Verurteilung wegen Handeltreiben mit Kokain und Heroin in nicht geringer Menge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte nahm große Mengen Kokain und Heroin zur Veräußerung an und gestand die Tat. Die Übergabe wurde polizeilich beobachtet, die Drogen sichergestellt und durch ein LKA-Gutachten bewertet. Das Amtsgericht stellte Handeltreiben i.S.v. §29a Abs.1 Nr.2 BtMG fest und verwarf einen minderschweren Fall. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt; Freiheitsstrafe 3 Jahre
Abstrakte Rechtssätze
Wer ohne betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis größere Mengen Betäubungsmittel zum Zwecke des Absatzes übernimmt, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Die Annahme und kurzfristige Aufbewahrung erheblicher Betäubungsmittelmengen für Dritte kann die Verwirklichung des Handeltreibens in nicht geringer Menge begründen; Teilmengen für den Eigenverkauf können den Tatbestand bereits allein erfüllen.
Hat das Gericht für Teile der sichergestellten Betäubungsmittel keinen direkten Laborbefund, darf es den Reinheitsgehalt auf Grundlage eines LKA-Gutachtens und unter Zugrundelegung sachgerechter Schätzungen mit Sicherheitsabschlag bestimmen.
Ein umfassendes Geständnis und das Fehlen von Vorstrafen sind nicht zwingend ausreichend für die Annahme eines minderschweren Falls; ins Gewicht fallen insbesondere die Art der Stoffe, das Ausmaß der Überschreitung der Schwellenwerte und die gemeinschädliche Wirkung der Tat bei der Strafzumessung.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Verbrechen strafbar gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Rubrum
Der Angeklagte wurde im Jahre 0000 in Y. im Iran geboren. Sein Vater arbeitete in einer Werkstatt, die Mutter war Hausfrau. Beide Eltern leben noch im Iran. Aus der Ehe der Eltern sind insgesamt drei Kinder hervorgegangen. Ein Kind starb im Jahre 0000. Der Angeklagte hat noch einen Bruder, der ebenfalls in Deutschland lebt.
Im Iran besuchte der Angeklagte für 9 Jahre die Schule, bevor er begann, als Schweißer und Maschinenbauer zu arbeiten. Im Jahre 0000 entschloss er sich nach Europa überzusiedeln. Im Ergebnis fand er eine neue Heimat in Deutschland. Nachdem er zunächst in Heimen für Asylbewerber lebte, bezog er eine eigene Wohnung. Er fand Arbeit in J. Im Jahre 0000 heiratete der Angeklagte. Die Ehe hielt bis in das Jahr 0000. Aus der Ehe ist eine zwischenzeitlich 00 Jahre alte Tochter hervorgegangen, die beim Angeklagten lebt. Diese besucht aktuell noch die Schule. Kontakt zu der in D. lebenden geschiedenen Ehefrau besteht nicht mehr.
Nach einem Arbeitsunfall ist der Angeklagte dauerhaft erwerbsunfähig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt von einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 300.- Euro. Zudem erhält er ergänzende öffentliche Leistungen. Er kann zudem stundenweise für seinen Bruder arbeiten.
Der Angeklagte, der bislang strafrechtlich nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat keine Probleme mit Suchtmitteln legaler oder illegaler Art. Er hat jedoch vielfältige gesundheitliche Probleme körperlicher und psychischer Art. Dabei leidet er insbesondere unter Depressionen und Problemen mit der Galle. Hier droht ihm aktuell eine Operation.
Er befand sich nach seiner Festnahme am 09.05.2022 bis zum Tage der Hauptverhandlung für dieses Verfahren in Untersuchungshaft in der JVA T..
II.
Über Bekannte, deren Namen der Angeklagte bislang nicht nennen möchte, kam er mit dem im größeren Stil betriebenen Betäubungsmittelhandel in Kontakt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass ihm im Mai 2022 das Angebot unterbreitet wurde, Geld mit dem Betäubungsmittelhandel zu verdienen. Neben dem eigenen Verkauf von Kokain und Heroin in kleineren Verpackungseinheiten am Q. Hauptbahnhof sollte der Angeklagte eine größere Lieferung Kokain und Heroin in T. entgegennehmen um diese für seine Hintermänner einige Tage aufzubewahren. Hierfür wurde ihm eine Entlohnung in Höhe von 2.000.- Euro versprochen. Die Einnahmen aus der Veräußerung der Drogen vor dem Hauptbahnhof hätte der Angeklagte noch gesondert abrechnen müssen.
Ob seiner eigenen beengten finanziellen Verhältnisse erklärte sich der Angeklagte, der nicht im Besitz betäubungsmittelrechtlicher Erlaubnisse ist, zur Mitwirkung bereit. Die hierdurch bedingte Rechtsverletzung nahm er zumindest billigend in Kauf.
Zum einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 09.05.2022 hatten die Hintermänner des Angeklagten in R. größere Mengen Kokain und Heroin bestellt. Die bestellte Ware wurde am 09.05.2022 von dem gesondert verfolgten O., der in Begleitung einer Frau war, von R. kommend nach T. transportiert. Der Angeklagte traf die Kuriere gegen 12:15 Uhr auf dem Lidl-Parkplatz auf der A.-straße in T.. Hier wurde ihm ein Kaffeebecher und eine Kulturtasche übergeben.
Im Kaffeebecher befanden sich zu diesem Zeitpunkt 6,52 Gramm Kokain mit einem geschätzten Wirkstoffgehalt jenseits der 85%. Zudem befanden sich im Becher weitere 32,45 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 67,8%, mithin einer nichtgeringen Wirkstoffmenge von 22,0g reinem Heroin-HCI. Diese Drogen sollte der Angeklagte am T. Hauptbahnhof veräußern.
In der Kulturtasche befanden sich insgesamt 99,78 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 93,7%, mithin eine nichtgeringe Wirkstoffmenge von 93,5 Gramm reinem Kokain-HCI. Zudem befanden sich in der Tasche noch 794,95 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 67,4%, mithin eine nicht geringe Wirkstoffmenge von 535 Gramm reinem Heroin-HCI.
Nachdem der Angeklagte sich mit den Drogen vom Übergabeort entfernt hatte, wurde er von Polizeibeamten festgenommen. Die Drogen wurden sichergestellt. Die K. Polizei war im Zuge von Ermittlungen auf die Drogentransporte aufmerksam geworden. Die Einfuhr und Übergabe der Drogen unterlagen der polizeilichen Observation.
Auf Grund des Fehlschlages erhielt der Angeklagte den versprochenen Lohn nicht.
III.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin. Der Angeklagte hat sich wie festgestellt eingelassen. Seine Einlassung ist dabei glaubhaft. Das Gericht konnte insoweit insbesondere die Lichtbilder der polizeilichen Observation von der Übergabe der Drogen in Augenschein nehmen. Darauf ist zu erkennen, wie dem Angeklagten der Kulturbeutel mit den Drogen von dem Kurier übergeben wird. Zudem konnte das Gericht die Polizeibeamten F. und S. uneidlich vernehmen. Der Polizeibeamte F. war bei der Festnahme des Angeklagten zugegen und konnte bestätigen, dass die Kulturtasche und der Kaffeebecher im PKW des Angeklagten sichergestellt worden ist. Der Polizeibeamte S. konnte bekunden, dass er die später vom LKA begutachteten Drogen dem Beutel und dem Becher entnommen habe.
Soweit das Gericht Feststellungen zum Reinheitsgrad der sichergestellten Drogen getroffen hat, beruhen diese auf dem im Hauptverhandlungstermin verlesenen Gutachten des LKA Düsseldorf vom 09.06.2022. Nicht untersucht wurde dabei das im Kaffeebecher befindliche Kokain, sodass das Gericht hier auf eine Schätzung angewiesen war. Grundlagen dieser Schätzung war der im Übrigen festgestellte Reinheitsgrad der sichergestellten Drogen abzüglich eines Sicherheitsabschlages, da es sich bei diesen Drogen um Ware für den Endverbraucher handelte, sodass eine Streckung der Droge nicht auszuschließen ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kokain in T. in den letzten Jahren regelmäßig auf im Straßengeschäft hohe Reinheitsgrade aufweist.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig. Die Teilmenge der zum eigenen Verkauf bestimmten Drogen erfüllt bereits für sich diesen Tatbestand. Der Umstand, dass die Handlung des Angeklagten bezüglich der übrigen großen Teilmenge eher den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz einer nichtgeringen Menge erfüllt hat, geht in diesem Tatbestand mit auf.
V.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom nicht gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.
Die Voraussetzungen zu Annahme eines so genannten minderschweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vermochte das Gericht nicht festzustellen. Die Strafmilderungsgründe überwiegen die strafschärfenden Gründe nicht derart, dass die Annahme des Regelstrafrahmens unbillig erschien.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Angeklagte sein Tun im Termin zur Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden hat. Er ist nicht vorbestraft. Die Übergabe der Drogen vollzog sich bereits unter polizeilicher Beobachtung. Zudem konnten alle Drogen sichergestellt werden, ohne dass diese ihre schädlichen Wirkungen im Verkehr entfalten konnten. Der Großteil der beim Angeklagten sichergestellten Drogen hätte von diesem „lediglich“ einige Tage aufbewahrt werden sollen. Die Hauptbegünstigten des Deals wären in finanzieller Hinsicht die unbekannten Hintermänner gewesen.
Es kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der eigene gewünschte finanzielle Vorteil des Angeklagten mit 2.000.- Euro angesichts seines Einkommens im Übrigen nicht unerheblich ist. Mit dem Tatbestand des Handeltreibens hat der Angeklagte die gemeinschädlichste Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Mit Kokain und Heroin bezog sich sein Tun auf sogenannte harte Drogen von hohem Suchtpotential. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist beim Heroin zudem um mehr als das 371-fache, bei Kokain um mehr als das 18-fache überschritten.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war daher die Festsetzung
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StGB.