Gewerbsmäßiges Kokain-Handeltreiben: „Bunker“ auf Spielplatz als Handeltreiben
KI-Zusammenfassung
Das AG Dortmund verurteilte zwei Angeklagte wegen (gemeinschaftlichen) gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Kokain, u.a. durch das Vergraben („Bunkern“) von 22 Folienbeuteln auf einem Kinderspielplatz. Ein Angeklagter wurde zusätzlich wegen eines früheren Falles verurteilt, in dem er 22 Kokainbeutel mitführte. Das Gericht hielt die Einlassungen zum bloßen „Fund“ bzw. Eigenkonsum für unglaubhaft und stützte sich u.a. auf Zeugenaussagen und dealertypisches Verhalten. Bewährung wurde mangels positiver Sozialprognose bzw. besonderer Umstände versagt.
Ausgang: Angeklagte wegen (gemeinschaftlichen) gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Kokain zu Freiheitsstrafen verurteilt; Bewährung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits vor, wenn Betäubungsmittel zum sukzessiven gewinnbringenden Weiterverkauf bevorratet oder bereitgehalten werden.
Das Anlegen eines „Bunkers“ zur Lagerung von Betäubungsmitteln, um bei Bedarf einzelne Portionen zu veräußern und das Auffinden bei Kontrollen zu erschweren, kann als Handeltreiben zu qualifizieren sein.
Gewerbsmäßiges Handeltreiben setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur (Mit‑)Finanzierung des Lebensunterhalts zu verschaffen.
Die Annahme der Weiterverkaufsbestimmung kann aus Indizien wie portionierter Verpackung, Menge/Anzahl gleichartiger Verkaufseinheiten und dealertypischem Verhalten hergeleitet werden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt bei Freiheitsstrafen über einem Jahr nur bei positiver Sozialprognose und zusätzlichen besonderen Umständen in Betracht; fehlt es daran, ist Bewährung zu versagen.
Tenor
Der Angeklagte E wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte T wird wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
(§§ 1, 3, 29 Abs. I Nr. 1 und Abs. III Nr. 1 BtMG, 25 Abs. II, 53 StGB)
Gründe
Der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte E ist moslemisch verheiratet. Mit seiner Frau erwartet er demnächst ein erstes Kind. Aufgewachsen ist er in seiner Familie im Libanon. Die Schule hat er 6 Jahre lang besucht. Danach schloss sich eine Ausbildung zum Friseur an. Anschließend hat er in diesem Beruf auch gearbeitet. Später folgte über die Dauer von 6 Monaten eine Anstellung in einem Hotel, wo er als Parkplatzwächter und Reinigungskraft tätig war. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit ist er 2010 nach Deutschland gekommen und hat hier einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren ist 2014 mit negativem Ausgang abgeschlossen worden. Anschließend begab sich der Angeklagte E nach Italien und hat dort einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Gelebt hat er in einem Asylbewerberheim, wo er sich als Friseur ein Zubrot verdiente. Insbesondere wegen seiner hier lebenden Freundin kehrte der Angeklagte E dann im August 2015 nach Deutschland zurück. Über eigene Einkünfte verfügt der Angeklagte hier nicht. Vielmehr lebt er von den Einkünften seiner Ehefrau, die Arbeitslosengeld II bezieht sowie durch einen Mini-Job weitere 450 € verdient.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte E bereits mehrfach in Erscheinung getreten:
| 1. | 15.09.2011, Amtsgericht Helmstedt, illegaler Aufenthalt, Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 5 €; |
| 2. | 04.07.2012, Amtsgericht Helmstedt, Körperverletzung, Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 5 €; |
| 3. | 14.02.2013, Amtsgericht Helmstedt, Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung, Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 5 €; |
| 4. | 03.06.2013, Amtsgericht Dortmund, Diebstahl geringwertiger Sachen, Geldstrafe 15 Tagessätze zu je 10 €; |
| 5. | 26.06.2013, Amtsgericht Helmstedt, Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung, Geldstrafe 50 Tagessätze zu je 5 €; |
| 6. | 15.08.2013, Amtsgericht Helmstedt, nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus Ziffer 3. und 4., Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze zu je 7 €. |
Nach Angaben des Angeklagten sind sämtliche Geldstrafen bereits vor einiger Zeit bezahlt gewesen.
Der Angeklagte T ist ebenfalls im Libanon in seiner Familie aufgewachsen und hat dort auch 6 Jahre lang die Schule besucht. Nach einer Ausbildung zum Maler und Lackierer hat er dann in einem Hotel gearbeitet, wo er den Angeklagten E kennenlernte. 2008 heiratete er seine Ehefrau, die eingebürgerte Schwedin ist. Gemeinsam ist man dann 2009 vom Libanon nach Schweden umgezogen. Nach einem Sprachkurs und mehreren Praktika ist der Angeklagte T nun als Mitarbeiter im Gemüsehandel eines Cousins berufstätig und erzielt so zwischen 500 und 1.000 € im Monat. Ergänzend erhält die Familie in Schweden Sozialhilfe. Diese umfasst etwa 300 € Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Kosten für die Wohnung. Für den gemeinsamen, jetzt 6 Jahre alten Sohn kommt noch etwa 180 € Kindergeld hinzu.
In strafrechtlicher Hinsicht ist auch der Angeklagte T bereits in Deutschland in Erscheinung getreten:
Am 25.03.2014 verhängte das Amtsgericht Hagen wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 04.04.2012 wurde der Angeklagte E im Dortmunder Norden auf der M von Polizeibeamten, u.a. dem Polizeikommissar L, kontrolliert. Bei Annäherung der Polizeibeamten ließ der Angeklagte aus seiner rechten Hand ein Tütchen zu Boden fallen. Dieses konnte jedoch anschließend von den Polizeibeamten sichergestellt werden. In dem Tütchen befanden sich 22 kleine Folienbeutel mit insgesamt 2,3 Gramm Kokain. Dieses führte der Angeklagte mit, um es mit Gewinn an Dritte zu verkaufen.
Einem gemeinsamen Tatplan entsprechend beschafften sich die beiden Angeklagten mindestens 22 Folienbeutelchen mit insgesamt 4,22 Gramm Kokain, die für den Gewinn bringenden Verkauf an Dritte bestimmt waren. Sie kamen dann überein, die Folienbeutel einstweilen auf einem Spielplatz an der Y-Straße in Dortmund am 13.01.2016 zu bunkern. Nachdem sie das Spielplatzgelände betreten hatten, sahen sie sich sichernd um, was die Aufmerksamkeit des dort wohnenden Zeugen L erregte, der den weiteren Vorgang dann von seinem Küchenfenster aus beobachten konnte. Die Angeklagten begaben sich dann nämlich zu einem noch auf dem Spielplatzgelände befindlichen Müllbehälter. Anschließend hob der Angeklagte E in dem unter dem Behälter befindlichen Sand ein Loch aus und legte die Folienbeutel hinein. Anschließend haben beide an Boden kniende Angeklagte das Loch wieder zugeschüttet.
Als die von dem Zeugen L herbeigerufene Polizei am Tatort eintraf, hielten sich die beiden Angeklagten dort noch auf, gingen jedoch im Angesicht der Polizeibeamten dann weg. Nachdem die Polizeibeamten, u.a. der Zeuge Q, Kontakt zu dem Zeugen L aufgenommen hatten, leiteten sie unmittelbar die Fahndung nach den Angeklagten ein und konnten sie auch noch in unmittelbarer Nähe festnehmen.
Die Angeklagten begingen die Tat, bzw. beide Taten bei dem Angeklagten E, um aus dem Erlös dieser und ähnlicher Taten auf Dauer einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebensunterhalts zu finanzieren.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den Aussagen der Zeugen L, Q und L sowie auf den Tatumständen.
Der Angeklagte E hat sich dahingehend eingelassen, dass er zwar nicht kokainabhängig sei, aber im Tatzeitraum um den 04.04.2012 selber Kokain konsumiert habe. Am Tattag habe er von den kurz zuvor erhaltenen monatlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 100 € für den Erwerb des Kokains ausgegeben. Es sei mithin für den Eigenkonsum bestimmt gewesen und nicht für den Weiterverkauf. Den Kokainkonsum habe er im Übrigen mit Rücksicht auf seine Lebensgefährtin vor etwa 3 ½ Jahren aufgegeben.
Hinsichtlich der Tat vom 13.01.2016 hat der Angeklagte E angegeben, gemeinsam mit dem Angeklagten T in einem Café gesessen zu haben. Er habe dann aus dem Café beobachtet, wie ein arabisch aussehender unbekannter Mann etwas unter einem Mülleimer vergraben habe. Er habe damit gerechnet, dass es sich dabei um Geld oder Drogen handelt.
Mit dem Angeklagten T habe er sich dann zu jener Stelle begeben und das Vergrabene ausgegraben. Dabei habe es sich eben um die später von der Polizei sichergestellten 22 Folienbeutel mit Kokain gehandelt. Man habe dann überlegt, was man mit dem Fund machen solle. Bei der Polizei wollte man das Kokain nicht abgeben, weil man mit Ärger rechnete. Man sei unschlüssig geblieben und habe den Fund dann an anderer Stelle, in einer Entfernung von etwa 200 m, wieder vergraben, bis man sich darüber im Klaren geworden wäre, was man mit dem Fund tun solle.
Der Angeklagte T hat sich dahingehend eingelassen, dass er mit dem Angeklagten E zwar in dem Café gesessen habe. Er selber habe jedoch nicht gesehen, dass jemand etwas vergraben habe. Er sei jedoch von dem Angeklagten E darauf aufmerksam gemacht worden. Man habe sich dann zu dem entsprechenden Ort begeben und dort nach Grabung einige kleine Folienkügelchen aufgefunden. Er habe sich an der Grabung jedoch nicht beteiligt, sondern nur zugesehen. Nachdem er sich mit dem Angeklagten E einig geworden sei, dass man den Fund wegen des zu erwartenden Ärgers nicht bei der Polizei abgeben wolle, habe der Angeklagte E den Fund wieder am Auffindungsort eingegraben. Er selbst habe nur dabei gestanden und nichts gemacht.
In Deutschland gewesen sei er nur einige Tage im November 2015 anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 03.11.2015 und anschließend wieder nach Schweden ausgereist. Anfang Januar 2016 sei er wiedergekommen, um einen Onkel mütterlicherseits in der Nähe von Münster zu besuchen und um Freunde in Dortmund zu treffen, u.a. auch den Angeklagten E. Da er bei Verwandten und Freunden nicht habe unterkommen können, habe er in einem Hotel in der Y-Straße gewohnt.
Soweit die vorstehenden Einlassungen im Widerspruch zu den obigen Feststellungen stehen, sind sie unglaubhaft und noch nicht einmal untereinander übereinstimmend.
Im Übrigen wird insbesondere der Angeklagte T durch die beanstandungsfreie Aussage des Zeugen L der mittäterschaftlichen Beteiligung überführt.
Die übereinstimmenden Einlassungen, wonach das Kokain zunächst ausgegraben und dann wieder vergraben wurde, sind bereits in sich höchst unglaubhaft, zumal sich die Einlassungen der Angeklagten insoweit auch nicht decken, da der Angeklagte E behauptet hat, man habe den Fund etwa 200 m vom Auffindeort entfernt wieder vergraben, während der Angeklagte T angegeben hat, dass der Fund am Auffindeort wieder vergraben wurde.
Gegen diese Version spricht auch die Aussage des Zeugen L, dass sich beide Angeklagte auf dem Spielplatz erst nach sicherndem Umsehen zu dem Mülleimer begeben und anschließend das Kokain gemeinschaftlich vergraben hätten. Es kann aus diesem Verhalten nur der Schluss gezogen werden, dass beide Angeklagte einen sogenannten Bunker angelegt haben, aus dem je nach Bedarf einzelne Folienbeutel mit Kokain verkauft werden sollten. Bei der Anlage solcher Bunker, die dazu dienen, dass bei einer Polizeikontrolle bei den Tätern möglichst wenig an Drogen aufgefunden wird, handelt es sich um dealertypisches Verhalten.
Vor dem Hintergrund dieser Tat kann auch nur davon ausgegangen werden, dass auch die bei dem Angeklagten E am 04.04.2012 aufgefundenen 22 Folienbeutel mit Kokain für den Weiterverkauf bestimmt waren, da Anzahl der Folienbeutel und Gesamtmenge des Kokains nahezu identisch sind. Im Übrigen ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten E auch deshalb völlig unglaubhaft, weil es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass er am Anfang eines Monats gleich etwa ein Drittel seiner geringen Bezüge für den Erwerb von Kokain einsetzt, obwohl er selbst nicht süchtig ist.
Nach den obigen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen der Tat vom 13.01.2016, der Angeklagte E darüber hinaus auch wegen der Tat vom 04.04.2012, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. I Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.
Das Anlegen eines Bunkers zum Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs der eingelagerten Drogen und auch das Mitführen von Drogen zum Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs reichen für die Begründung des Handeltreibens aus.
Darüber hinaus ist in allen Fällen davon auszugehen, dass die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben. In der Zeit der Tat vom 13.01.2016 waren beide Angeklagte nicht in Deutschland gemeldet und standen mithin auch nicht in irgendeinem Leistungsbezug. Die in der Hauptverhandlung von ihnen behaupteten Einkünfte sind auch eher als geringfügig zu bezeichnen. Es kann vor diesem Hintergrund nur davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, sich mit der vorliegenden sowie weiteren gleichgelagerten Taten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Mitfinanzierung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen.
Das Gleiche gilt auch für die Tat vom 04.04.2012. Zu dieser Zeit verfügte der Angeklagte E auch nur über geringfügige Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz. Es sind mithin in allen Fällen die Voraussetzungen für ein Regelbeispiel nach § 29 Abs. III Nr. 1 BtMG erfüllt.
Bei der Strafzumessung war bei dem Angeklagten E strafmildernd zu berücksichtigen, dass er die Taten - wenn auch unter Beschönigungen hinsichtlich des Regelbeispiels des Tatbestandes - eingeräumt hat. Das Gericht meint auch, die als eher geringfügig eingestuften Vorstrafen nicht als strafschärfend zu berücksichtigen.
Jedoch spricht auf der anderen Seite gegen den Angeklagten, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt und dass der Bunker auf einem Kinderspielplatz angelegt worden ist, wo die Drogen auch zufällig von Kindern hätten gefunden werden können. Der Strafrahmen war § 29 Abs. III BtMG zu entnehmen, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Insgesamt gesehen konnte wegen der Tat vom 04.04.2012 noch auf die Mindeststrafe von einem Jahr erkannt werden.
Für die Tat vom 13.01.2016 ist eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausreichend.
Aus beiden Einzelstrafen ist sodann unter nochmaliger Würdigung der Strafzumessungsaspekte eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
als tat- und schuldangemessen gebildet worden.
Diese Strafe konnte jedoch nicht mehr gemäß § 56 Abs. II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es ist schon fraglich, ob dem Angeklagten E eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Zwar scheint er in einem gefestigten sozialen Umfeld zu leben. Dies war aber auch schon bei der Tatbegehung der Fall. An seiner Einkommenssituation hat sich seither auch nichts geändert. Die darüber hinaus erforderlichen besonderen Umstände vermag das Gericht jedoch überhaupt nicht zu erkennen.
Bei dem Angeklagten T, der jegliche Tatbeteiligung abgestritten hat, ist ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und der Bunker auf einem Kinderspielplatz angelegt worden ist. Darüber hinaus fällt negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte T die Tat in der Bewährungszeit begangen hat.
Insgesamt gesehen ist bei dem Angeklagten T eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
tat- und schuldangemessen.
Auch bei ihm kam eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. II StGB nicht in Betracht.
Wegen des Bewährungsversagens kann dem Angeklagten T schon keine positive Sozialprognose gestellt werden. Die darüber hinaus erforderlichen besonderen Umstände finden sich auch bei ihm nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. I StPO.