Bewährungsverfahren beendet wegen Entfall der Verurteilung durch KCanG
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte war am 8.11.2022 wegen Besitzes von 19,7 g Marihuana (§ 29 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Bewährungszeit lief bis April 2026. Durch das Inkrafttreten des KCanG ist die zugrunde liegende Verurteilung de jure entfallen. Das Amtsgericht stellte daher das Bewährungsverfahren als beendet fest, ohne dass ein Straferlass nach § 56g StGB erforderlich ist. Ein entsprechender Vermerk kann nach Art. 316p, 313 EGStGB in die Akte aufgenommen werden.
Ausgang: Bewährungsverfahren als beendet festgestellt und das Verfahren eingestellt, da die zugrunde liegende Verurteilung de jure entfallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die zugrunde liegende Verurteilung durch Gesetzesänderung/de jure, ist das darauf gestützte Bewährungsverfahren als beendet anzusehen.
Die Beendigung des Bewährungsverfahrens wegen Entfalls der Verurteilung bedarf keiner förmlichen Bewährungsentscheidung oder eines Straferlasses nach § 56g StGB.
Ist eine Verurteilung nach den einschlägigen Übergangs- oder Einführungsvorschriften entfallen, kann dies im Aktenbestand entsprechend festgehalten werden (z. B. nach Art. 316p, 313 EGStGB).
Die Beendigung des Bewährungsverfahrens erfolgt auch dann, wenn die verbleibende Bewährungszeit noch nicht verstrichen ist, sofern die kausale Verurteilung de jure nicht mehr besteht.
Tenor
Das Bewährungsverfahren ist beendet.
Rubrum
Das Bewährungsverfahren ist beendet.
Gründe
Der Verurteilte wurde am 8.11.2022 wegen Besitzes von 19,7 g Marihuana gem. § 29 Abs. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Marihuana hatte sich in seiner Wohnung befunden. Die Bewährungszeit läuft laut Beschlusslage noch bis April 2026.
Aufgrund des Inkrafttretens des KCanG ist de jure jedoch die anlassgebende Verurteilung entfallen, was aus der Sachakte heraus ggf. auszusprechen ist nach Art. 316p, 313 EGStGB. Das hier zu beurteilende Bewährungsverfahren war daher als beendet anzusehen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Bewährungsentscheidung wie etwa eines Straferlasses nach § 56g StGB bedarf.