Gewerbsmäßiger Betrug durch Verkauf/Vermietung von Arbeitgeber-Equipment (14 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verkaufte und vermietete über Scheinfirmen und Aliasnamen Veranstaltungsequipment, teils aus Arbeitgeberbeständen, zu eigenen Gunsten. Er täuschte Kunden und veranlasste Lager- und Versandvorgänge über fingierte Aufträge sowie manipulierte E-Mail-Adressen, sodass Zahlungen auf eigene bzw. Drittkonten flossen. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn aufgrund eines umfassenden Geständnisses im Rahmen einer Verständigung wegen gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Von einer Einziehung wurde nach § 421 StPO abgesehen.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre zur Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Betrugstaten zur fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer macht.
Wer unter Verwendung von Scheinfirmen, Aliasidentitäten und fingierten Aufträgen Zahlungen für nicht lieferfähige oder nicht lieferwillige Leistungen veranlasst, verwirklicht den Betrugstatbestand durch täuschungsbedingte Vermögensverfügungen der Geschädigten.
Ein umfassendes, werthaltiges und durch weitere Beweismittel bestätigtes Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd berücksichtigt werden.
Bei der Strafzumessung dürfen einschlägige Vorverurteilungen sowie ein planvoll-manipulativer Tatmodus strafschärfend herangezogen werden, während u.a. lange Tatzeiträume, teilweise Schadenswiedergutmachung und kooperatives Nachtatverhalten strafmildernd wirken können.
Von der Einziehung kann gemäß § 421 StPO abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies anregt und das Gericht hiervon Gebrauch macht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Von einer Einziehung wird abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Diesem Urteil liegt eine wirksame Verständigung zwischen Verfahrensbeteiligten gemäß § 257 Buchst. c StPO zu Grunde.
II.
Der am 02.08.1986 geborene Angeklagte ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er ist Vater eines Kindes im Alter von zehn Jahren, welches bei der Kindesmutter lebt und zu welchem der Angeklagte regelmäßig Kontakt hat. Der Angeklagte verfügt über einen Realschulabschluss und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachwirt für Getränketechnik vorzuweisen. Überdies hat er ein IHK-Fernstudium zum Eventmanager erfolgreich abgeschlossen. Aktuell arbeitet er in diesem Bereich und verdient monatlich 1800 € netto. Hiervon zahlt er Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 300 €. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte T4 vorzuweisen i.H.v. 180.000 €. Er beabsichtigt, ein Insolvenzverfahren durchzuführen.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 11.07.2009 wurde er durch das Amtsgericht Rinteln wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Ebenfalls das Amtsgericht Rinteln verurteilte ihn wegen Betruges am 22.10.2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Am 05.07.2011 wurde er auch durch das Amtsgericht Rinteln wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.
Zuletzt, namentlich am 25.02.2013, wurde er durch das Amtsgericht Minden wegen Betruges zu einer Geldstrafe i.H.v. 100 Tagessätzen verurteilt.
Der Angeklagte wurde am 12.07.2016 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes Dortmund vom 31.03.2016 (Aktenzeichen: 703 Gs 602 / 18) und verbüßte bis zum 03.08.2016 Untersuchungshaft in der JVA Dortmund. Am 03.08.2016 wurde er mit Beschluss des Amtsgerichtes Dortmund vom gleichen Tag von der Untersuchungshaft verschont. Im folgenden wurde (noch im Ermittlungsverfahren) der Haftbefehl aufgehoben.
III.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht von folgendem Sachverhalt überzeugt:
Der Angeklagte war im Zeitraum von Mitte 2013 bis Anfang 2015 als Vertriebsdisponent für die Firma O GmbH mit Sitz in ##### E, C-Straße und im Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 22. Dezember 2015 als Account-Manager für die Firma S GmbH mit Sitz in ##### C, S # und nach Sitzverlegung in ##### D, G ##, tätig.
Er besserte sein Einkommen auf, indem er regelmäßig im Eigentum des jeweiligen Arbeitgebers stehendes Veranstaltungsequipment auf eigene Rechnung verkaufte oder vermiete.
Der Angeklagte war jeweils mit der Kundenbetreuung beschäftigt. Dabei hatte er keinen unmittelbaren Zugriff auf den Lagerbestand der Firma S. Vielmehr konnte er durch sein Verhalten nur Dritte veranlassen, die entsprechenden Waren bereitzustellen. Dabei veranlasste der Angeklagte die Lagerarbeiter auf verschiedene Art und Weise, das Veranstaltungsequipment auszuhändigen:
a)
Regelmäßig generierte der Angeklagte auf Anfrage von Kunden Angebote und übersandte diese dann per Email an den jeweiligen Kunden. Sofern diese dann bestätigt wurden, erfolgte in der weiteren Abfolge ein neues, umfangreicheres Angebot, das über das ursprüngliche Volumen hinausging. Dieses Angebot wurde dann bewusst an „falsche“ oder „verfälschte“ Email-Adressen versandt, so dass es den Anfragenden nie erreichen konnte. Entsprechende Kundenanfragen wurden dann zur Auslieferung bereitgestellt und auch abgeholt, wobei der Überschuss an die Anschriften des Angeklagten ging.
b)
Teilweise generierte der Angeklagte M2 ohne vorherige Anfrage des entsprechenden Kunden. Die entsprechenden Angebote wurden dann wiederum per Email an „gefälschte oder verfälschte“ Email-Adressen versandt, so dass es auch hier zu keiner Zustellung beim Kunden kam. In der weiteren Abfolge wurden die Gegenstände dann an Anschriften übersandt, die in der näheren Umgebung des Wohnortes des Angeklagten N lagen, wo er sie dann weiterveräußerte. Zu diesem Zwecke handelte er unter der Firma Q2 und Support, Inhaber: K N , M Straße ## in M2. Die Firma ist beim Gewerbemeldeamt der Stadt M2 nicht bekannt. Ebenso wie die Person des K N im Melderegister der Stadt M2 nicht bekannt ist. Die Firma Q2 und Support wurde auf Antrag des Angeklagten N in der Buchhaltung der Firma S in den Niederlanden angelegt. In dem Antrag hinterlegte der Angeklagte eine telefonische Erreichbarkeit des Firmeninhabers N unter der Rufnummer #####/####. Eine Anschlussinhaberfeststellung für diese Mobilfunknummer ergibt, dass diese für K2 N4, die gesondert verfolgte und Lebensgefährtin des Angeklagten, ausgegeben ist. Das als Geschäftskonto der Firma Q2 und Support angegebene Konto wird tatsächlich als Privatkonto der K2 N4 bei der Sparkasse West Münsterland geführt.
Den Verbleib des Equipment konnte der Arbeitgeber jedenfalls in keinem Fall nachvollziehen, weil es seinem Zugriff entzogen war.
Im Einzelnen:
1)Der Angeklagte verkaufte dem Geschädigten Q als vermeintlicher Inhaber der nicht existenten Firma M & Event W & Support mit angeblichem Sitz in ##### E, F Str. ### im April 2015 ein MA Lightning Grand MA Fullsize Lichtstellpult zum Verkaufspreis in Höhe von 7.140,00 Euro, die er mit Rechnung vom 28.04.2015 fakturierte, wobei er zu keinem Zeitpunkt Eigentümer einer derartigen Anlage war, was er dem Geschädigten gegenüber indes vorgab. Tatsächlich überwies der Geschädigte Q am selben Tage einen Betrag in Höhe von 7.100,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Dortmund (IBAN: DE## ## ### ## ## ### ## ## ##). Der Angeklagte lieferte die Lichtanlage bis heute nicht, erstattete indes zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe von 2000,- € zurück.
(Fallakte 1)
2)Der Angeklagte verkaufte dem Geschädigten H als vermeintlicher Inhaber der der Scheinfirma LightConcept Dortmund, M2-Straße in ##### E N N2 Veranstaltungsequipment –D8 + Motor 250 kg- zum Gesamtpreis in Höhe von 1.547,00 Euro, die er am 12.05.2015 in Rechnung stellte, obwohl er weder willens noch in der Lage war, die Gerätschaften zu liefern. Der Geschädigte H überwies den Betrag am 12.05.2015 auf das in der Rechnung benannte Konto bei der Sparkasse Schaumburg/BLZ: 255 514 80/Kontonummer: #####/####. Das Konto wurde zur Tatzeit tatsächlich von der Mitbeschuldigten K2 N4, der Lebensgefährtin des Angeklagten, geführt. Tatsächlich lieferte er dem Geschädigten das verkaufte Veranstaltungsequipment bis heute nicht. (Fallakte 3).
3)Der Angeklagte verkaufte als vermeintlicher Inhaber der Scheinfirma M-Concept W, L Straße ### in ##### E als N N2 an die N2 GmbH mit Sitz in ##### I, M Straße ##, z.H. von Y2 Veranstaltungsequipment aus dem Eigentum der Firma O GmbH zu einem Gesamtpreis in Höhe von 11.900,00 Euro, die er mit Rechnung vom 26.02.2015 (Rechnungsnummer: 2015-2602) fakturierte:
10 Chainmaster Kettenzug 250 kg/D8+ (inklusive Case),
1 8-fach Conttroller Chainmaster (inklusve Case),
1 4-fach Controller linkbar und
10 Motorkabel 16A 4-Pol 25.
Der Geschädigte Y2 beglich die Rechnung mit Überweisung unter dem 26.02. auf das seitens der gesondert verfolgten K2 N4 geführte Konto bei der Volksbank Lehrte-Springe-Pattensen-Ronnenberg/BLZ: 251 933 31/Kontonummer: ##### ### ##.
4)Der Angeklagte veranlasste Lagermitarbeiter der Firma O dazu, das betreffende Veranstaltungsequipment an einen von ihm beauftragten Kurier auszuhändigen, indem er einen Scheinauftrag an den Stammkunden der Firma O –die Firma T fingierte. Zu diesem Zwecke legte der Angeklagte am 03.03.2015 einen fingierten Scheinauftrag der Firma T2 –ohne deren Wissen oder Bestätigung- mit der Projektnummer: 122018 über die vermeintliche Vermietung des entsprechenden Equipments im System der Firma O an. Dabei kopierte er die Unterschrift aus einem tatsächlich bestehenden Auftrag mit der Projektnummer: 119045 vom 01.12.2014. Im Auftrag notierte er „Transport durch Kunde“.
Der Kurier verbrachte das Equipment zum angemieteten Lager an der M2-Straße nach E. Dort entfernte/überklebte der Angeklagte das Produktlable der Firma O auf den Transportkisten, um sie von dort aus dem Geschädigten Y2 liefern.
(Fallakte 5).
5)Der Angeklagte veranlasste Mitarbeiter im Lager der Firma O GmbH am 16.02.2015 3 Martin Mac 700 Profile im Gesamtwert von 14.700,00 Euro einem von ihm beauftragten Kurier „G“ zu übergeben, der nach Weisung des Angeklagten damit verfuhr. Zu diesem Zwecke erstellte der Angeklagte einen fingierten Scheinauftrag mit der Projektnummer: 121105 für den Kunden „T6 Event- und W“ unter dem 16.02.2015. Dabei verfälschte er die Unterschrift eines Mitarbeiters der Firma „T6 Event- und W“ durch Aufbringen oder Einkopieren einer Unterschrift aus einem älteren Auftrag. Auf dem Auftrag notierte er „Transport durch Kunde“, mit der Folge, dass die Logistikabteilung der Firma O die Artikel zum Abholzeitpunkt bereitstellte. Tatsächlich erfolgte der Auftrag der Firma T6 zu keinem Zeitpunkt, die auch die Waren nicht erhalten haben. Das betreffende Veranstaltungsequipment wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht an die Firma O GmbH zurückgeführt.
(Fallakte 6).
6)Der Angeklagte verkaufte und lieferte über die Scheinfirma M Concept W unter den Alias-Personalien N N2 dem Geschädigten T3 8 Lichtanlagen Martin Mac 700 Profile aus dem Eigentum der Firma O. Der Geschädigte T3 überwies dem Angeklagten am 10.03.2015 auf dessen Konto bei der Sparkasse Dortmund mit der IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 00 den Rechnungsbetrag in Höhe von 8330,- €.
(Fallakte 7).
7)
Anschließend mietete der Angeklagte die 8 Lichtanlagen Martin Mac 700 Profile am 21.04.2015 unter seinen Alias-Personalien N N2 als Inhaber der Scheinfirma M Concept Dortmund bei dem Geschädigten T3, wobei er von Anfang an nicht willens und in der Lage war, den vereinbarten Mietzins in Höhe von 1.097,00 Euro zu zahlen. Er ließ die Lichtanlagen am 21.04.2015 bei dem Geschädigten T3 abholen, zahlte indes den vereinbarten Mietzins bis heute nicht und gab die Gegenstände nicht zurück.
(Fallakte 7)
Das Landgericht Münster verurteilte den Angeklagten im X des Versäumnisurteils –Aktenzeichen: 15 O 170/15- am 01.02.2016 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.330,00 Euro an den Geschädigten T3.
8)
Der Angeklagte veranlasste den zuständiger Lagermitarbeiter der Firma O GmbH am 07.04.2015 einem Kurier der Firma C in ##### S folgendes Veranstaltungsequipment herauszugeben, in dem er Angebot und Auftrag unter der Projektnummer: 123256 fingierte und anschließend sofort im System löschte, um zunächst eine ordnungsgemäße Abwicklung vorzutäuschen, dann aber Nachforschungen über den Verbleib des Equipment zu vereiteln:
Chainclutch 8 mm 300 cm set 25 pieces,
Shackle 3,225 t set 200 pieces,
Steelflex/Roundsling AL 1,5 m set 60 pieces,
Steelflex/Roundsling AL 1,5 m set 30 pieces,
Steel 12 mm 300 cm,
Steel 12 mm 75 cm,
Steel 12 mm 300 cm,
Steel 12 mm 200 cm,
Steel 12 mm 100 cm,
Steel 12 mm 75 cm.
Am 2. April 2015 bat der Angeklagte die Zeugin C schließlich den Mietzins auf sein eigenes Konto bei der Sparkasse Dortmund (IBAN: DE## #### #### #### #### ##) zu überweisen. Tatsächlich erfolgte die Überweisung der Firma C in Höhe von 1.725,50,- €.
(Fallakte 9)
9)
Der Angeklagte verkaufte dem Geschädigten L2 im März 2015 4 Martin Mac 400 Leuchten, wobei er unter den Alias-Personalien K N und N N2 handelte. Der Geschädigte L2 überwies schließlich mit Buchungsdatum vom 17.03.2015 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Dortmund mit der Kontonummer: ### ### ###. Schließlich ließ der Angeklagte im Januar 2016 4 im Eigentum der Firma S GmbH stehende Leuchten per Spedition an den Firmensitz in ##### F, M-C2 anliefern. (Fallakte 11)
10)
Der Angeklagte veranlasste Lagermitarbeiter der Firma S am 28.September 2015 zur Herausgabe von 24 Lichtanlagen Robe 800 LED, Wash inklusive Case und Zubehör im Gesamtwert von ca. 150.000,00 Euro an die von ihm beauftragte Firma I2, die die Lampen zunächst an ein von ihm angemietetes Lager in M und schließlich weiter zur N3 und W2 GmbH mit Sitz in ##### F2, X Straße #, z.H. des Zeugen H2 liefern ließ. Zu diesem Zwecke generierte der Angeklagte im System der Firma S einen fiktiven Auftrag (Auftragsnummer: 1233086) für seine Alias-Personalie K N als vermeintlichen Betreiber der Scheinfirma Pro-Media Events- und Support. Die Mietkosten aus der Rechnung zu dem Auftrag 1233086 wurden zu keinem Zeitpunkt beglichen.
Die Lampen vermietete er schließlich unter seinen Alias-Personalien K N Pro-Media Events- und Support, M Straße ##, ##### M2, für einen Zeitraum vom 28.09.2015 bis zum 30.03.2016 an die Firma N3 und W GmbH mit Sitz in ##### F2, X Straße #, z.H. des Geschäftsführers H2 für einen Gesamtmietzins in Höhe von 13.089,99 Euro. Als Geschäftskonto der Pro-Media-Events- und Support benannte er auf der Rechnung vom 27.09.2015 das Konto der gesondert verfolgten K2 N4 bei der Sparkasse West Münsterland mit der Kontonummer: (DE ## #### #### #### #### ###). Ratenzahlung wurde vereinbart. Zahlungseingänge auf dem genannten Konto sind mit Buchungsdatum vom 28.11., 01.12. und 11.12.2015 in Höhe von insgesamt 5.145,99 Euro festzustellen. Sämtliche Gegenstände sind an den Geschädigten, Herrn U der Fa. S2 wieder zurückgeführt worden.
(Fallakte 12)
11)
Der Angeklagte verkaufte dem Zeugen I als vermeintlichem Inhaber der Scheinfirma M- und Event Concept Hannover in ##### I, A ##-## K N2 zwei Leuchten Leuchten Robe Moving M Robe P aus dem Eigentum der Firma S zum Kaufpreis von 2.500,00 Euro. Der Geschädigte I leistete den Kaufpreis durch zwei Überweisungen am 02.07. und 03.08.2015 auf ein seitens der gesondert verfolgten K2 N4 bei der Sparkasse Schaumburg mit der IBAN: DE## #### #### #### #### ## geführtes Konto. Nachdem der Zeuge C2, zuständiger Mitarbeiter der Firma S, den Geschädigten I auf die Machenschaften des Angeklagten angesprochen hatte, händigte der Geschädigte I die Leuchten der Firma S aus. (Fallakte 13)
12)
Der Angeklagte veranlasste den Lagermitarbeiter der Firma S dazu, diese zwei Leuchten Robe Moving M Robe Pointe am 15.07.2015 per beauftragter Spedition dem Zeugen I in ##### I2, C2 auszuliefern. Zu diesem Zwecke generierte der Angeklagte unter der Projektnummer 1231910 zunächst einen fingierten Scheinauftrag mit dem entsprechenden Veranstaltungsequipment für den Zeugen Q3, Betreiber der Firma M2 & P Licht- und Tontechnik in E2 unter Verwendung einer gefälschten Email-Adresse und gab auf dem Lieferschein als Lieferort die Firma I, C2 in I2 an.
(Fallakte 13)
13)
Der Angeklagte veranlasste Lagermitarbeiter im Lager der Firma S in Bemmel/Niederlande dem von ihm beauftragten Spediteur, I2 GmbH, am 18.12.2015 diverses Veranstaltungsequipment zum Gesamtpreis von 5.900,00 Euro auszuhändigen. Der Angeklagte bat zu diesem Zwecke den Zeugen Q3 als Inhaber der Firma M2 & P Licht- und Tontechnik, diesen Auftrag über dessen Firma generieren zu können, obwohl das Material an einen anderen Kunden geliefert werde. So generierte der Angeklagte ein entsprechendes Angebot und einen Auftrag zur Auftragsnummer: 1234393 an die Firma M2 & P Licht- und Tontechnik, die jeweils an fiktive Email-Adressen übersandt wurden.
(Fallakte 14)
14)
Der Angeklagte veranlasste Lagermitarbeiter bei der Firma O GmbH in ##### E, C Straße ### dazu, folgendes Veranstaltungsequipment dem Zeugen Q3 nach I3 auszuliefern, wobei er von Anfang an beabsichtigte, nicht die bei O üblichen X des Angebots/des Auftrages und der Rechnungslegung zu begehen, sondern den Zeugen Q3 aufzufordern, den Mietzins in Höhe von 3.926,66 Euro auf das Konto bei der Sparkasse Dortmund mit der IBAN: DE## #### #### #### #### ## zu überweisen, was dieser am 10.10.14 unternahm. Kontoinhaber ist nicht die Firma O sondern die gesondert verfolgte K2 N4 und der Angeklagte selbst. In der Buchführung der Firma O trat indes der Zeuge Q3 nicht als Auftraggeber auf, sondern in zwei Fällen die Firma T5, Systembau und in einem Fall die Firma G your brandbuilder GmbH in L. Tatsächlich erteilte keiner dieser beiden Firmen einen entsprechenden Auftrag an die Firma O.
(Fallakte 15).
IV.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollumfassend geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit das erkennende Gericht keinerlei Zweifel hegt, zumal sich dies mit den bisherigen polizeilichen Ermittlungen inhaltlich deckt.
Der Angeklagte hat vor dem Hintergrund der getroffenen Verständigung gemäß § 257 Buchst. c StPO sich vollumfänglich geständig eingelassen. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft. Es erfuhr Bestätigung durch die im Übrigen durchgeführte Beweisaufnahme. So vermochten die glaubwürdigen Zeugen C3 und O W durch ihre glaubhaften Aussagen das Geständnis ebenso zu bestätigen wie im Rahmen der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Haupthandlungsprotokolls verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen, unwiderlegten Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.05.2018, der gemäß § 249 Abs. 1 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen, mit dem Angeklagten erörtert und von diesem als richtig anerkannt wurde.
V.
Der Angeklagte ist damit des gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen – Vergehen, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB – schuldig.
VI.
Das Strafgesetzbuch sieht für jeden Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Im Rahmen der Strafzumessung war jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Bei diesem Geständnis handelt es sich um ein werthaltiges und glaubhaftes Geständnis. Der Angeklagte hat durch dieses Geständnis allen Verfahrensbeteiligten eine zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme erspart, bei dem weitere Zeugen aus dem ganzen Bundesgebiet zu laden gewesen wären. Überdies war jeweils strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten aus einer engen finanziellen Notlage heraus begangen hat. Mitunter wirkte sich für den Angeklagten aus, dass – wie festgestellt – die Gegenstände teilweise zurückgeführt wurden. Überdies hat der Angeklagte B betrieben. Er hat über den eigenen Tatbeitrag hinaus bekundet, dass seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin N4, die im Rahmen der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, an den Taten beteiligt gewesen sei. Sie habe von Beginn an Kenntnis von den Machenschaften des Angeklagten gehabt und auch ihr Konto zur Verfügung gestellt. Zuletzt sei es sogar angedacht gewesen, dass die Zeugin N4 eine eigene Firma gründen sollte, an die der Angeklagte Y immens rabattierten Preisen vermieten und verkaufen sollte. Die Zeugin N4 sei seinerzeit arbeitssuchend gewesen und beide hätten den Lebensstandard – und auch das teure Hobby (Reiten) – nicht aufrechterhalten können, weshalb man u.a. auch diese Taten begangen habe. Überdies wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er gegenüber den beiden Hauptgeschädigten, namentlich der Fa. O GmbH und S2 GmbH notarielle Schuldanerkenntnisse ausgestellt hat und damit den Geschädigten einen mitunter mühsamen C2 an die Gerichte erspart hat. Ferner schlägt sich jeweils strafmildernd nieder, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Zuletzt ist auch jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Nachtatverhalten gut und kooperativ gezeigt hat. Strafschärfend muss sich indes jeweils auswirken, dass der Angeklagte bereits einschlägig mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weiterhin, dass die jeweiligen Taten auch angesichts des Modus operandi ein hohes Maß an krimineller und manipulativer Energie aufgewiesen haben.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das erkennende Gericht für die Taten zu Z. 1,10 und 13 jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, für die Taten zu Z. 2, 7,8 und 9 jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Taten zu Z. 11,12 und 14 jeweils eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, für die Tat zu Z. 6 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und für die Taten zu Z. 3-5 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr für tat-und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat angesichts des umfangreichen Geständnisses welches auch über den eigenen Tatbeitrag hinausging, und durch die an den Tag gelegte Reue zum Ausdruck gebracht, dass er sich von den Taten distanziert. Der Angeklagte verfügt über entsprechenden sozialen Rückhalt. Seine Familie hält ihm die Treue und gibt ihm die Möglichkeit, kostengünstig eine eigene, elterliche Wohnung zu beziehen. Auch ist der Angeklagte beruflich fest integriert. Sein Arbeitgeber, der Kenntnis von dem hiesigen Verfahren und der verbüßten Untersuchungshaft hat, ist zufrieden mit dem Angeklagten und seiner Arbeitsweise. Er plant langfristig mit ihm und beabsichtigt auch ihn betriebsintern fortzubilden. Auch hiervon vermochte sich das erkennende Gericht einen Eindruck zu verschaffen und dies wurde auch durch entsprechende Belege bestätigt. Überdies ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diesem Verfahren bereits mehrere Wochen Untersuchungshaft erlitten hat und als jemand, der nicht hafterfahren ist, war dies besonders eindrücklich. Es erscheint daher unter Zuhilfenahme von empfindlichen Bewährungsauflagen und unter Anordnung einer Bewährungszeit von 5 Jahren vertretbar, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu bewähren.
Von einer Einziehung war auf Anregung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 StP0 abzusehen.
VII.
Da der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens sowie seiner eigenen notwendigen Auslagen gemäß § 464 StPO selbst zu tragen.