AG Dortmund: Verurteilung wegen (gefährlicher) Körperverletzung und Sachbeschädigung
KI-Zusammenfassung
Das AG Dortmund verurteilte zwei Angeklagte wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte; gegen einen Angeklagten kam zusätzlich Sachbeschädigung in zwei Fällen hinzu. Zugrunde lagen u.a. ein gemeinschaftlicher Angriff mit Tritten gegen ein am Boden liegendes Opfer sowie weitere tätliche Angriffe und Beschädigungen an Pkw und Hauseingangstür. Ein Angeklagter erhielt 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose und einschlägiger Vorstrafen. Der andere Angeklagte erhielt 10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung mit Auflage gemeinnütziger Arbeit; mehrere Anklagepunkte wurden nach § 154 StPO abgetrennt und eingestellt.
Ausgang: Angeklagte verurteilt; eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, die andere mit Strafaussetzung zur Bewährung und Arbeitsauflage.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemeinschaftlich begangene Körperverletzung, bei der mehrere Täter ein Opfer auch am Boden weiter treten, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist maßgeblich, ob aufgrund der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit eine günstige Sozialprognose (§ 56 StGB) nicht erwartet werden kann, insbesondere bei fortgesetzter Delinquenz trotz Vorverurteilungen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann trotz erheblicher Vorstrafen in Betracht kommen, wenn das Gericht aufgrund konkreter Stabilisierungstendenzen (z.B. Lebensführung, Einhaltung von Auflagen, Reifeentwicklung) eine hinreichend positive Legalprognose bejaht.
Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe richtet sich nach §§ 53, 54 StGB und erfolgt durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe unter Berücksichtigung des Schuldumfangs.
Eine Verfahrenstrennung und Einstellung einzelner Tatvorwürfe nach § 154 StPO kommt in Betracht, wenn wegen anderer Taten eine Strafe zu erwarten ist, die die Ahndung der ausgeschiedenen Tat nicht ins Gewicht fallen lässt.
Tenor
Der Angeklagte B wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in 1 Fall und wegen Sachbeschädigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte G wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
(§§ 185, 194, 223 Abs. I, 224 Abs. I Nr. 4, 303, 303 c, 25 Abs. II, 52, 53, 56 StGB)
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)
A.
I.
Der 23 Jahre alte Angeklagte B ist das Kind drogenabhängiger Eltern. Er lebte zunächst bei seiner Großmutter, kam dann im Alter von etwa 11 Jahren in ein Heim, wo er lebte, bis er volljährig war. Die Schule besuchte er nur bis zur 7. Klasse. Eine Ausbildung absolvierte er nicht.
Vor etwa 2 Jahren arbeitete er als Gebäudereiniger in einem Hotel etwa 6 Monate lang. Er sitzt zurzeit in Strafhaft und beabsichtigt, einen Schulabschluss nachzumachen. Außerdem will er die Drogenproblematik angehen, da er seit etwa 4 Jahren Amphetamin konsumiert und zuvor auch ständig Alkohol trank. Des Weiteren kifft er regelmäßig, seitdem er 14 Jahre alt war. In der Haft verhält er sich zurzeit unauffällig.
Der Angeklagte B ist erheblich vorbestraft. Wegen der Einzelheiten dieser Vorstrafen wird auf den bei der Akte befindlichen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.07.2017 Bezug genommen. Danach erfolgte die letzte Verurteilung vom Jugendschöffengericht am 15.05.2015 wegen diverser Straftaten zu 2 Jahren Jugendstrafe mit Bewährung. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zwischenzeitlich widerrufen, so dass der Angeklagte nun in Strafhaft sitzt, und zwar seit dem 11.05.2017 zunächst in der JVA J, inzwischen in der JVA X.
II.
Der 22 Jahre alte Angeklagte G ist in E und E2 aufgewachsen. Als sein Vater 2011 verstarb, zog er zurück nach E. Er beabsichtigt nun, einen Schulabschluss zu erwerben. Außerdem bewarb er sich bei einer Firma, um einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Auch der Angeklagte G konsumierte früher Alkohol und Drogen, will jedoch seit Oktober 2016 weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert haben. Zurzeit lebt er von „Hartz IV“. Er hat eine feste Freundin und täglichen Kontakt zu seiner Mutter sowie seinen Geschwistern.
Auch der Angeklagte G ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.07.2017 Bezug genommen. Die letzte Verurteilung erfolgte am 30.08.2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Er steht zurzeit unter Führungsaufsicht bis zum 29.10.2018 wegen einer Verurteilung vom 13.01.2014 zu 3 Jahren 3 Monate Jugendstrafe sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Aktenzeichen 604 Ls 18/13).
B.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 256 Js 1554/15 vom 19.08.2015:
Soweit dem Angeklagten B insoweit ein versuchter Diebstahl eines Mofas zur Last gelegt wurde, ist das Verfahren abgetrennt und gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt worden.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 256 Js 432/16 des Umfangsverfahrens betrifft nur den anderweitig verfolgten I.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 600 Js 131/16 vom 16.03.2016:
Am 00.00.2016 gegen 19.30 Uhr trafen die Angeklagten B und G vor dem Real-Markt an der E3-Straße in E auf die Zeugen L, N und B2. Diese unterhielten sich in serbischer oder anderer Fremdsprache und warteten auf ihre Freundinnen, um später die Diskothek „Q“ aufzusuchen.
Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung, bei der aus der Gruppe der Angeklagten auch das Wort "Scheiß Kanacke" fiel, fragte der Angeklagte B den Zeugen L, ob er eine "Kopfnuss" wolle. Er versuchte, dem Zeugen einen solchen Kopfstoß zu versetzen. Der Zeuge konnte jedoch ausweichen und wehrte sich nun seinerseits mit Schlägen. Daraufhin begannen beide Angeklagte gemeinsam mit mindestens einem weiteren unbekannt gebliebenen Beteiligten, auf den Zeugen L einzuschlagen, bis dieser über eine Mülltonne oder einen ähnlichen Gegenstand stürzte und zu Boden fiel. Während der Zeuge am Boden lag, traten beide Angeklagte weiter auf ihn ein.
Der Zeuge L erlitt Nasenbluten und Schmerzen im Gesicht. Er musste mit einem Rettungswagen zum Krankenhaus gebracht werden, wo er allerdings nicht stationär verblieb.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 250 Js 2525/15 vom 26.04.2016:
Am 00.00.2015 begab sich der Angeklagte B auf den Parkplatz der Hauptschule I2. Hier fragte er die Anwesenden nach dem Zeugen T. Als er nicht die gewünschte Antwort bekam, verpasste er dem Zeugen C zwei Faustschläge in das Gesicht. Der Zeuge wurde hierdurch verletzt. Anschließend schlug er auch noch einen weiteren unbekannt gebliebenen Zeugen.
Einige Zeit später schlug der Angeklagte mit einer Bierflasche die Fensterscheibe an dem dort befindlichen PKW der Marke Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen01 ein. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 800,00 €.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 250 Js 2796/15 vom 10.05.2016:
Am 00.00.2015 beschädigte der Angeklagte B die Hauseingangstür des Hauses X2-Straße, wo seine Freundin N2 wohnt. Die Beschädigung geschah, indem er die Glasscheibe in einer Größe von ca. 1 m x 1 m einschlug, so dass diese Scheibe zerbrach.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 250 Js 1316/16:
Soweit dem Angeklagten B hier ein Betrug durch eine Ebay-Anzeige am 00.00.2016 zur Last gelegt wurde, ist das Verfahren abgetrennt und gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt worden.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 250 Js 1116/16 vom 20.07.2016:
Am 00.00.2016 befand sich die Zeugin I3 in der Wohnung des Zeugen N3 auf der B3-Straße in E. Ohne erkennbaren Grund trat der Angeklagte B wie ein Kick-Boxer mit dem Fuß gegen den Oberschenkel der Zeugin, wodurch diese erhebliche Schmerzen erlitt.
Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 250 Js 1978/16 vom 31.08.2016:
Hier wurde dem Angeklagten B ein weiterer Ebay-Betrug (Tattag 00.00.16) mit einer Schadenshöhe von 80,00 € vorgeworfen. Auch insofern wurde das Verfahren abgetrennt und gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt.
Die Anklagen IX., X. und XI. betreffen allein den anderweitig verfolgten I und sind inzwischen aus dem vorliegenden Verfahren wieder ausgetrennt worden.
XII. Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund 600 Js 412/16 vom 20.12.2016:
Am 00.00.2016 gegen 00.30 Uhr bestieg der Angeklagte G mit den anderweitig verfolgten K und I4 einen Bus der Linie 465 an der Haltestelle X3-Straße in E. Der K zeigte für alle anwesenden Personen deutlich sichtbar durch das Heben des rechten Armes den sogenannten "Hitlergruß" in Richtung des Busfahrers, des Zeugen L2, der gebürtig aus Mali stammt und dunkelhäutig ist. Im Anschluss öffneten die Angeklagten mitgeführte Bierflaschen, woraufhin sie durch den Zeugen L2 aufgefordert wurden, diese Bierflaschen zu entsorgen, da Alkoholkonsum innerhalb des Busses nicht gestattet ist. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Sodann begaben sich der Angeklagte G und die anderweitig verfolgten K und I4 nach vorne zum Busfahrer, wobei K erneut den sogenannten „Hitlergruß“ zeigte. Die Zeugin H, die sich als Fahrgast ebenfalls in dem Bus befand und den Angeklagten Feldmann schon mehrere Jahre kannte, begab sich ebenfalls in den vorderen Teil des Busses, um sich schützend vor den Zeugen L2 zu stellen. Als sie sich weigerte, ihre Stellung vor dem Zeugen L2 aufzugeben, schlug ihr der Angeklagte G mit der flachen Hand in das Gesicht. Hierdurch erlitt die Zeugin Schmerzen. Es kam zu Auseinandersetzungen mit weiteren im Bus befindlichen Personen. An der Haltestelle E/S-Bahn verließen der Angeklagte G und die anderweitig Verfolgten zunächst kurzzeitig den Bus, kamen dann jedoch noch einmal zur geöffneten Vordertür des Busses und spuckten alle drei dem Zeugen L2 nacheinander in das Gesicht.
C.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit das Gericht ihnen zu folgen vermochte, sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschriften stattgefunden hat.
D.
Die Angeklagten haben sich damit – wie im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführt – strafbar gemacht. Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie zu den Tatzeiten so erheblich unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss gestanden hätten, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen.
Im Einzelnen hat das Gericht folgende Strafen für tat- und schuldangemessen angesehen:
I.
Bezüglich des Angeklagten B war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er teilweise die Anklagevorwürfe eingeräumt hat. Sämtliche Taten liegen bereits längere Zeit zurück. Er verbüßt zurzeit eine nicht unbeträchtliche Freiheitsstrafe und beabsichtigt, diese Zeit zum Erwerb eines Schulabschlusses und eventuell sogar einer Ausbildung zu nutzen sowie seine Drogenproblematik in den Griff zu bekommen. Bei der Geschädigten I3 hat er sich für den Tritt entschuldigt. Bezüglich der Sachbeschädigung hat er Schadenswiedergutmachung versprochen.
Im Einzelnen schienen letztlich folgende Strafen erforderlich:
Bezüglich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil L eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Bezüglich des Vorfalls auf dem Parkplatz der Schule zum Nachteil C und T ist von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen, was die Körperverletzungen anging. Hier erschienen 4 Monate Freiheitsstrafe ausreichend.
Bezüglich der Sachbeschädigung am Pkw erschienen 2 Monate erforderlich.
Für die Sachbeschädigung an der Tür des Hauses, in dem die Zeugin N2 wohnt, erschienen 2 Monate Freiheitsstrafe erforderlich.
Bezüglich der Körperverletzung zum Nachteil I3 hielt das Gericht 3 Monate Freiheitsstrafe erforderlich.
Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe hat das Gericht daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
gebildet.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht. Der Angeklagte hat vor seiner Inhaftierung in ungünstigen sozialen Verhältnissen gelebt. Er hat sich Vorstrafen nicht zur Warnung dienen lassen, sondern hier eine Kette neuer Straftaten begangen. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich nun allein eine Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird. Es liegen keine besonderen Umstände in der Person oder in den Taten vor, die hier eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.
II.
Bezüglich des Angeklagten G hielt das Gericht für den Fall im Bus eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten erforderlich. Zwar war die Körperverletzung zum Nachteil H nicht so gravierend. Es erscheint jedoch mehr als unverständlich, dass er die ihm gut bekannte Zeugin in dieser Art und Weise angeht, als sie sich schützend vor den Busfahrer stellen will. Eine Geldstrafe kann für diesen Vorfall unter Berücksichtigung der erheblichen Vorstrafen nicht mehr als ausreichend angesehen werden.
Bezüglich des Vorfalls zum Nachteil L vor dem Real-Markt hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für unbedingt erforderlich. Es handelte sich um eine gefährliche Körperverletzung, die von mehreren gemeinsam begangen wurde, so dass erhebliche Gefahren für den Zeugen L bestanden haben. Er ist auch nicht unbeträchtlich verletzt worden, so dass er mit dem Rettungswagen in die Unfallklinik gebracht werden musste. Wegen der Vorstrafen muss dem Angeklagten G hier mit einer nicht ganz unbeträchtlichen Strafe das Unrecht seines Handelns deutlich vor Augen geführt werden.
Aus diesen beiden Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
gebildet.
Trotz einiger Bedenken hielt es das Gericht für vertretbar, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit versucht, einen Schulabschluss nachzuholen, eine Ausbildung zu beginnen und eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Er scheint auf einem recht guten Weg zu sein. Er hält in dem anderen Verfahren regelmäßigen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und scheint die dortigen Auflagen zu erfüllen. Er machte auf das Gericht den Eindruck, dass er in der Zwischenzeit deutlich reifer geworden ist und eine neue Bewährungschance verdient.
Um ihm das Unrecht seines Tuns noch einmal deutlich vor Augen zu führen, hat das Gericht dem Angeklagten G 90 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Bewährungshelferin aufgegeben neben den üblichen Auflagen.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.