Ablehnung der Hauptverfahrens-Eröffnung: kein hinreichender Tatverdacht bei Abrechnungen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund lehnt den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei Ärzte wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts ab. Gegenstand sind Vorwürfe der betrügerischen Abrechnung gegenüber der KVWL und die Frage, ob Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis vorlag. Mangels verwertbarer Beweise und aufgrund zeitlicher Aufklärungslücken ist eine Verurteilung nicht wahrscheinlich. Rechtliche Zweifel an der Abrechenbarkeit begründen keine strafbare Täuschung.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hinreichender Tatverdacht im Sinne der StPO liegt vor, wenn bei vorläufiger Würdigung der Ermittlungen eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint.
Bei Praxisgemeinschaften mit Patientengleichheit unterhalb der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Grenze genügt ein bloßer Zahlenvergleich ohne weitere Aufklärungsbeweise nicht zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts für Betrug.
Ergibt die Rechnungslegung zugrunde liegende ärztliche Leistungen und bestehen nur unterschiedliche Rechtsauffassungen über deren Abrechenbarkeit, begründet dies für sich genommen keine Täuschung i.S.v. § 263 StGB.
Die rechtliche Einordnung (Praxisgemeinschaft vs. Gemeinschaftspraxis) obliegt der Abrechnungsstelle und den Fachgerichten; eine unzutreffende Einordnung durch die Ärzte ohne Verschleierung tatsächlicher Leistungen erfüllt nicht objektiv oder subjektiv den Straftatbestand des Betrugs.
Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheinen die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
In den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Dortmund 700 Js 2290/13 vom 03.09.2015 und 700 Js 860/16 vom 24.10.2016 wird beiden Angeschuldigten eine betrügerische Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vorgeworfen.
Kernvorwurf beider Anklageschriften ist, dass die Angeschuldigten zu Unrecht Vertretungsfälle abgerechnet haben. Die tatsächliche Übung in der Praxis soll danach nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben der Praxisgemeinschaft sondern denen der Gemeinschaftspraxis gelebt worden sein. Finanzielle Vorteile entstehen bei dem Missbrauch der Praxisform dadurch, dass bei der Praxisgemeinschaft unter getrennten Abrechnungsnummern gerechnet wird, während bei der Gemeinschaftspraxis alle Patienten unter einer Nummer abgerechnet werden.
In ständiger Rechtsprechung entscheidet das Bundessozialgericht:
Wenn in einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 % der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, findet die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit statt
(z.B. BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 – B 6 KA 43/12 B –, juris, zuletzt Beschluss vom 17. Februar 2016 – B 6 KA 50/15 B)
Dabei sind folgende Erwägungen auch für das hiesige Gericht nachvollziehbar:
Das BSG hat bereits festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn in einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 % der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 20). Der Senat hat die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs damit begründet, dass bei einer Patientenidentität von mehr als 50 % das Patientenaufkommen wie bei einer Gemeinschaftspraxis koordiniert werden müsse. Die Verpflichtung der hausärztlichen Präsenz auch in sprechstundenfreien Zeiten ggf in Kooperation mit anderen hausärztlichen Praxen nach § 2 Abs 3 Nr 1 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung stellt die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs nicht in Frage. Da ab der vom Senat bisher herangezogenen Grenze von 50 % Umfang und Häufigkeit der Behandlung gemeinsamer Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten sind, kommt ein "Herausrechnen" der Fälle "kollegialer Vertretung" nicht in Betracht. Bei Patientenidentitäten, wie sie bei den Klägern vorlagen, steht außer Zweifel, dass sie sich nicht durch Vertretungsfälle im üblichen Umfang erklären lassen (vgl dazu Clemens in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106a RdNr 175).
(BSG, Beschluss vom 06. Februar 2013 – B 6 KA 43/12 B –, Rn. 6, juris)
Die Vorwürfe beider Anklageschriften umfassen bei beiden Angeschuldigten die Quartale I/2011 bis IV/2011 sowie die Quartale IV/2013 bis II/2015 sowie bei der Angeschuldigten L zudem noch das Quartal III/2015.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestanden in den angeklagten Quartalen folgende Übereinstimmungen bei den abgerechneten Patienten beider Ärzte:
| Quartale 2011 | Angeschuldigte | Patienten | gemeinsame Patienten | Quote in % |
| I | L | 1.367 | 1.141 | 83 |
| N | 1.341 | 1.141 | 85 | |
| II | L | 1.314 | 1.062 | 80 |
| N | 1.160 | 1.062 | 91 | |
| III | L | 1.362 | 1.141 | 83 |
| N | 1.301 | 1.141 | 87 | |
| IV | L | 1.283 | 1.143 | 89 |
| N | 1.354 | 1.143 | 84 | |
| IV/13 | L | 1.507 | 1.184 | 78 |
| N | 1.250 | 1.184 | 94 | |
| I/14 | L | 1.104 | 341 | 30 |
| N | 849 | 341 | 40 | |
| II/14 | L | 1.005 | 352 | 35 |
| N | 776 | 352 | 45 | |
| III/14 | L | 1.024 | 281 | 27 |
| N | 942 | 281 | 29 | |
| IV/14 | L | 942 | 157 | 16 |
| N | 958 | 157 | 16 | |
| I/15 | L | 1.064 | 199 | 18 |
| N | 869 | 199 | 22 | |
| II/15 | L | 1.172 | 305 | 26 |
| N | 923 | 305 | 33 | |
| III/15 | L | 759 | ??? | ??? |
Danach besteht für die Jahre 2014 und 2015 bereits aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht für eine Täuschung über die tatsächliche Handhabung innerhalb der Gemeinschaftspraxis. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch unterhalb der von den Sozialgerichten angenommenen 50%-Marke die Abrechnung als Gemeinschaftspraxis nicht der tatsächlichen Übung entsprechen kann. Ausreichende Beweismittel, die im konkreten Fall gegenteilige Feststellungen ermöglichen würden, liegen jedoch nicht vor. Auf Grund des Zeitablaufes ist die tatsächliche Übung innerhalb der Praxis nicht aufgeklärt worden und auch nicht mehr aufklärbar. Einziges Beweismittel bleibt der bereits vorgenommene Zahlenvergleich. Da die Fachgerichte unterhalb der 50%-Marke eine Praxisgemeinschaft mit kollegialer Vertretung für nicht ausgeschlossen halten, ist nach den strafrechtlichen Beweislastverteilungen das entsprechende Abrechnungsverhalten mangels entgegenstehender Beweismittel als richtig zu unterstellen, womit es bereits an einer feststellbaren Täuschung fehlt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bei Fällen kollegialer Vertretung auch Tage denkbar sind, an denen reguläre bzw. vertretene Fälle anfallen, beispielsweise bei einer halbtätigen oder stundenweisen Vertretung.
In den weiteren Fällen mit einer Quote von über 50% gemeinschaftlichen Patienten fehlt es aus Rechtsgründen an einer tatbestandlichen Täuschungshandlung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.01.2017 im Verfahren III-1 Ws 482/15) nimmt eine Täuschung nur in den Fällen an, in denen die mit der Rechnungslegung verbundene Behauptung einer ärztlichen Leistungserbringung keinen Bezug zu tatsächlichen Vorgängen mehr aufweist. Liegen der Rechnungslegung jedoch zutreffende ärztliche Leistungen zu Grunde, über deren Abrechenbarkeit jedoch unterschiedliche Rechtsmeinungen existieren, liegt keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vor, da der Arzt nicht über Tatsachen täuscht, sondern eine andere Rechtmeinung seiner Abrechnung zu Grunde legt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lagert damit gebührenrechtliche Zweifelsfragen aus dem Bereich des Strafrechtes aus und behält die Klärung dieser Fragen den Fachgerichten vor.
Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Frage Praxisgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis mittlerweile obergerichtlich von den Fachgerichten für die Fälle mit überwiegender Patientengleichheit abschließend beurteilt wurde (s.o.). Hier ist jedoch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen, da bei den Feststellungen nicht auf die heutige Sicht, sondern auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist.
So heißt es im Jahre 2011noch in einem Merkblatt zu Praxisvertretungen für Vertragsärzte der KVWL:
Die Verwaltungspraxis für die Leistungserbringung durch den Vertreter war bisher bei der KVWL eher von Praktikabilität als von Formalismus geprägt.
Dass die abgerechneten Quartale mittlerweile sozialrechtlich anders bewertet werden und damit zu hohen Rückforderungen gegenüber den Ärzten führen, ist strafrechtlich ohne Relevanz. Fakt bleibt jedoch, dass die Angeschuldigten alle Tatsachen gegenüber der KVWL mitgeteilt haben. Die rechtliche Einordnung als Praxisgemeinschaft oder als Gemeinschaftspraxis obliegt jedoch der KVWL bzw. der Sozialgerichtsbarkeit. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten wird durch die unzutreffende Einordnung durch die Angeschuldigten jedoch bereits nicht objektiv und erst recht nicht subjektiv erfüllt.
Letztlich ergibt sich gegen die Angeschuldigte N zurzeit auch kein hinreichender Tatverdacht auf Grund der Einlassung der Angeschuldigten L. Die dortigen Aussagen sind sehr allgemein gehalten und lassen keine konkreten Rückschlüsse auf die angeklagten Taten zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.