SGB‑II-Leistungsbetrug durch Scheinbeschäftigung: Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte erschlich beim Jobcenter durch Angaben zu einem tatsächlich nicht bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis SGB‑II‑Leistungen. Kernfrage war, ob die eingereichten Unterlagen und Anträge eine täuschungsbedingte, rechtswidrige Leistungsbewilligung (teils nur versucht) begründeten. Das Amtsgericht verurteilte wegen Betruges in drei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in Tatmehrheit und nahm gewerbsmäßiges Handeln an. Es verhängte 1 Jahr und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 28.442,53 € an.
Ausgang: Anklage im Wesentlichen erfolgreich: Verurteilung wegen Betruges/versuchten Betruges, Bewährung und Wertersatzeinziehung (ein Anklagepunkt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt).
Abstrakte Rechtssätze
Wer gegenüber einem Jobcenter durch Vorspiegelung eines tatsächlich nicht bestehenden Beschäftigungsverhältnisses leistungsrelevante Tatsachen vorgibt und dadurch eine Bewilligung von Leistungen herbeiführt, verwirklicht den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB).
Ein Betrug ist vollendet, wenn aufgrund der Täuschung eine vermögensmindernde Verfügung in Form der Leistungsbewilligung und -auszahlung erfolgt; bleibt es bei der Antragstellung ohne Leistungsauskehrung, kommt versuchter Betrug in Betracht (§§ 22, 23 StGB).
Gewerbsmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Tatbegehung als fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang einsetzt; dies führt zu einem erhöhten Strafrahmen.
Ein glaubhaftes, mit objektiven Beweismitteln übereinstimmendes Geständnis kann die maßgebliche Grundlage der gerichtlichen Feststellungen zur Tat und zur Täuschungsabsicht sein.
Erlangte Sozialleistungen unterliegen bei einer Verurteilung wegen Betruges grundsätzlich der Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB in Höhe des erlangten Vorteils.
Tenor
1. Die Angeklagte ist schuldig des Betruges in 3 Fällen in Tatmehrheit mit versuchten Betrug.
2. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 28.442,53 € wird angeordnet.
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. I, II und III Satz 2 Nr. I, 22, 23 Abs. I, 53 Abs. I, 73, 73c StGB, 60 Abs. I SGB I.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)
I.
Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in N. geboren. Sie besuchte dort zu keinem Zeitpunkt die Schule, sondern verdiente ihr Geld als Tagelöhner. Im Jahr N01 ging die Angeklagte für 6 Jahre nach M.. 2018 ging die Angeklagte sodann nach Deutschland.
Die Angeklagte ist geschieden und hat 5 Kinder im Alter von 18 Jahren, 12 Jahren, 4 und 3 Jahren sowie 5 Monaten.
Die Angeklagte verdient derzeit als Reinigungskraft N02 € im Monat zzgl. Kindergeld.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Angeklagte entschloss sich, durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter V. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre sie nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen.
Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert Verfolgte W. Z. auf. Die zur Vorlage beim Jobcenter erforderlichen Unterlagen wurden von den gesondert Verfolgten D. und S. erstellt. Der Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte, dass die von dem gesondert Verfolgten Z. ausgestellten Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter V. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und sie zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war.
Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten:
1. Jobcenter V. – Leistungszeitraum H. bis Q.
Mit Antrag vom 00.00.0000 beantragte die Angeklagte für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei sie wahrheitswidrig angab weiterhin bei der P. beschäftigt zu sein. Mit E-Mail vom 00.00.0000 übersandte der Caritasverband V. e.V. für die Angeklagte unter anderem von dem gesondert Verfolgten D. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Y. und B., woraufhin die Leistungen mit Bescheid vom 00.00.0000 für den genannten Zeitraum auf insgesamt Leistungen in Höhe von insgesamt N04 EUR bewilligt wurden. Mit weiteren Bescheiden vom 00.00.0000 und 00.00.0000 wurde diese Summe noch leicht erhöht.
2. Jobcenter V. – Leistungszeitraum von X. bis U.
Mit Antrag vom 00.00.0000 begehrte die Angeklagte die Weiterbewilligung der Leistungen und übersandte mit Schreiben vom 00.00.0000 vom gesondert Verfolgten D. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate E. bis X. für ihre vermeintliche Tätigkeit bei P. sowie entsprechende Auszahlungsquittungen, um die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu täuschen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurden die Bescheide vom 00.00.0000 und 00.00.0000 aufgehoben und für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 dahingehend korrigiert, dass für den Monat I. ein Betrag in Höhe von N05 EUR und für den Monat Q. ein Betrag in Höhe von N06 EUR, aufgrund der von der gesondert Verfolgten zur Verfügung gestellter Unterlagen zu den Heizkosten der Wohnung, bewilligt.
Am 00.00.0000 übersandte die Angeklagte vom gesondert Verfolgten D. erstellte Lohnabrechnungen und Auszahlungsquittungen für die Monate E. bis X..
Mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligte das Jobcenter V. vorläufig für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 für den Monat X. Leistungen in Höhe von N07 EUR und Leistungen für den Zeitraum A. bis U. Leistungen in Höhe von monatlich N08 EUR.
3.-4. Jobcenter V. – Leistungszeitraum von E. 2022 bis G.
Am 00.00.0000 stellte Angeklagte einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 und fügte dem Antrag vom gesondert Verfolgten D. erstellte Lohnabrechnungen über ein vermeintliches Arbeitsverhältnis bei dem Einzelunternehmen W. Z. Bauservice bei, um das Jobcenter über die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zu täuschen. Auf den Lohnabrechnungen war die K.-straße als Wohnanschrift angegeben, die Angeklagte war jedoch tatsächlich an einer anderen Anschrift wohnhaft.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurden die Leistungen aufgrund fehlender Unterlagen zunächst versagt.
Mitte August ging ein auf den 00.00.0000 datierter Weiterbewilligungsantrag ein, dem eine Anmeldung zur Sozialversicherung und ein Schreiben des gesondert Verfolgten S. zur Erklärung der falschen Anschrift in den Lohnabrechnungen beigefügt waren. In diesem Schreiben wird der gesondert Verfolgte S. als zuständiger Mitarbeiter für den gesondert Verfolgten Z. benannt.
Ende F. wurden erneut Meldungen zur Sozialversicherung und vom gesondert Verfolgten S. erstellte Lohnabrechnungen eingereicht, um ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis vorzuspiegeln.
Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurden insgesamt N09 EUR auf das Konto der Angeklagten bei der Sparkasse V., N10 EUR an den Vermieter und den Stromversorger, sowie N13 EUR an die Krankenversicherung und weitere N11 EUR an die Pflegeversicherung überwiesen.
In Summe sind der Angeklagten nach alledem für den o.g. Zeitraum Leistungen in Höhe von N12 EUR aufgrund des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gesondert Verfolgten Z. bewilligt worden.
Die Angeklagte hat durch ihre Taten einen Gesamtbetrag in Höhe von N12 EUR erlangt, welcher der Einziehung von Wertersatz unterliegt.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie ihrem strafrechtlichen Vorleben beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterzuges.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten.
Die Angeklagte hat die ihr vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt.
An der Glaubhaftigkeit ihres Geständnisses bestehen keine Zweifel. Es deckt sich mit den Angaben des Zeugen T. vom Hauptzollamt und den verlesenen Chat-Nachrichten bzw. TKÜ-Protokollen. Aus diesen ergibt sich, dass die Angeklagte in Täuschungsabsicht Anträge nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter gestellt hat, um entsprechende Leistungen zu erschleichen, auf die sie, wie sie wusste, keinen Anspruch hatte.
Die festgestellten Schadensbeträge ergeben sich aus der verlesenen Übersicht gemäß Blatt 574 der Akte.
IV.
Die Angeklagte hat sich somit schuldig gemacht des Betruges in 3 Fällen in Tatmehrheit versuchten Betrug gemäß §§ 263 Abs. I, II und III Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 53 Abs. I StGB, 60 Abs. I SGB I.
Soweit der Angeklagten in der Anklageschrift vom 00.00.0000 zur Last gelegt wurde, mit dem Erstantrag vom 00.00.0000 einen Betrug begangen zu haben, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen Taten eingestellt.
V.
Der Strafrahmen des Betruges sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren vor.
Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Angeklagte jeweils gewerbsmäßig gehandelt hat im Sinne von § 263 Abs. III Satz 2 Nr. 1 StGB, so dass der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe liegt.
Hinsichtlich des versuchten Betruges hat das Gericht jedoch gemäß § 49 Abs. I i.V.m. § 23 Abs. I StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass der Strafrahmen zwischen 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe liegt.
Zu Gunsten der Angeklagten hat das Gericht bei der Strafzumessung gewertet, dass sie vollumfänglich geständig war sowie Reue und Unrechtseinsicht zeigte. Ferner hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass sie strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Zu Lasten hat das Gericht jedoch gewertet, dass die Angeklagte bei allen Taten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie aufgewendet hat und dass ein nicht unerheblicher Gesamtschaden entstanden.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkten hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat Nr. 1: 8 Monate Einzelfreiheitsstrafe,
Tat Nr. 2: 1 Jahr Einzelfreiheitsstrafe,
Tat Nr. 3: 6 Monate Einzelfreiheitsstrafe,
Tat Nr. 4: 1 Jahr Einzelfreiheitsstrafe.
Strafaussetzung zur Bewährung kann der Angeklagte gewährt werden.
Die Sozialprognose (§ 56 Abs. I StGB) ist günstig. Das Gericht hat die Erwartung, dass die Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und zukünftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen worden unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Sie ist nunmehr erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es besteht daher die Aussicht, dass die Angeklagte sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt und zukünftig ein rechtschaffendes Leben führen wird.
Darüber hinaus sind auch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. II StGB zu erkennen oder festzustellen. Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit der Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Den oben im Einzelnen geschilderten Milderungsgründen und den günstigen Umständen außerhalb des Tatgeschehens kommen durch ihr Zusammentreffen und in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht im Sinne von § 56 Abs. II StGB zu.
VI.
In Höhe von N12 € war die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StPO.