Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Sozialleistungsbetrugs; Einziehung und Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte täuschte durch fingierte Arbeitsverhältnisse und gefälschte Lohnabrechnungen beim Jobcenter einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen vor. Das Amtsgericht verurteilt ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, und ordnet Einziehung des erlangten Wertersatzes an. Das Geständnis mildert, Vorstrafen, hoher Schaden und längere Tatdauer erschweren die Strafe; positive Sozialprognose rechtfertigt Bewährung.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Wertersatz in Höhe von N01 € angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiger Betrug liegt vor, wenn der Täter planmäßig oder wiederholt ein System zur dauerhaften Gewinnerzielung installiert und durch Vortäuschung falscher Tatsachen wiederholt Vermögensvorteile erlangt, etwa durch fingierte Arbeitsverhältnisse zur Erlangung von Sozialleistungen.
Wertersatz nach § 73c StGB ist anzuordnen, wenn der Täter durch die rechtswidrige Tat Vermögensvorteile in Form zu Unrecht bezogener Leistungen erlangt hat.
Ein vollumfängliches Geständnis und substantiell zur Verfahrensverkürzung beigetragenes Verhalten können strafmildernd in die Maßbestimmung eingehen; demgegenüber erhöhen Vorstrafen, hoher Schaden und ein längerer Tatzeitraum die Strafhöhe.
Die Vollstreckung einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 2 StGB ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen und eine positive Sozialprognose die Erwartung begründet, dass der Verurteilte künftig straffrei lebt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Betrag in Höhe von N01 € wird als Wertersatz eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Angewandte Bestimmungen:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2, 73, 73 c, 74 StGB, 60 Abs. 1 SGB I.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der N02 Angeklagte ist verheiratet und hat fünf Kinder, die in den Jahren N03 bis N04 geboren sind. Er ist mit N05 Geschwistern im elterlichen Haushalt in U. aufgewachsen. Die Mutter hat die Familie durch Betteln finanziert. Sie ist vor rund N05 Jahren verstorben; in seinem Heimatland lebt nur noch der Vater. Seine Geschwister, sofern nicht auch schon verstorben, leben mittlerweile alle in Deutschland. Der Angeklagte hat 6 Jahre in U. die Schule besucht und kann lesen und schreiben. Eine Ausbildung wurde nicht absolviert. Seit N06 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl ist er der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und will nochmal einen Sprachkurs belegen. Die Kinder würden mittlerweile in die Schule oder in den Kindergarten gehen und lernten sehr gut deutsch. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Angeklagte selbst hat in seinem Leben auch noch nie Vollzeit gearbeitet. Er war vereinzelt geringfügig beschäftigt im Bereich der Zustellung und als Baustellenhelfer. Derzeit verdient er als Fahrer im Schrotthandel nach eigenen Angaben N07 € monatlich. Darüber hinaus erhält die Familie vom Jobcenter einen monatlichen Betrag von N08 €, wobei Kindergeld und Miete inkludiert sind.
Hinweise auf eine Suchtproblematik bestehen nicht und eine Suchterkrankung wurde vom Angeklagten auch verneint.
Strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 7 rechtskräftige Voreinträge wie folgt auf:
1.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
2.
Am 00.00.0000 belegte ihn das Amtsgericht V. wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.
3.
Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht Witten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € und erteilte ihm eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000.
4.
Am 00.00.N04 belegte ihn das Amtsgericht V. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
5.
Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
6.
Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht V. wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 €.
7.
Zuletzt bildete das Amtsgericht V. am 00.00.0000 nachträglich aus den beiden letztgenannten Entscheidungen durch Beschluss eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 12,00 €.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte beabsichtigte sich durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter V. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre er nachden einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen gewesen.
Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert verfolgte J. I. auf. Dem Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums 00.00.00 bis 00.00.0000 bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte und dass die von dem gesondert verfolgten I. herausgegebenen Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter V. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und er zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war. Er handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie.
Im Einzelnen kam es zu folgendem Ablauf:
Der Angeklagte Stefan bezog zunächst aufgrund einer Vorbeschäftigung berechtigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Antrag vom 00.00.N04 begehrte er jedoch die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin gab er wahrheitswidrig an, bei dem Einzelunternehmen M. des gesondert verfolgten I. beschäftigt zu sein. Dem Antrag fügte er zudem zwei gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate X. und W. N04 bei, um die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter über das Bestehen eines tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses zu täuschen.
Mit Bescheid vom 00.00.N04 bewilligten die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter infolge der Täuschung daraufhin Leistungen für den Zeitraum von D. N04 bis N. N10 in Höhe von insgesamt N09 €. Mit Bescheiden vom 00.00.N04, 00.00.N04, 00.00.N04, 00.00.N04 und vom 00.00.N10 wurde die bewilligte Summe jeweils entsprechend den Lebensverhältnissen angepasst. Im März N10 übersandte der Angeklagte neben einem Arbeitsvertrag mit Beginn00.00.N10 ein vermeintliches Kündigungsschreiben des gesondert verfolgten I., wonach das mit diesem am 00.00.N04 geschlossene Arbeitsverhältnis zum 00.00.N10 beendet worden sei. Ferner übersandte er gefälschte Lohnabrechnungen und Quittungen über vermeintlich gezahlten Barlöhne im Tatzeitraum. Mit Bescheid vom 00.00.N10 wurden die Leistungen daraufhin erneut angepasst.
Im Zeitraum der vermeintlichen Beschäftigung bei dem gesondert verfolgten I. vom 00.00.N04 bis 00.00.0000 wurden Leistungen in Höhe von insgesamt N11 € auf das Konto des Angeklagten bei Sparkasse V. mit der N12, sowie N13 € an den Vermieter und weitere N14 € an die Krankenversicherung und N15 € an die Pflegeversicherung überwiesen, auf die der Angeklagte keinerlei Ansprüche hatte.
In der Summe sind ihm nach alledem für den Zeitraum Juni N04 bis März N10 Leistungen in Höhe von N01 € aufgrund des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gesondert verfolgten I. bewilligt und ausbezahlt worden.
Ein Rückforderungsbescheid ist bislang noch nicht ergangen, da das vorliegende Strafverfahren vom Jobcenter zunächst abgewartet wird. Für den Erhalt der Lohnabrechnungen und Quittungen bezahlte der Angeklagte seinerseits den gesondert Verfolgten.
III.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis und den Feststellungen der Hauptverhandlung vom 00.00.0000; wegen weiterer Einzelheiten wird das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB, 60 Abs. 1 SGB I strafbar gemacht.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Gedanken leiten lassen:
Ausgangspunkt bildet beim gewerbsmäßigen Betrug ein Regelstrafrahmen, der Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Es handelt sich vorliegend unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände um einen durchschnittlichen Fall, sodass der Regelstrafrahmen auch Anwendung findet.
Strafmildernd wird berücksichtigt, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig gezeigt hat und das Unrecht seiner Tat auch einsieht. Hiermit hat er auch erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen, zumal die geladene Zeugin des Jobcenters zunächst nicht erschienen und nicht abzusehen war, ob sie noch kommt. Insoweit hat er sich und dem Gericht eine umfassendere Beweisaufnahme erspart. Positiv wird bewertet, dass er sich - im Vergleich zu vielen anderen - dem vorliegenden Verfahren gestellt hat. Ebenso wird zu seinen Gunsten gesehen, dass er durch das Verfahren beeindruckt scheint und insbesondere die Durchsuchungsmaßnahme, die zur Inobhutnahme der Kinder geführt hatte, als einschneidend empfand.
Strafschärfend wirkt sich dagegen aus, dass der Angeklagte bereits vorbelastet ist, wobei nicht verkannt wird, dass die Voreintragungen geringfügiger Natur sind und auf anderen Gebieten liegen. Straferschwerend muss gewertet werden, dass es sich um eine hohe Schadenssumme handelt und angesichts der desolaten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten mit einer baldigen Schadenswiedergutmachung auch nicht zu rechnen ist. Ebenso wirkt sich zu seinen Lasten aus, dass es sich um einen
längeren Tatzeitraum handelt und die Beteiligten mit nicht unerheblicher krimineller Energie vorgegangen sind, indem sie ein „Fake-Arbeitssystem“ allein mit dem Zweck installiert und betrieben haben, um einer Vielzahl von ausländischen Mitbürgern zu helfen, in den Bezug von unberechtigten Sozialleistungen zu gelangen. Hierdurch wurde die Solidargemeinschaft als solche empfindlich geschädigt und der ihnen als Leistungsempfänger entgegengebrachte Vertrauensvorschuss wurde so missbraucht.
Unter Berücksichtigung aller und namentlich der genannten Umstände hat das Gericht vorliegend deshalb eine Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
als notwendig, aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten hinreichend einzuwirken und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Diese Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt zu werden, da das Gericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu bescheinigen vermochte. Er wurde erstmalig mit einer Freiheitsstrafe belegt, sodass das Gericht die begründete Erwartung hegt, dass er sich diese zur Warnung dienen lässt und künftig sein Leben straffrei führen wird. Er lebt in geordneten sozialen und familiären Verhältnissen. Die Kinder sind mittlerweile gut integriert und auch der Angeklagte ist gewillt, einen Sprachkurs zu machen. Derzeit geht er zumindest einer beruflichen Teilzeitbeschäftigung nach.
Darüber hinaus liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es rechtfertigen, eine Freiheitsstrafe, die über einem Jahr liegt, vorliegend zu Bewährung auszusetzen. Denn der Angeklagte hat sich als einsichtig und beeindruckt gezeigt und ist nunmehr gewillt, sich eine neue berufliche Perspektive zu erarbeiten.
Darüber hinaus erscheint auch aus generalpräventiven Gründen keine sofortige Strafvollstreckung geboten.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen, namentlich N01 €, war gemäß § 73 c StGB anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.