Strafurteil zu versuchtem Betrug und Steuerhinterziehung – Bewährungsstrafe 1 J. 3 M.
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte gefälschte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen vorgelegt, um Leistungen beim Jobcenter und Kindergeld zu erlangen. Die Strafbarkeit wurde auch als gewerbsmäßig bewertet; Geständnis und Schadenswiedergutmachung wurden strafmildernd berücksichtigt.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Betrugs (2 Fälle) und Steuerhinterziehung (2 Fälle) verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 3 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorlegen gefälschter Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen zum Erschleichen von Sozial- oder Familienleistungen kann den Tatbestand des Betrugs bzw. bei fehlender Schadensfeststellung den des versuchten Betrugs erfüllen.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn auf dauerhafte Gewinnerzielung abgestellt werden kann und wirkt sich strafschärfend aus.
Wird ein Schaden im Verfahren nicht nachgewiesen, kann die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugsversuchs beschränkt werden (vgl. § 154a StPO).
Ein umfassendes Geständnis wirkt strafmildernd, während frühere einschlägige Verurteilungen und das Ausmaß der (versuchten) Schadensverursachung strafschärfend zu berücksichtigen sind.
Schadenswiedergutmachung mildert das Strafmaß, insbesondere bei Steuerstraftaten; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges in 2 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 53 Abs. 1, 22, 23 StGB; §§ 60 Abs. 1 SGB I, 62 Abs. 1, Abs 1a EStG, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Gründe
Es haben keine verständigungsbezogenen Gespräche stattgefunden, an denen das Gericht beteiligt war. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine bewährungsfähige Strafe in Aussicht gestellt. Der Angeklagte hat daraufhin – ohne dass das Gericht hieran beteiligt war oder es irgendwelche Zusagen gab - ein Geständnis abgegeben.
Der Angeklagte lebt seit N01 dauerhaft in F.. In den Jahren zuvor war er immer einmal wieder kurzzeitig in F.. Auch in diesen Kurzzeitaufenthalten kam es zu Strafbarkeiten des Angeklagten. Nach eigenen Angaben, die das Gericht nicht prüfen konnte, geht der Angeklagte arbeiten im Rahmen der Gebäudereinigung. Er hat bereits für ein Unternehmen an einer Schule geputzt und wird zukünftig auch wieder bei einer Putzfirma arbeiten. Er ist verheiratet und hat N02 minderjährige Kinder. Einen Beruf hat der Angeklagte nicht erlernt. Er hat in C. acht Schuljahre absolviert. Er leidet nicht unter schweren Krankheiten, hatte keine schwereren Unfälle und weist keine Abhängigkeitserkrankungen auf.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde im Jahre 2016 erlassen.
2.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € (Rechtskraft: 11.04.2014).
3.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen, wegen Erschleichens von Leistungen, vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 €. Rechtskraft trat am 00.00.0000 ein.
4.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht T. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €. Rechtskraft: 00.00.0000.
5.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 € (Rechtskraft: 00.00.0000).
Die Verurteilungen 4 und 5 des Zentralregisterauszugs hat das Gericht nicht strafschärfend in seine Erwägungen mit einbezogen.
Das Gericht hat folgende Taten des Angeklagten feststellen können:
Der Angeklagte D. beabsichtigte sich durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter T. und Kindergeld bei der Familienkasse K. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre er nach den einschlägigen sozial- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen.
Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte M. N. auf.
Dem Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte und dass die von dem gesondert Verfolgten N. ausgestellten Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter T. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und er zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war.
Er handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1. Jobcenter T.: Leistungszeitraum von Februar N01 bis X.
Der Angeklagte D. bezog aufgrund einer vermeintlichen Vorbeschäftigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter T..
Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte einen gefälschten Arbeitsvertrag des gesondert Verfolgten N., wonach er bei dessen vermeintlichen Unternehmen H. seit dem 00.00.0000 als „Bauhilfer“ mit wöchentlich 12,5 Arbeitsstunden zu je G. EUR beschäftigt sein soll, übersandte, wurde mit Bescheid vom 00.00.0000 Leistungen für den Zeitraum von Y. bis X. in Höhe von insgesamt N03 EUR bewilligt.
Auf Nachfrage des Jobcenters übersandte er u.a. eine gefälschte Lohnabrechnung für den Monat R., um den Anschein eines gelebten Arbeitsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
Zudem übersandte er die Anlage EK, worin er ebenfalls wahrheitswidrig angab bei der H. des gesondert Verfolgten N. beschäftigt zu sein.
Im weiteren Verlauf übersandte er eine gefälschte Meldung zur Sozialversicherung, sowie weitere gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate R. bis Z.. All diese gefälschten Abrechnungen wurden am 00.00.0000 erstellt und weisen entgegen des Arbeitsvertrages den Q. als Arbeitgeber aus.
2. Jobcenter T.: Leistungszeitraum ab O.
Mit Antrag vom 00.00.0000 beantragte der Angeklagte D. die weitere Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter T..
Darin gab er wahrheitswidrig an bei der H. des gesondert Verfolgten N. beschäftigt zu sein.
Im O. übersandte der Angeklagte erneut gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate L. bis O., um den Anschein eines gelebten Arbeitsverhältnisses aufrecht zu erhalten. Zudem übersandte er gefälschte Quittungen über vermeintlich erhaltenen Barlohn.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Angeklagte schließlich mit, dass er keinen Kontakt mehr zur H. hätte und übersandte einen Arbeitsvertrag eines anderen Arbeitgebers.
Leistungen wurden für diesen Leistungszeitraum aufgrund der vermeintlichen Beschäftigung bei dem gesondert Verfolgten N. nicht gewährt.
3.-4. Familienkasse K.
Der Angeklagte D. bezog zudem zu Unrecht Kindergeld von der Familienkasse K. mit Sitz in T..
3. Mit Antrag vom 00.00.0000 begehrte er die Festsetzung von Kindergeld für seine vier Kinder.
Auf Nachfrage übersandte er u.a. die erste Seite eines gefälschten Arbeitsvertrages des gesondert Verfolgten V.. Er stellte zudem eine gefälschte Lohnabrechnung für den Monat S. und eine entsprechende Quittung über vermeintlich gezahlten Barlohn zur Verfügung, um den Anschein eines gelebten Arbeitsverhältnisses hervorzurufen. Zudem übersandte er eine falsche Einkommensbescheinigung des gesondert Verfolgten V.. Auf weitere Nachfrage übersandte er den vollständigen gefälschten Arbeitsvertrag des gesondert Verfolgten V., sowie gefälschte Lohnabrechnungen des gesondert Verfolgten V. für die Monate A. und E..
Mit Bescheid vom 00.00.N01 wurde Kindergeld ab S. in Höhe von monatlich festgesetzt.
4. Der Angeklagte D. übersandte ein vermeintliches Kündigungsschreiben des gesondert Verfolgten V., wonach das Arbeitsverhältnis zum 00.00.N01 gekündigt worden sein soll
Mit Antrag vom 00.00.N01 begehrte der Angeklagte die Festsetzung von Kindergeld für ein weiteres Kind. Mit Bescheid vom 00.00.N01 wurde Kindergeld für dieses Kind festgesetzt.
Am 00.00.0000 ging auch bei der Familienkasse der gefälschte Arbeitsvertrag mit der H. des gesondert Verfolgten N. bei der Familienkasse ein. Ferner wurde ein gefälschter Arbeitsvertrag des gesondert Verfolgten W. D., einem anderen Abnehmer des gesondert Verfolgten N. übersandt.
Im Zeitraum von Mai N01 bis L. wurde infolge der unrichtigen Angaben gegenüber der Familienkasse K. ein Betrag in Höhe von insgesamt N07 EUR zu Unrecht ausgezahlt.
Ob tatsächlich beim Jobcenter T. ein Schaden hervorgerufen wurde, konnte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung nicht feststellen. Insoweit wurde die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des Betrugs-Versuchs beschränkt. Der Schaden bei der Familienkasse K. wurde im Nachgang durch Verrechnung mit zu gewährenden Leistungen vollends wieder gut gemacht.
Der Betroffene war insgesamt geständig im Sinne der vorangegangenen tatsächlichen Feststellungen.
Das Gericht hat Zeugen des Jobcenters und der Familienkasse vernommen. Bei der Familienkasse war festzustellen, dass tatsächlich entsprechend den Angaben des Angeklagten eine Schadenswiedergutmachung stattgefunden hatte. Beim Jobcenter war festzustellen, dass dort auch nach telefonischer Rücksprache ein Schaden nicht feststellbar war. Der erschienene Zeuge hatte keine Ahnung. Ob seine Ergebnisse hinsichtlich der telefonischen Rücksprache richtig waren, konnte sicherheitshalber nur unterstellt werden.
Dementsprechend war der Angeklagte wegen versuchten Betruges in 2 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 53 Abs. 1, 22, 23 StGB; §§ 60 Abs. 1 SGB I, 62 Abs. 1, Abs 1a EStG, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu verurteilen.
Das Geständnis des Angeklagten war strafmildernd zu werten. Seine Voreintragungen waren geringfügig strafschärfend zu werten, und zwar lediglich die erstgenannten Verurteilungen. Die Höhe der versuchten Schadensverursachungen bzw. der tatsächlichen Schadensverursachung hat das Gericht strafschärfend gewertet. Dagegen war die Schadenswiedergutmachung hinsichtlich der Steuerhinterziehungstaten strafmildernd zu werten, sodass unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Steuerhinterziehungstaten jeweils Freiheitsstrafe von 10 Monaten und wegen der versuchten Betrugstaten Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten von dem Gericht als tat-und schuldangemessen angesehen wurden.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Zugrundelegung der höchsten Einzelstrafe von 10 Monaten als sogenannte Einsatzstrafe hat das Gericht aus diesen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
bilden können.
Das Gericht konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, da der Angeklagte im Rahmen der Hauptwandlung durchaus einen guten Eindruck machte und bislang auch nicht zu freiheitsentziehenden Sanktionen verurteilt wurde, sodass in Verbindung mit dem festen sozialen Gefüge, in dem sich der Angeklagte befindet, sowohl die positive Legalprognose des § 56 Abs. 1 StGB, als auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB bejaht werden konnten. Es konnte dementsprechend zu einer Bewährungsaussetzung kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
U.
BeglaubigtUrkundsbeamtin der GeschäftsstelleAmtsgericht T.