Räuberischer Diebstahl: Gewalt beim Verlassen des Markts zur Beutesicherung (§§ 249, 252 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte entwendete in einem Supermarkt Wurstwaren (ca. 13 €) und verließ den Kassenbereich ohne Bezahlung. Auf dem Parkplatz stellte sich eine Kassiererin zwischen Fahrzeug und Fahrertür; der Angeklagte versuchte mehrfach, die Tür trotz ihrer Position zu schließen und fuhr anschließend weg. Das Gericht wertete dies als räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und nahm wegen geringem Beutewert und niedriger Gewaltintensität einen minderschweren Fall an (§ 249 Abs. 2 StGB). Es verhängte acht Monate Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen räuberischen Diebstahls im minderschweren Fall zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn der Täter nach einem Diebstahl in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.
Gewalt im Sinne der §§ 249, 252 StGB kann auch durch körperlich einwirkendes Zudrücken/Schließen einer Fahrzeugtür ausgeübt werden, wenn dadurch auf den Körper des Verfolgers eingewirkt wird.
Für § 252 StGB genügt es, dass der Täter die Gewalt (auch) zur Sicherung der Beute einsetzt; ein zusätzliches Ziel, die Feststellung der Person bzw. Strafverfolgung zu verhindern, steht der Qualifikation nicht entgegen.
Ein minderschwerer Fall des Raubes/räuberischen Diebstahls (§ 249 Abs. 2 StGB) kann bei sehr geringem Beutewert und nur niedriger Intensität der Gewaltanwendung in Betracht kommen, insbesondere wenn keine Verletzungen eintreten.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
(§§ 249 Abs. I, Abs. II, 252 StGB)
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)
I.
Der zurzeit 44 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsbürger und geschieden. Er hat eine Tochter im Alter von 4 Jahren, die bei ihrer Mutter lebt. Der Angeklagte zahlt für sein Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 225 €, während er seiner ehemaligen Ehefrau keinen Unterhalt zu leisten hat.
Der Angeklagte hat den Beruf eines Schreiners erlernt, wobei diese Ausbildung 3 Jahre gedauert hat. Danach hat er in einem Jahr sein Fachabitur nachgeholt und anschließend 4 Jahre lang Holztechnik in Rosenheim studiert. Seinen Abschluss erreichte er im Jahr 1993. Danach betrieb der Angeklagte als Selbstständiger eine Tischlerei und Schreinerei, die sich mit dem Innenausbau von Häusern und Wohnungen befasste.
Nach der Aufgabe dieses Betriebs im Jahr 1999 war der Angeklagte in dem Bereich des An- und Verkaufs von Immobilien sowie von Renovierungen tätig. Seine Geschäfte liefen anfangs sehr erfolgreich. Im Jahr 2004 kam es jedoch zu ersten Rechnungsausfällen, sodass die Firma später Insolvenz anmelden musste. Danach ging auch der Angeklagte in die Privatinsolvenz.
Inzwischen ist der Angeklagte seit gut 6 Monaten für die Fensterbaufirma Gülenc als Angestellter im Außendienst auf Provisionsbasis tätig. Seine Probezeit hat er überstanden, und er erhält ein monatliches Fixum von 620 € brutto. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt unter Einbeziehung seiner Provisionen bei etwa 1.500 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 26. November 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20 €.
Am 28. November 2006 verhängte das Amtsgericht Bochum gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen sowie wegen Betruges eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Diese Strafe ist später mit Wirkung vom 24. Januar 2012 erlassen worden.
Am 19. Oktober 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt und wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30 €.
Außerdem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 18. Mai 2011 angeordnet.
Am 18. Oktober 2011 verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Bedrohung, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 2 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Außerdem wurde seinerzeit eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17. Oktober 2012 angeordnet.
Die Bewährungszeit ist inzwischen bis zum 17. April 2015 verlängert worden.
In diesem Urteil hat das Amtsgericht Dortmund u.a. folgende Feststellungen getroffen:
1.
Am 30.09.2010 gegen 13:15 Uhr traf der Angeklagte auf dem X in Höhe der C-Straße in D auf die Zeugin N und geriet mit ihr in eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Zeugin N dem Angeklagten Pfefferspray ins Gesicht sprühte. Der Angeklagte begab sich daraufhin zu seinem PKW Mercedes, amtlichen Kennzeichen: E, und rief dabei der Zeugin zu: "Irgendwann krieg ich Dich alleine. Dann mache ich Dich platt". Damit wollte der Angeklagte der Zeugin N ein Tötungsdelikt in Aussicht stellen.
2.
Sodann fuhr der Angeklagte auf Grund eines neuen Tatentschlusses mit seinem Fahrzeug auf die Zeugin Y in der Absicht, diese anzufahren. Er hatte auf Grund der Gegebenheiten vor Ort keine Möglichkeit der vor ihm befindlichen Zeugin auszuweichen, da sich auf der einen Seite der Straße ein Waldstück und auf der anderen Seite ein Graben befand. Der Zeugin N gelang es rechtzeitig, in einen Weg zu einem benachbarten Grundstück sich zu retten, während der Angeklagte ungebremst an ihr vorbeifuhr. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin N durch einen Unfall Verletzungen erlitt.
Der Angeklagte hat sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
3.
Am 03.12.2010 rief der Angeklagte um 11:22 Uhr bei der Zeugin W an, obwohl ihm im Wege einer Einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel vom 18.11.2010 verboten wurde, mit der Antragsstellerin Kontakt aufzunehmen. Die sofortige Wirksamkeit der Anordnung wurde dabei beschlossen und zusammen mit dem Beschluss in seiner Gegenwart verkündet.
4.
Am 07.12.2010 verschickte der Angeklagte sodann mittels seines Mobiltelefons eine Kurznachricht an die Zeugin N, obwohl er wusste, dass er dies auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts D vom 18.11.2010 zu unterlassen hatte.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist tat- und schuldangemessen.
Die Einzelstrafen wurden wie folgt festgesetzt:
hinsichtlich der Bedrohung:
60 Tagessätze à 30 € Einzelgeldstrafe,
hinsichtlich des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung:
acht Monate Einzelfreiheitsstrafe,
hinsichtlich der Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz:
jeweils 60 Tagessätze à 30 € Einzelgeldstrafe.
Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten gewährt werden. Die Sozialprognose (§ 56 Abs. I StGB) ist günstig. Das Gericht erwartet, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen.
Der Angeklagte war geständig und zeigte echte Reue.
Des Weiteren kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte von der Geschädigten nicht unerheblich provoziert worden ist und hinsichtlich der Bedrohung bzw. des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung vorher mit Pfefferspray angegangen worden ist."
Die dem Angeklagten im Rahmen der Bewährung auferlegte Geldauflage ist am 18. Dezember 2013 in eine Ableistung von 100 Sozialstunden umgewandelt worden. Diese erbringt der Angeklagte zurzeit täglich mit wenigen Stunden in einem Seniorenheim in E.
Am 06. Dezember 2012 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.
II.
Am 30. Juli 2013 begab sich der Angeklagte mit dem Fahrzeug seiner Mutter der Marke MCC Smart mit dem amtlichen Kennzeichen: E zu dem REWE-Markt Engelhardt EH oHG, S-Straße, 44579 D
An der Bedienungstheke für Wurst und Aufschnitt ließ er sich verschiedene Sorten Wurst mit einem Gesamtgewicht von etwa 200 Gramm auswiegen und in eine Tüte packen, deren Verkaufspreis bei ca. 13 € gelegen hat.
An der Kasse stellte der Angeklagte lediglich eine Kakaoflasche auf das Band, während er die Tüte mit dem Aufschnitt unter seiner Jacke verbarg. Er bezahlte das Getränk und verließ gegen 09:30 Uhr das Geschäftslokal.
Der Zeuge I, der die Bedienung des Angeklagten an der Wursttheke mitbekommen hatte, wies die Zeugin P, die an der Kasse saß, darauf hin, dass der gerade abkassierte Kunde vermutlich ein Paket Wurst gestohlen habe.
Die Zeugin P begab sich deshalb nach draußen auf den Parkplatz des REWE-Marktes. Sie sah dort den Angeklagten, der etwa 3 bis 5 m von ihr entfernt war.
Als dieser die Fahrertür des PKWs der Marke MCC Smart geöffnet hatte, sah die Zeugin P, dass er eine Tüte, die wie die an der Wursttheke ausgegebenen Papiertüten aussah, unter seiner Jacke hervorholte und in den Fußraum der Beifahrerseite warf. Die Zeugin P stellte sich deshalb zwischen die Fahrertür und den PKW, und sie forderte den Angeklagten auf, auszusteigen und die Wurstwaren zu bezahlen.
Der Angeklagte reagierte aber nicht in dieser Form, sondern fragte die Zeugin P, was diese von ihm wolle. Außerdem versuchte er mehrfach, die Fahrertür zu schließen, was ihm jedoch nicht gelang, weil die Zeugin P dazwischen stand. Diese spürte die Autotür an ihrem Körper und holte ihr Handy heraus. Währenddessen startete der Angeklagte den Motor, und er setzte das Fahrzeug langsam bei geöffneter Fahrertür zurück. Der Zeugin P wurde die Angelegenheit nunmehr zu heikel, sodass sie von dem mit geringer Geschwindigkeit fahrenden PKW zurücktrat. Der Angeklagte schloss sofort die Fahrzeugtür und fuhr davon, wobei sich die Zeugin P das amtliche Kennzeichen des von dem Angeklagten gesteuerten Wagens einprägte.
Die Zeugin P hat bei den Versuchen des Angeklagten, die Fahrertür zu schließen, keine Verletzungen davongetragen.
III.
Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 11. März 2014 stattgefunden hat.
Das Gericht hat die Zeugen P, I und C uneidlich vernommen.
Außerdem sind der Bundeszentralregister-Auszug für den Angeklagten vom 12. Februar 2014 und das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Oktober 2011 - dieses allerdings nur, soweit Rotklammer (Bl. 72 bis 74 d.A.) - verlesen worden.
Der Angeklagte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht, aber nicht in Abrede gestellt, den REWE-Markt in D am Tattag gegen 09:15 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen E aufgesucht zu haben.
Der Angeklagte ist der vorbeschriebenen Tat durch die Vernehmung der Zeugen P, I und C überführt worden.
Die Zeugen P und I haben das Tatgeschehen im Sinne der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen geschildert. Dabei hatte das Gericht keine Bedenken, den Angaben dieser Zeugen zu folgen, weil sie - auch auf Grund des von ihnen im Hauptverhandlungstermin vom 11. März 2014 gewonnenen persönlichen Eindrucks - als glaubwürdig anzusehen waren.
Sie haben das Tatgeschehen nachvollziehbar geschildert und waren dabei ersichtlich um wahrheitsgemäße Ausführungen bemüht. Zudem ließen sie keine überschießende Belastungstendenz in Richtung des Angeklagten erkennen.
Bei dem Zeugen I kam noch hinzu, dass dieser als unbeteiligter Dritter anzusehen war und dass er vor seiner Pensionierung als Polizeibeamter tätig gewesen ist, sodass er es gewohnt war, genau zu beobachten und präzise Angaben zu machen.
Die Bekundungen der Zeugen P und I sind von dem Zeugen C, der seinerzeit die Anzeige aufgenommen hat, bestätigt und insofern objektiviert worden. Denn die damalige Schilderung des Tatgeschehens durch die Zeugen P und I entsprach deren Ausführungen im Hauptverhandlungstermin vom 11. März 2014.
Der Angeklagte hat sich nach dem feststellten Sachverhalt wegen des im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Verbrechens strafbar gemacht.
Er hat einen räuberischen Diebstahl im Sinne der §§ 249 Abs. I, 252 StGB begangen, indem er zunächst eine fremde bewegliche Sache in Form des Wurstpakets an sich genommen und insofern dem Geschäftsinhaber weggenommen hat, um es für sich zu verwenden und sich auf diese Weise zuzueignen.
In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat ist der Angeklagte, bevor er den Parkplatz des REWE-Marktes verlassen konnte, von der Zeugin P aufgefordert worden, aus dem Wagen auszusteigen und die Wurstwaren zu bezahlen. In diesem Moment hat der Angeklagte Gewalt verübt, indem er mehrfach versucht hat, die Fahrertür zu schließen, obwohl die Zeugin P zwischen dieser Tür und dem PKW gestanden hat, sodass diese die Autotür an ihrem Körper gespürt hat. Mit seinem Vorgehen wollte der Angeklagte seine Abfahrt ermöglichen und sich seine Diebesbeute sichern. Denn er hätte das Wurstpaket, als er von der Zeugin P angesprochen wurde, auch nach draußen werfen können. Insofern wollte der Angeklagte die unmittelbar bevorstehende Gewahrsamsentziehung bezüglich der Aufschnitt-Tüte unmöglich machen.
Dass dies nicht sein einziger Beweggrund gewesen sein dürfte und er sich zusätzlich der Strafverfolgung entziehen wollte, stand seiner Verurteilung nicht entgegen, weil ein räuberischer Diebstahl auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Feststellung seiner Person verhindern und zugleich das Diebesgut verteidigen will.
Zur Überzeugung des Gerichts war bei dem vorliegenden Geschehensablauf aber von einem minderschweren Fall im Sinne des § 249 Abs. II StGB auszugehen, weil der Beutewert mit ca. 13 € deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von 50 € im Sinne des § 248a StGB gelegen hat. Zudem bewegte sich die konkrete Gewaltanwendung des Angeklagten im unteren Bereich, sodass die Zeugin P auch keinerlei Verletzungen davongetragen hat.
IV.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten hielt das Gericht - ausgehend von der gesetzlichen Mindeststrafandrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe für einen räuberischen Diebstahl in einem minderschweren Fall - eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten
für unerlässlich, um dem Angeklagten das erhebliche Unrecht seines Handelns fühlbar und nachhaltig vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Zu Gunsten des Angeklagten konnte gewertet werden, dass er sich - anders als viele Straftäter in vergleichbarer Position - dem vorliegenden Strafverfahren gestellt und damit dessen zügige Erledigung gefördert hat. Außerdem hat er in seinem Schlusswort eine gewisse Einsicht erkennen lassen, indem er ausgeführt hat, dass die Angelegenheit seinerzeit sehr peinlich gelaufen ist.
Weiterhin sprach für den Angeklagten, dass der Wert seiner Diebesbeute äußerst geringwertig gewesen ist.
Schließlich ist dem Angeklagten zugutegehalten worden, dass er wegen Diebstahls bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, sodass es sich damals um eine Spontantat gehandelt haben dürfte, und dass sich die Gewaltanwendung durch den Angeklagten im unteren Bereich bewegt hat, sodass die Zeugin P dementsprechend keine Verletzungen davongetragen hat.
Strafschärfend war demgegenüber zu sehen, dass der Angeklagte schon ein paar Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Sein Bundeszentralregister-Auszug vom 12. Februar 2014 enthält insgesamt 5 Eintragungen. Auch wenn keine einschlägige Vortat existiert, so sind immerhin in 2 Fällen auch schon Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt worden, die auf ein Tatunrecht von erheblichem Gewicht hindeuten. Die erste Freiheitsstrafe konnte allerdings mit Wirkung vom 24. Januar 2012 erlassen werden.
Darüber hinaus sprach gegen den Angeklagten, dass er ein sogenannter Bewährungsversager ist, weil die am 18. Oktober 2011 von dem Amtsgericht Dortmund gegen ihn ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wobei die Bewährungszeit inzwischen um ein Jahr bis zum 17. April 2015 verlängert worden ist.
Schließlich fiel im besonderen Maße negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte seine vorliegend zu ahndende Tat am 30. Juli 2013 und insofern lediglich knapp 8 Monate nach seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht E vom 6. Dezember 2012 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung begangen hat, womit er eine geradezu erschreckende Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat. Die sich darin offenbarende Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit mussten sich nachteilig auswirken.
Insgesamt konnte nach Auffassung des Gerichts - auch unter Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte - kein Weg an einer neuerlichen Freiheitsstrafe vorbei führen, die spürbar ausfallen musste und deshalb mit acht Monaten als schuldangemessen und ausreichend, aber auch erforderlich angesetzt worden ist.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte das Gericht - wenngleich auch nicht ohne Bedenken - noch einmal zur Bewährung aussetzen, weil zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 StGB), obwohl dieser ein sogenannter Bewährungsversager ist.
Bei dieser Entscheidung hat sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen, dass die vorliegend abgeurteilte Tat für diesen Angeklagten wesensfremd gewesen ist, sodass dieser seinerzeit offenbar in eine Situation hineingeraten ist, aus der er keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat. Eine Wiederholungsgefahr in dieser Richtung vermochte das Gericht deshalb nicht zu erkennen.
Auf der anderen Seite betraf die laufende Bewährung verschiedene Straftaten des Angeklagten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer gescheiterten Beziehung gestanden haben. Mit derartigen Taten hatte das vorliegend abzuurteilende Geschehen keinen gemeinsamen Nenner, sodass sich der Angeklagte seit über 2 Jahren in gewisser Weise schon "bewährt" hat.
Es kam hinzu, dass der Angeklagte nach seiner gescheiterten Selbstständigkeit seit gut 6 Monaten als Angestellter wieder berufstätig ist, sodass er zeitlich sinnvoll eingebunden ist und den Lebensunterhalt für sich und sein Kind aus eigener Kraft in angemessener Weise sicherstellen kann.
Im Übrigen leistet der Angeklagte neben seiner Berufstätigkeit auf Grund seiner Verurteilung vom 18. Oktober 2011 im Rahmen der Bewährung täglich Sozialstunden in einem Seniorenheim in Dortmund-Mengede ab, womit er sich gemeinnützig engagiert und ein gewisses Maß an Einsicht in sein früheres Fehlverhalten erkennen lässt.
Das Gericht hat dem Angeklagten deshalb noch einmal eine positive Sozialprognose attestiert, die eine weitere Bewährungschance zumindest vertretbar erscheinen ließ, zumal der Angeklagte - wie die Hauptverhandlung vom 11. März 2014 gezeigt hat - angesichts der Straferwartung im vorliegenden Verfahren ersichtlich beeindruckt zu sein schien und sich darüber im Klaren gewesen ist, was für ihn auf dem Spiel gestanden hat. Schließlich konnte in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das konkrete Tatunrecht im vorliegenden Verfahren eine sofortige Strafvollstreckung noch nicht unbedingt herausforderte.
Damit die Bewährungsstrafe aber nicht nur auf dem Papier steht, und der Angeklagte für sein strafrechtliches Verhalten auch tatsächlich in die Verantwortung genommen wird, hat das Gericht diesem in seinem Bewährungsbeschluss vom 11. März 2014 aufgegeben, bis zum 31. März 2015 200 Stunden gemeinnützige Arbeiten in dem Seniorenheim in Dortmund-Mengede zu erbringen, womit er sich für die Gemeinschaft engagieren kann.
Von der Anordnung von Bewährungshilfe hat das Gericht Abstand genommen, weil Kollisionsprobleme bei der Wahrnehmung von Besprechungsterminen mit einem Bewährungshelfer angesichts der Berufstätigkeit des Angeklagten und der täglichen Ableistung von Sozialstunden in einem Seniorenheim absehbar gewesen wären.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens beruht auf dem § 465 StPO.