. mit Bescheid vom 00.00.0000 die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 auf insgesamt N09 EUR. Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 um rund N10 EUR nach oben korrigiert.
3. Jobcenter A. - Leistungszeitraum J. bis O.
Mit einem Weiterbewilligungsantrag vom 00.00.0000 reichte der Angeklagte eine vom gesondert Verfolgten Y. ausgestellte Kündigung des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses bei der H. ein, um auch für die sechs Monate nach Ende des vorangegangenen Bezugszeitraums, also bis M., Leistungen beziehen zu können.
Infolge der falschen Angaben zu dem vermeintlichen Arbeitsverhältnis bewilligten die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter mit Bescheid vom 00.00.0000, wohl versehentlich, endgültig für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 Leistungen in Höhe von zunächst insgesamt N11 EUR.
Auf Nachfrage des Jobcenters reichte der Angeklagte im Nachgang zur Bewilligung unter anderem zahlreiche vom gesondert Verfolgten L. erstellte Lohnabrechnungen ein, um dem Jobcenter ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis vorzuspiegeln.
Der Angeklagte ging dabei von einer lediglich sechsmonatigen Fortwirkung aus und übersandte daher am 04.08.2021 einen Arbeitsvertrag mit der GSD UG des gesondert Verfolgten Y. sowie eine vom gesondert Verfolgten L. ausgestellte Einkommensbescheinigung, um auch über die sechsmonatige Fortwirkung des vorherigen Arbeitsverhältnisses bei der H. hinaus Leistungen beziehen zu können. Infolge dieser falschen Angaben wurde eine zuvor verfügte Zahlungseinstellung zurückgenommen und die Leistungen wurden weitergezahlt.
Zuletzt wurden dem Angeklagten mit Bescheiden vom 00.00.0000 durch die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter Leistungen für den Zeitraum M. bis O. in Höhe von insgesamt N12 EUR statt wie bisher N13 EUR und für R. in Höhe von N14 EUR statt wie bisher N15 EUR bewilligt.
Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurden Leistungen in Höhe von insgesamt N16 EUR auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse A., sowie N17 EUR an den Vermieter und Stromversorger und weitere N18 EUR an die Krankenversicherung und N19 EUR an die Pflegeversicherung überwiesen.
In Summe sind dem Angeklagten CONSTANTIN nach alledem für den Zeitraum I. bis Z. Leistungen in Höhe von N20 EUR aufgrund der vermeintlichen Arbeitsverhältnisse mit dem gesondert Verfolgten Y. bewilligt worden.
4. Familienkasse NRW Ost
Darüber hinaus nutzte der Angeklagte CONSTANTIN das vermeintliche Arbeitsverhältnis, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG gegenüber der Familienkasse darzulegen.
Zunächst gab er dort an, bei dem vermeintlichen Einzelunternehme Trockenbau T. zu arbeiten. Im J. reichte er ein Kündigungsschreiben der H. des gesondert Verfolgten Y., vom gesondert Verfolgten L. erstellte Lohnabrechnungen seit dem Monat Mai 2021, sowie einen nur vom gesondert Verfolgten Y. unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der H. ein, wonach er dort seit dem 00.00.0000 als „Bauhilfer“ beschäftigt sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid 00.00.0000 abgelehnt.
N03. Corona Soforthilfe 2020
Am 00.00.0000 stellte der Angeklagte CONSTANTIN zudem einen Antrag auf Gewährung von "NRW-Soforthilfe 2020".
Das Landeshilfeprogramm "NRW-Soforthilfe 2020“ soll Unternehmen unterstützen, welche durch die Auswirkungen der Corona Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Hierbei gab der Angeklagte an, dass die Tätigkeit im Haupterwerb betreiben würde (Ziff. 6.13 des Antragsformulars), dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19 Pandemie wesentlich beeinträchtigt worden sei (Ziff. 6.1 des Antragsformulars) und dass ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 00.00.0000 bestand (Ziff. 6.2 des Antragsformulars).
Tatsächlich führte der Angeklagte CONSTANTIN jedoch kein Einzelunternehmen im Kfz-Handel.
Der Angeklagte CONSTANTIN machte diese falschen Angaben bewusst, um die Auszahlung des ihm nicht zustehenden Betrages an Soforthilfe zu erreichen.
Die Bezirksregierung Arnsberg zahlte auf Grundlage der gemachten falschen Angaben den Betrag von N21 EUR auf das Konto der Angeklagten CONSTANTIN zu Unrecht aus.
Der Angeklagte war umfassend und glaubhaft geständig.
Diesem Geständnis lag eine Verabredung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zugrunde, die nicht die Qualität einer Verständigung erreichte. Das Gericht hatte lediglich Gespräche im Vorfeld der Hauptverhandlung zwischen den beiden Beteiligten angeregt, sich hieran jedoch nicht beteiligt. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Antragsobergrenze von
1 Jahr und 10 Monaten zugesagt.
Der Angeklagte war dementsprechend gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. III Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 264 Abs. I, 53 Abs. I, 73, 73c, 74 StGB; 60 Abs. I SGB I, 62 Abs. I, Abs. I a EStG, 370 Abs. I Nr. 1, Abs. II AO Wie Seite 828 R einfachen Blauklammer markiert wegen Betruges in 3 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und auch wegen Subventionsbetruges zu verurteilen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten teils kurze Freiheitsstrafen für unerlässlich erachtet im Sinne des § 47 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung.
Das Gericht hat folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Für Tat 1: 10 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat 2. 1 Jahr Freiheitsstrafe,
für Tat 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe,
für Tat 4: 4 Monate Freiheitsstrafe,
für Tat N03: 4 Monate Freiheitsstrafe.
Sodann hat das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Zugrundelegung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr als sogenannte Einsatzstrafe hieraus eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
gebildet.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte das Gericht angesichts fehlender Voreintragungen, eines Geständnisses und der Tatsache, dass der Angeklagte hier mittlerweile ein ordnungsgemäßes Leben mit geregelter Arbeitstätigkeit und geregeltem sozialen Umfeld führt, zur Bewährung aussetzen, § 56 Abs. I, Abs. II StGB.
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der N22 € folgt aus §§ 73, 73c,
74 StGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.