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Amtsgericht Dortmund·766 Ls 17/23·03.03.2024

Betrug durch fingiertes Arbeitsverhältnis zur Erlangung von SGB-II-Leistungen (Bewährung)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Dortmund verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges, nachdem sie zur Erlangung von SGB-II-Leistungen ein nicht existentes geringfügiges Arbeitsverhältnis vortäuschten. Hierzu reichten sie u.a. einen fingierten Arbeitsvertrag und gefälschte Lohnquittungen beim Jobcenter ein und erlangten so bewilligte Leistungen. Das Gericht bejahte einen besonders schweren Fall wegen gewerbsmäßigen Handelns und verhängte jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung wurde wegen günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt; die Angeklagten tragen die Kosten.

Ausgang: Angeklagte jeweils wegen (gewerbsmäßigen) gemeinschaftlichen Betruges zu 8 Monaten verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer zur Herbeiführung eines Leistungsanspruchs gegenüber einem Jobcenter ein nicht bestehendes Arbeitsverhältnis behauptet und hierzu gefälschte Unterlagen einreicht, täuscht über anspruchsbegründende Tatsachen i.S.d. § 263 StGB.

2

Handeln mehrere Beteiligte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zur Erlangung unberechtigter Sozialleistungen zusammen, kann Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) vorliegen.

3

Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter bereits bei der ersten Tat mit Wiederholungsabsicht handelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

4

Die Indizwirkung eines Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB entfällt nur, wenn besondere Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Tatbild ausnahmsweise nicht als besonders schwer erscheinen lassen.

5

Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB kommt trotz Verwirklichung eines besonders schweren Falls in Betracht, wenn eine günstige Sozialprognose besteht und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 56 StGB§ 267 Abs. 4 S. 1 StPO§ SGB II§ 263 Abs. 1 StGB

Tenor

I.

Die Angeklagte O. P. wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

II.

Der Angeklagte S. P. wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:               §§ 263 Abs. 1, Abs. N04 S. 2 Nr. 1 Var. 1; 25 Abs. 2; 56 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

3

I.

4

1.

5

Die Angeklagte O. P. ist N01 Jahre alt und verheiratet mit dem Angeklagten P.. Sie leben zusammen. Sie haben N02 Kinder im Alter von N03 und N04 Jahren. Die Kinder leben bei ihnen.

6

Die Angeklagte O. P. hat in A. das Gymnasium besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Sie hat auch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie ist mit ihrem Ehemann den Mitangeklagten seit N05 in Deutschland. Sie arbeite zurzeit als Kellnerin. Das ist ein Mini-Job.

7

Nach eigenen Angaben hat die Angeklagte kein Alkohol- oder Drogenproblem.

8

Sie hat bis auf die Verbindlichkeiten aus diesem Verfahren keine weiteren erheblichen Verbindlichkeiten.

9

Strafrechtlich ist die Angeklagte laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 noch nicht in Erscheinung getreten.

10

2.

11

Der Angeklagte S. P. ist N06 Jahre alt und verheiratet mit der Angeklagten P.. Sie leben zusammen. Sie haben N02 Kinder im Alter von N03 und N04 Jahren. Die Kinder leben bei ihnen.

12

Der Angeklagte S. P. ist ebenfalls in A. zur Schule gegangen. Er hat Abitur. Laut eigenen Angaben sei er Bauingenieur ohne Titel. Er arbeitet zurzeit nicht. Laut eigenen Angaben findet er zurzeit keine Arbeit, da er nicht deutsch sprechen kann.

13

Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte kein Alkohol- oder Drogenproblem.

14

Er hat bis auf die Verbindlichkeiten aus diesem Verfahren keine weiteren erheblichen Verbindlichkeiten.

15

Strafrechtlich ist der Angeklagte laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 noch nicht in Erscheinung getreten.

16

II.

17

Zu der Tat der Angeklagten konnten in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen werden:

18

Entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes, entschlossen sich die Angeklagten P. im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter U. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre sie nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen.

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Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte M. Z. auf. Den Angeklagten P. war dabei bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte, dass die von dem gesondert Verfolgten Z. ausgestellten Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter U. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und sie zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt waren. Dabei handelt sie mit dem geschäftsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.

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Im Einzelnen geschah folgendes:

21

Die Angeklagten P. sind verheiratet und leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund einer Vorbeschäftigung des Angeklagten S. P. bei dem vermeintlichen Arbeitgeber J. vom Jobcenter U..

22

Mit Antrag vom 00.00.0000 begehrte die Angeklagte O. P. als Bevollmächtigte der Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter U.. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Jobcenter U. den Antrag mangels Arbeitnehmerstatus ab.

23

Mit E-Mail vom 00.00.0000 übersandte die Angeklagte O. P. einen von dem gesondert Verfolgten Z. ausgestellten Arbeitsvertrag mit der Niko Bau, wonach der Angeklagte S. P. dort seit dem 00.00.0000 als „Bauhilfer“ mit wöchentlich 20 Arbeitsstunden zu je N07 EUR beschäftigt sei.

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Mit einer weiteren E-Mail vom 00.00.0000 legte die Angeklagte O. P. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 00.00.0000 ein. Mit Schreiben vom 00.00.0000 meldete sich der von der Angeklagten O. P. mandatierte Rechtsanwalt I..

25

Auf weitere Nachfrage des Jobcenters U. übersandte die Angeklagte O. P. per E-Mail vom 00.00.0000 N02 gefälschte Quittungen über den vermeintlich in bar ausgezahlten Lohn für die Monate K. und E., um die beim Jobcenter U. befassten Mitarbeiter über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu täuschen.

26

In dem auf den Widerspruch folgenden sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht U., Az. S 91 AS 434/22 ER, wurde das Jobcenter U. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet den gesondert Verfolgten P. Leistungen für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zu gewähren.

27

Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurden insgesamt N08 EUR auf das Konto der Angeklagten O. P. bei der Deutschen Bank, N09 EUR an den Vermieter und den Stromversorgen, sowie N10 EUR an die Krankenversicherung und weitere N11 EUR an die Pflegeversicherung ausgezahlt.

28

In Summe sind den Angeklagten P. nach alledem für den Zeitraum Februar 2021 bis Juni 2022 Leistungen in Höhe von N12 EUR bewilligt worden. Dabei ist der Schaden des Jobcenters U. geringer, bei günstigster Betrachtungsweise für die Angeklagten sogar nur bei N13 Euro.

29

III.

30

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der erhobenen Beweise fest.

31

Die Tatsachenfeststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf der Verlesung des jeweiligen Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000.

32

Die den Angeklagten zur Last gelegte Tat haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung im vollen Umfang eingeräumt. Das Geständnis der Angeklagten ist zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Gründe an dem Geständnis zu Zweifeln waren für das Gericht nicht ersichtlich. Im Übrigen bestätigten die in der Akte befindlichen Schriftstücke die Einlassung der Angeklagten und damit auch den festgestellten Sachverhalt.

33

Auch die glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugin G. vom Jobcenter U. und die mit Zustimmung aller Beteiligten durch Bericht des Vorsitzenden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Aufstellung der bewilligten Geldbeträge auf Blatt 614 und 615 der Akte bestätigten die Glaubhaftigkeit der Geständnisse und die durch das Jobcenter bewilligten Geldbeträge und den dadurch mindestens entstandenen Schaden von N13 Euro.

34

Im Übrigen wird auf die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000 ersichtliche Beweisaufnahme verwiesen.

35

IV.

36

Die Angeklagten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. N04 S. 2 Nr. 1 Var. 1; 25 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

37

Die Angeklagten handelte tatbestandsmäßig.

38

Die Angeklagten erfüllten zudem das benannte Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns in § 263 Abs. N04 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB. Sie handelten bereits bei der ersten Handlung mit Wiederholungsabsicht, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern, da sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden und mit dem Geld ihren Lebensunterhalt dauerhaft sichern wollten.

39

Umstände, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels im Rahmen einer Gesamtabwägung entfallen lassen würden, sind dem Gericht nicht ersichtlich gewesen.

40

Sie handelten vorsätzlich.

41

Aus der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellung zu der Begehungsweise durch die Angeklagten und unter Berücksichtigung der sonstigen Tatumstände, ergibt sich, dass sie in Kenntnis aller Umstände, auch die des Regelbeispiels, bei Begehung der Tat handelten. Sie handelten zielgerichtet und es kam ihnen auf den Taterfolg an, so dass im vorliegenden Fall von der Vorsatzform der absichtlichen Begehungsweise auszugehen ist.

42

Die Angeklagten handelten rechtswidrig.

43

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen sind Rechtfertigungsgründe für die Angeklagten nicht ersichtlich.

44

Die Angeklagten handelten schuldhaft.

45

V.

46

Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 263 Abs. N04 StGB zu bestimmen. Dieser bewegt sich in einem Rahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

47

Bei der Strafzumessung konnte das Gericht zunächst zugunsten beider Angeklagten berücksichtigen, dass die Angeklagten im vollen Umfang ein Geständnis abgelegt haben und die Verfahrensdauer erheblich verkürzt haben. Sie zeigten Unrechtseinsicht. Sie sind nicht vorbestraft. Der Schaden ist eher im unteren Bereich einzuordnen.

48

Dagegen musste sich zu Lasten der Angeklagten auswirken, dass sie fortgesetzt innerhalb eines kurzen Zeitraumes immer wieder falsche Unterlagen beim Jobcenter U. eingereicht haben, und somit aktiv und beharrlich gehandelt haben.

49

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände ist jeweils eine Freiheitsstrafe von

50

8 Monaten

51

tat- und schuldangemessen.

52

Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 StGB für beide Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden.

53

Bei beiden Angeklagten ist die Resozialisierungsprognose günstig. Bei ihnen ist zu erwarten, dass sie schon unter dem Eindruck der Verurteilung auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird und zwar über die Bewährungszeit hinaus.

54

Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest, denn die Angeklagten sind nicht vorbestraft. Das Gericht sieht den Auslöser für die Taten überwiegend in der finanziellen schwierigen Lage in der sich die Angeklagten befunden haben.

55

Sie sind zudem in einem festen sozialen Umfeld integriert, insbesondere haben sie eine feste Wohnung und gehen seit Jahren immer wieder Arbeitstätigkeiten nach, die Angeklagte zurzeit einen Minijob als Kellnerin. Zudem sorgen sie beide für ihre Kinder, so dass auch von dieser Seite, ein innerer und äußerer Halt besteht, der sie von weiteren Straftaten abhalten kann.

56

Ferner deutet auch ihr umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung, für das Gericht darauf hin, dass sie ernsthaft bemüht sind, ihr Leben in geordnete Bahnen zu lenken und mit der Vergangenheit abschließen möchte und in Zukunft bei Beantragung von öffentlichen Leistungen richtige Angaben machen wollen.

57

Nach eigenen Angaben besteht bei den Angeklagten auch keine Alkohol- oder Drogenproblematik. Sie haben keine Verbindlichkeiten im größeren Umfang.

58

Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht für das Gericht die berechtigte Hoffnung, dass die Angeklagten den Weg in ein straffreies Leben zurückfinden können.

59

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet im vorliegenden Fall nicht die Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 Abs. N04 StGB zu versagen.

60

Es genügt nicht, dass die Strafvollstreckung bloß „erforderlich“ ist. Die Verteidigung der Rechtsordnung muss sie vielmehr „gebieten“. Für die Vollstreckung muss ein unabweisbares Bedürfnis bestehen.

61

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte oder auch, wenn eine Strafaussetzung von der Bevölkerung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfunden würde. Abzustellen ist hierbei auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung.

62

Eine allseitige Würdigung von Tat und Täter gebietet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der oben aufgestellten Kriterien, insbesondere unter Einbeziehung der festgestellten Tatsachen zur Sozialprognose, die Strafvollstreckung bei beiden Angeklagten nicht. Darüber hinaus ist die Vollstreckung auch nicht zur Abschreckung potentieller Täter von Bedeutung oder gebietet sich aus der Art und Weise der Tatbegehung.

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VI.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.