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Amtsgericht Dortmund·762 Ls 26/24·02.09.2024

Verurteilung wegen versuchten Betrugs – 10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs nach §§ 263 Abs.1, 22, 23 StGB. Er hatte gefälschte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen eingereicht, um Leistungen nach SGB II zu erschleichen, und gestand im Hauptverhandlungstermin. Gerichtliche Strafzumessung berücksichtigte Geständnis und Reue mildernd, gewerbsmäßiges Vorgehen und erhebliche Schadensgefahr strafschärfend. Es verhängte 10 Monate Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung gemäß §56 StGB zur Bewährung aus; der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Betrugs zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung nach §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versuch des Betrugs ist nach §§ 22, 23 i.V.m. § 263 StGB strafbar, wenn der Täter zur Tat unmittelbar ansetzt und die erforderliche Täuschungsabsicht vorliegt.

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Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich fortlaufend Einnahmen von erheblichem Umfang zu verschaffen.

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Bei der Strafzumessung sind ein Geständnis und fehlende einschlägige Vorstrafen als strafmildernd zu berücksichtigen; auf der anderen Seite wirken systematische Täuschungsbereitschaft, hohe kriminelle Energie und ein erheblicher Schadensumfang strafschärfend.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig ist und der Zweck der Strafe auch ohne Vollstreckung erreicht werden kann.

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Die Kosten des Hauptverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen sind gemäß § 465 Abs. 1 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ SGB II

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Vergehen strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. N04 StPO)

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I.

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Der Angeklagte wurde im Jahre N011 in B. geboren. Sein Vater arbeitete dort als Mechaniker, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte hat 3 Brüder.

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In B. besuchte der Angeklagte für 12 Jahre die Schule, bevor er eine Ausbildung zum Automechaniker absolvierte. Nach der Beendigung seiner Ausbildung begab sich der Angeklagte im Jahre N01 nach L., wo er im erlernten Beruf arbeitete. Im Jahre N02 gelangte er nach Deutschland. Seine Hoffnung, hier ein erträgliches Auskommen zu erzielen, erfüllte sich nicht.

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Im Jahre N03 hatte der Angeklagte geheiratet. Aus seiner Beziehung sind zwischenzeitlich N04 Kinder im Alter von 7 Monaten bis zu 7 Jahren hervorgegangen. Der Angeklagte lebt mit seiner Familie in W.. Der Lebensunterhalt der Familie wird mit öffentlicher Hilfe sichergestellt.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang mehrfach im Bundesgebiet nachteilig in Erscheinung getreten.

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1.

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Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht T. gegen ihn einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.0000 vorsätzlich gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen hatte. Der Strafbefehl ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde vom Angeklagten am 00.00.0000 vollständig getilgt, sodass sie keine Zäsurwirkung im Folgenden mehr entfalten konnte.

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2.

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Am 00.00.0000 bildete das Amtsgericht Unna nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro. Zudem hielt es eine Einziehung von Wertersatz i.H.v. N05 Euro aufrecht. Der Beschluss ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig. In diesem Beschluss gingen 2 Entscheidungen aus dem Jahre 2023 auf.

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Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht Prüm einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro. Der Angeklagte hatte am 00.00.0000 ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, ohne über die notwendige Fahrerlaubnis zu verfügen. Der Strafbefehl ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig.

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Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Unna wegen eines am 00.00.0000 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro. Zudem ordnete es die Einziehung von Wertersatz i.H.v. N05 Euro an. Die Entscheidung ist seit dem 00.00.0000 rechtskräftig.

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Die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss wird aktuell vom Angeklagten ratenweise getilgt.

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3.

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Aktuell sind weitere Verfahren gegen den Angeklagten anhängig.

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a)

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Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht W. wegen eines am 00.00.0000 begangenen versuchten Diebstahls von 60 Paletten im Wert von N06 Euro zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Berufungsinstanz beim Landgericht W..

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b)

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Ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen eines Metalldiebstahls ist zur Zeit unter dem beim Amtsgericht P. anhängig. Erstinstanzlich ist hier gegen den Angeklagten noch keine Entscheidung ergangen.

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II.

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Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 entschloss sich der Angeklagte zu versuchen, durch Vortäuschung eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bei dem Jobcenter in W. zu erschleichen. Ihm war dabei bewusst, dass er ohne ein solches Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Vorschriften vom Leistungsbezug ausgeschlossen war. Zu diesem Zweck besorgte er sich gegen Entgelt von dem gesondert verfolgten R. Unterlagen, aus welchen sich die angebliche Existenz eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen beiden ergab und reichte diese mit vereinfachtem Antrag vom 00.00.0000 zu Täuschungszwecken beim Jobcenter in W. ein. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die Unterlagen nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergaben. Er handelte dabei in der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichen Umfang zu sichern. Die Täuschung fiel beim Jobcenter in W. auf. Die Unterlagen bestanden im Wesentlichen aus einem Arbeitsvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Einzelunternehmen U.. Dem Angeklagten wurde dabei eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich zu jeweils N07 Euro bescheinigt. Zudem reichte er gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate X. bis D. ein. Nachdem das Jobcenter in W. sich zunächst weigerlich zeigte, übersandte er im Folgenden weitere gefälschte Lohnabrechnungen. Sein Antrag wurde letztlich mit Bescheid vom 00.00.0000 abgelehnt. Gegen die Ablehnung erhob der Angeklagte Widerspruch. Dieser ist formal nicht beschieden. Das Verfahren wird von beiden Seiten, nachdem die Arbeitsverwaltung der Familie aufgrund eines zwischenzeitlich von der Ehefrau des Angeklagten eingegangenen Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen ab G. gewährt hat, nicht mehr betrieben.

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III.

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Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin. Nachdem der Angeklagte seine Tatbegehung zunächst bestritten hat, hat er im Rahmen des Fortsetzungstermins ein vollumfängliches Geständnis abgelegt.

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Dieses deckt sich mit der Aktenlage im Übrigen. Dies gilt dabei sowohl für die Bekundungen des gesondert Verfolgten R. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, als auch für die in der Akte befindlichen Anträge und gefälschten Unterlagen, die vom Gericht in Augenschein genommen werden konnten. Insoweit besteht daher kein Zweifel, dass der Sachverhalt sich wie festgestellt abgespielt hat.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte des versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB schuldig.

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V.

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Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom gemäß § 22, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen der Angeklagte handelte insoweit gewerbsmäßig im Sinne der Nr. 1. Die vom Angeklagten begangene Tat war damit im Mindestmaß mit einem Monat Freiheitsstrafe und im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten zu ahnden.

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Bei der konkreten Strafzumessung war dabei zugunsten des Angeklagten sein im Hauptverhandlungstermin abgegebenes Geständnis strafmildernd zu würdigen. Zudem ist der Angeklagte in der Vergangenheit bislang nicht einschlägig strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Er hat sich für sein Tun entschuldigt und Reue erkennen lassen.

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Strafschärfend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sein Tun mit hoher krimineller Energie betrieb. Zweifel bei dem Jobcenter versuchte er durch nachreichen weiterer Unterlagen zu zerstreuen. Auch eine erfolgte Ablehnung seines Antrags wurde von ihm zunächst nicht hingenommen. Im Falle seines Erfolges wäre den Sozialkassen monatlich ein erheblicher Schaden entstanden. Strafschärfend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in gleich gelagerte Form Kindergeld bei der Familienkasse beantragte und auch erhielt. Hierdurch entstand der Staatskasse ein weiterer Schadensbetrag im zumindest niedrigen N04-stelligen Bereich. Die Strafverfolgung wurde insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden.

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Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war daher die Verhängung

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einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

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tat-und schuldangemessen.

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Von der Einbeziehung der bislang gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen hat das Gericht abgesehen. Die Verurteilung aus X. N08 entfaltet aufgrund ihrer vollständigen Tilgung keine Zäsurwirkung. Auch die zwischenzeitlich gebildete Gesamtgeldstrafe war in eine gegebenenfalls neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzustellen. Insoweit erschien es angemessen, den Angeklagten nicht nur mit der prognostisch wirkenden Freiheitsstrafe, sondern auch mit der sofort vollstreckbaren Geldstrafe zu treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ursache für seine Kriminalität jeweils auf unterschiedlichen Gebieten liegt. Im Rahmen der weiteren Straffestsetzung hat das Gericht diesen Umstand dadurch berücksichtigt, dass von der Festsetzung einer Geldauflage im Bewährungsbeschluss Abstand genommen wurde.

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VI.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann aktuell eine ausreichend positive Sozialprognose bescheinigt werden. Er ist nunmehr erstmals zu einer freiheitsentziehenden Strafe verurteilt worden. Dem Angeklagten ist über das Verfahren bewusstgeworden, dass er bei weiterem Fehlverhalten nunmehr mit einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Aktuell kann daher davon ausgegangen werden, dass die bloße Verurteilung ausreicht, um dem Angeklagten sein begangenes Unrecht ausreichend vor Augen zu führen. Der Einwirkung durch Strafvollzug bedarf es hierzu zum jetzigen Zeitpunkt nicht, um ihn von gleich gelagerten Taten in der Zukunft abzuhalten.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.