Steuerhinterziehung durch gefälschte Kindergeldangaben – Verurteilung und Aussetzung zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte über mehrere Jahre Kindergeld und legte gegenüber der Familienkasse wiederholt offensichtlich gefälschte Bescheinigungen vor, wodurch er unberechtigt Zahlungen erhielt. Er legte ein glaubhaftes Geständnis ab. Das Amtsgericht verurteilte ihn nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafmildernd wirkten Geständnis und begonnenes Schadensersatzleisten, strafschärfend Tatdauer und Umfang des Schadens.
Ausgang: Angeklagter wegen Steuerhinterziehung verurteilt; Freiheitsstrafe (1 J. 3 M.) zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO liegt vor, wenn vorsätzlich durch unrichtige Angaben oder das Verschweigen wirklicher Verhältnisse gegenüber einer zuständigen Stelle ein Steuervorteil erlangt oder versursacht wird.
Bei der Strafzumessung sind ein frühzeitiges Geständnis und bereits geleistete Wiedergutmachungsleistungen strafmildernd zu berücksichtigen; dagegen wirken ein langer Tatzeitraum und ein nicht unerheblicher Schaden strafschärfend.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nach § 56 StGB gerechtfertigt, wenn aufgrund persönlicher, familiärer Verhältnisse und der Gesamtprognose die Annahme gerechtfertigt ist, dass von der Vollstreckung künftig abgesehen werden kann.
Die Vorlage offensichtlich gefälschter Bescheinigungen gegenüber einer Leistungsstelle begründet regelmäßig den Vorsatz zur Erlangung unrechtmäßiger Leistungen und kann die Tatbestandsverwirklichung der Steuerhinterziehung tragen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschrift: § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)
I.
Der N01 Angeklagte ist D. Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von N02 Kindern im Alter von N03 bis N04 Jahren. Drei minderjährige Kinder leben noch in seinem Haushalt. Einer der älteren Söhne unterstützt die Familie finanziell.
Der Angeklagte hat 4 Jahre lang die Schule besucht und in Rumänien im handwerklichen Bereich gearbeitet. Aktuell ist er im Bereich des Gebäudeabrisses berufstätig und verdient monatlich etwa 520,00 € netto. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Rumänien festgenommen und am 00.00.0000 nach Deutschland ausgeliefert, wo ab dem 00.00.0000 Haft vollstreckt wurde bis zum Haftverschonungsbeschluss vom 00.00.0000.
Nach der Inhaftierung des Angeklagten ist seine Ehefrau mit den Kindern nach Deutschland gereist.
Der Angeklagte spricht Q. und, als Angehöriger der Roma, Romanes. Er leidet nach seinen Angaben an Hepatitis B und Bluthochdruck.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 ist er in Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten; in Frankreich ist er mit am 00.00.0000 verkündetem Urteil wegen dem hiesigen Verfahren vergleichbarer Delikte zu einer Gefängnisstrafe von N02 Monaten verurteilt worden.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Mit Antrag vom 00.00.0000 begehrte der Angeklagte Kindergeld für seine fünf Kinder von der Familienkasse NRW Ost mit Sitz in Z.. Dem Antrag war ein Mietvertrag über eine Wohnung in der V. in Z. beigefügt. Zudem reichte er eine Bestätigung seines Heimatortes in Rumänien ein, wonach er derzeit in Rumänien keine Sozialleistungen empfange.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde Kindergeld für alle Kinder ab H. festgesetzt. Die Zahlung von Kindergeld auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten N05 wurde aufgenommen.
Am 00.00.0000 ging ein weiterer Kindergeldantrag ein, da angeblich ein Kind verges-sen worden war. Auch für dieses Kind wurde rückwirkend zum H. Kinder-geld gezahlt, ein neuer Bescheid erging am 00.00.0000.
Am 00.00.0000 reichte der Angeklagte einen Fragebogen zur Prüfung des An-spruchs auf Kindergeld ein und ergänzte diesen auf Nachfrage der Familienkasse um eine offensichtlich gefälschte Bescheinigung des Fachbereichs Schule der Stadt Z., die ihm von anderen Personen zum Zwecke der Einreichung übergeben worden war.
Die Familienkasse erkannte die Fälschung nicht und gewährte dem Angeklagten weiterhin Kindergeld. Erst im C. wurde festgestellt, dass der Angeklagte seit A. nach unbekannt abgemeldet war. Die Zahlung von Kindergeld wurde mit Wirkung zum B. eingestellt. Die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide datieren auf den 00.00.0000.
Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig mit, noch immer in Deutschland zu leben. Auf Nachfragen reichte er im E. oder U. zur Täu-schung der Familienkasse eine offensichtlich gefälschte Haushaltsbescheinigung so-wie weitere gefälschte Schulbescheinigungen ein.
Insgesamt erlangte der Angeklagte unberechtigterweise einen Betrag von N06 Euro.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen in der Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die glaubhaft war und sich im Übrigen mit dem Akteninhalt deckt.
Er hat ergänzende Angaben getätigt und Nachfragen beantwortet.
IV.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht.
Er handelte willentlich und in Kenntnis sämtlicher Umstände; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
V.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
festgesetzt und sich hierbei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu berücksichtigen, das er auch bereits sehr frühzeitig abgegeben hat und das eine umfassende Beweisaufnahme erspart hat.
Er hat zudem nachweislich bereits mit der Rückzahlung der zu Unrecht erlangten Beträge begonnen, die Taten liegen auch bereits längere Zeit zurück, und er hat im hiesigen Verfahren Untersuchungshaft nebst Trennung von seiner Familie erlitten.
Strafschärfend stand dem gegenüber, dass es sich um einen relativ langen Tatzeitraum handelt und auch ein nicht unerheblicher Schaden von über N07 € entstanden ist, da die Säumniszuschläge etc. nicht zu berücksichtigen waren. Zudem zeugt es von einer gewissen kriminellen Energie, dass er parallel in Frankreich Sozialleistungen bezogen hat.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erschien die tenorierte Strafe tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Angeklagte ist berufstätig und familiär fest eingebunden. Ihm ist grundsätzlich eine positive Prognose auszusprechen.
Das Gericht geht davon aus, dass er sich die bloße Verhängung dieser Freiheitsstrafe zur Warnung genügen lässt und sich künftig straffrei führt, zumal er Untersuchungshaft verbüßt hat.
Aufgrund seiner umfassend geständigen Einlassung und der in Deutschland fehlenden Voreintragungen liegen auch besondere Umstände vor, die es vertretbar erscheinen lassen, von der Vollstreckung der vorliegenden Freiheitsstrafe abzusehen.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet in diesem Fall des geständigen Täters, der bereits mit der Schadenswiedergutmachung trotz angespannter finanzieller Verhältnisse begonnen hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zwingend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.