Gewerbsmäßiger Provisionsbetrug durch fingierte Versorgerwechselverträge (34 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen 34 Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt, weil er als Vertriebspartner Energieversorgerwechsel mit erfundenen bzw. verfälschten Kundendaten einreichte, um Provisionen zu erhalten. Das Gericht nahm Gewerbsmäßigkeit an, da die Taten über längere Zeit als Einnahmequelle begangen wurden. Es verhängte je Tat 8 Monate Freiheitsstrafe und bezog eine frühere Verurteilung in eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ein. Eine Bewährung lehnte es mangels günstiger Sozialprognose ab; von Einziehung wurde nach § 421 Abs. 2 StPO abgesehen.
Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (34 Fälle) zu 2 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Verträge mit erfundenen oder verfälschten Personendaten einreicht, um Provisionszahlungen auszulösen, verwirklicht regelmäßig einen Betrug durch Täuschung über das Vorliegen wirksamer Kundenabschlüsse.
Wird zur Ausführung des Provisionsbetrugs eine Unterschrift gefälscht oder eine Urkunde mit falschem Aussteller hergestellt, steht der Betrug mit der Urkundenfälschung in Tateinheit (§ 52 StGB).
Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter wiederholt und über einen längeren Zeitraum handelt, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Bedeutung zu verschaffen.
Ein Geständnis kann als wesentlicher Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn es eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus; einschlägige Vorbelastungen und Tatbegehung unter laufender Bewährung können ihr entgegenstehen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 34 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.02.2017 (764 Ls 600 Js 650/16 – 110/16) unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
- §§ 263 Abs. I, Abs. III Nr. 1, 267 Abs. I, 52, 53, 55 StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)
I.
Der 23 Jahre alte Angeklagte ist in R. geboren und aufgewachsen. Er erlangte einen Abschluss auf einer Gesamtschule mit Fachoberschulreife. Er begann diverse Ausbildungen, wobei jedoch keine Ausbildung abgeschlossen wurde.
Der Angeklagte ist ledig und Vater von zwei Kindern im Altern von 7 und 1 Jahr. Die Kinder stammen aus zwei verschiedenen Beziehungen. Weder zu den Kindes-müttern noch zu den Kindern unterhält der Angeklagte Kontakt. Unterhaltszahlungen werden ebenfalls nicht geleistet.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Strafregisterauszug Bezug genommen. Zuletzt erkannte das Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 764 Ls 600 Js 650/16 – 110/16 wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in 2 Fällen, wobei in 1 Fall in weiterer Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung und Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Erschleichens von Leistungen in 6 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten – ohne Bewährung. In diesem Verfahren saß der Angeklagte in Untersuchungshaft vom 16.10. bis 27.10.2016. In den Urteilsgründen heißt es unter Anderem:
„....
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
1. – 6.
An den nachfolgenden Tagen benutzte der Angeklagte jeweils Verkehrsmittel der „Deutschen Bahn AG“, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Dies war ihm auch bekannt. Er war nicht bereit, den Fahrpreis in Höhe von jeweils 6,50 Euro zu entrichten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1.
Am 08.03.2016 benutzte er um 15:09 Uhr den Zug Nr.: S2 von Gelsenkirchen nach Essen-Dellwig an der Kontrollhaltestelle Essen-Altenessen,
2.
Am 05.04.2016 um 20:01 Uhr benutzte er den Zug Nr.: S1 von Essen Hbf nach J. an der Kontrollhaltestelle Essen-Eiberg,
3.
Am 06.06.2016 benutzte er um 12:10 Uhr den Zug Nr.: S9 von Essen-Borbeck nach R. Hbf an der Kontrollhaltestelle Essen-Gerschede,
4.
Am 05.09.2016 um 13:07 Uhr benutzte er den Zug Nr.: 10619 von Düssel-dorf/Flughafen nach Essen Hbf an der Kontrollhaltestelle Duisburg Hbf,
5.
Am 13.09.2016 benutzte er um 11:03 Uhr den Zug Nr.: S9 von Essen Hbf nach R. Hbf an der Kontrollhaltestelle Essen-West und
6.
Am 17.09.2016 benutzte er um 20:25 Uhr den Zug Nr.: 10488 von Herdecke nach Dortmund Hbf an der Kontrollhaltestelle Wittbräucke.
7. – 10.
7.
Am 00.00.2016 traf der Angeklagte nach vorausgegangenem Alkoholkonsum gegen 00:05 Uhr an der M.-straße in J. auf den ebenfalls dort zufällig vorbeilaufenden Zeugen O., der ihm gänzlich unbekannt war. Der Angeklagte führte zumindest eine Bierflasche mit sich. Im Vorbeigehen rempelte er ohne erkennbaren Grund den ihm entgegenkommenden Zeugen O. an. Dabei ging der Angeklagte irrig davon aus, dass der Zeuge aufgrund seines Erscheinungsbildes (Kleidung) der linksautonomen Szene zugehörig sei. Der Zeuge bemerkte beim Weitergehen, dass der Hals einer Bierflasche an ihm vorbeirollte. Er hat jedoch weder einen Wurf gesehen, noch konnte er einordnen, ob eine solche Flasche überhaupt geworfen oder getreten wurde bzw. wie sie überhaupt in seiner Nähe gekommen ist, da sich das Geschehen in seinem Rücken abspielte. Zudem trug er Kopfhörer und hörte Musik, so dass er auch keinerlei Geräusche wahrnahm. Als er sich umdrehte, sah er den Angeklagten in einer Entfernung von ca. 10 Meter. Er frage ironisch nach, ob er helfen könne und fragte was los sei. Daraus entwickelte sich ein Wortgefecht, in dem der Angeklagte zu verstehen gab, dass er „Leute von dieser Sorte am meisten hassen würde“. Er bezeichnete den Zeugen später noch als „linke Zecke“. Nachdem er äußerte, dass er den Zeugen O. nun krankenhausreif schlagen werden, bekam dieser es mit der Angst zu tun und hat infolgedessen lieber nichts mehr gesagt und bereits überlegt, wie er ggf. fliehen könnte. Der Angeklagte war mittlerweile bis auf 2 Meter auf den Zeugen herangetreten und verwies beim weiteren Nähern gleichzeitig auf seine singenden „Kameraden im Park“, die ebenfalls gleich erscheinen würden. Als er begann, sich den ersten mitgeführten Lederhandschuh bedeutsam anzuziehen, flüchtete der Zeuge unvermittelt, bevor der Angeklagte unmittelbar zum Schlag ansetzte. Der Angeklagte verfolgte den Zeugen und schrie fortwährend. Beim Anziehen des zweiten Handschuhs stolperte er, was dazu führte, dass der Zeuge seinen Abstand vergrößern konnte. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, den Zeugen insbesondere durch Schläge zu verletzen, und verfolgte den Zeugen allein aus diesem Grunde weiter, um diese Absicht in die Tat umzusetzen.
8.
Ein zufällig vorbeifahrendes ziviles Polizeifahrzeug der Polizei wurde auf den davonlaufenden Zeugen und den unmittelbar dahinter befindlichen Angeklagten aufmerksam. Der Zeuge O. sprang in das Fahrzeug und schrie die Beamten an, dass sie losfahren sollen, da der Angeklagte ihn umbringen wolle. Dabei wirkte der Zeuge beeindruckt und ängstlich aufgrund des Vorgeschehens. Der Angeklagte stürmte, nachdem er ebenfalls das zivile Fahrzeug erreicht hatte, in Richtung des Geschädigten, der bereits im Wagen saß. Er schrie fortwährend verbal aggressiv und
wollte fortwährend zum Zeugen O. gelangen, wobei er betonte, dass „die Zecke mal aus dem Wagen steigen solle, er hätte ihn nicht umsonst angerempelt“.
Als sich der Zeuge D. um den Geschädigten kümmerte, versuchte der Zeuge F., den Angeklagten zu beruhigen, was ihm in keiner Weise gelang. Der Zeuge PHK F. gab sich als Polizist zu erkennen und forderte den Angeklagten auf, stehen zu bleiben und sich zu beruhigen. Dann wurde er aufgefordert, die zuvor angezogenen Lederhandschuhe auszuziehen und eine noch verschlossene Bierflasche aus der hinteren rechten Hosentasche abzustellen. Der Aufforderung kam der Angeklagte – mitunter widerwillig – nach. Er begann sodann zu hinterfragen, ob es sich bei den Zivilkräften überhaupt um Polizeibeamte handelte und verlangte, dass sich die Beamten ausweisen. Dem kamen die Beamten nach. Auch nach Vorlage des Dienstausweises blieb der Angeklagte aggressiv und stellte weiterhin infrage, ob es sich bei den Beamten tatsächlich um Polizeibeamte handelte. Er wollte sich nicht beruhigen und schrie fortwährend, wobei er immer wieder Anstalten unternahm, in Richtung des Geschädigten zu gelangen, obgleich er mehrfach von den eingesetzten Kräften aufgefordert wurde, sich ruhig zu verhalten. Als der Angeklagte während der Sachverhaltsaufklärung den Versuch unternahm, sich von den Polizeibeamten durch einen Sprung zu entfernen sowie demonstrativ nachfragte, ob sie Angst hätten, dass er davon laufe, wurden ihm sodann Handfesseln angelegt, um ein solches Davonlaufen zu verhindern. Die Fixierung selbst erfolgte problemlos. Als die Polizeibeamten den Zeugen O. entlassen wollten, schrie der Angeklagte in Richtung des Zeugen: „Du scheiß Zecke! Wo willst du hin? Bleib hier! Dann lege ich dich um!“. Daraufhin wurde er von dem Zeugen F. auf der Motorhaube des Fahrzeuges fixiert. Während dieser Maßnahme schrie er in Richtung der Beamten: „Ihr scheiß Hurensöhne! Ich ficke euch! Ich kriege heraus wo eure Familien wohnen! Sieg Heil!“. Da es sich bei der M.-straße um eine Hauptstraße in J. handelt und man sich in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle befand, an der auch zur nächtlichen Zeit insoweit Personen- und Fahrzeugverkehr stattfand, entschlossen sich die Beamten, den Angeklagten aufgrund seiner lauthals getätigten Äußerungen in den Zivilwagen zu verbringen. Auf dem Weg zum Wagen schlug er mehrfach mit seinem Kopf in Richtung des PHK D. und stemmte sich mit seiner Körperkraft gegen das geführte Gehen, wobei der Angeklagte Verletzungen des Beamten zumindest billigend in Kauf nahm. Der Zeuge konnte den Stößen ausweichen und den Angeklagten mittels Kopfhaltegriff ergreifen, durch den der Angeklagte gesichert und kontrolliert zu Boden gebracht wurde. Seine Füße wurden später zudem mit Kabelbinder fixiert.
Nach Eintreffen weiterer Unterstützungskräfte, dem Dienstgruppenleiter EPHK S., des Weiteren ET-Teams aus der Wache Nord, besetzt mit PK N. und PK P. sowie dem Diensthundeführer POK I., beruhigte sich der Angeklagte nicht. Er schaukelte gegen die Innenverkleidung des Wagens, bespuckte die Scheiben, stieß mit seinem Kopf gegen die Fensterscheiben und die Tür und schrie dabei immer wieder: „Sieg Heil! Deutschland erwache! Ich werde euch alle ficken, ihr Hurensöhne, ihr Untermenschen!“.
Da befürchtet wurde, dass der Wagen ernsthaft beschädigt und der Angeklagte sich verletzen könnte, wurde durch den Dienstgruppenleiter S. angeordnet, dass der Angeklagte nach draußen verbracht wird und auf dem Boden abgelegt wird. Er sollte zudem dem Polizeigewahrsam zugeführt werden. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten war ein Transport in einem normalen Streifenwagen nicht möglich, so dass zunächst über die Einsatzleitstelle ein Transportfahrzeug VW-Bulli angefordert worden ist.
9.
Als das Transportfahrzeug nach ca. 20 Minuten eintraf, wurde der Angeklagte durch PHK F. und den Zeugen PK P. zum Bulli für den Transport zum zentralen Polizeigewahrsam verbracht. Dabei hat er sich mit Händen und Füßen gewehrt. Er musste förmlich getragen werden. Während des Transports richtete sich der Angeklagte mehrfach aus dem Fußraum heraus auf und versuchte mittels seines Kopfes, Stöße in Richtung des Zeugen F. zu versetzen, um diesen zu verletzen. Stöße in Höhe der Knie des Beamten trafen ihn nicht und wurden durch diesen jeweils durch eine einzelne Ohrfeige unterbunden. Zwischenzeitlich spielte der Angeklagte vor, ohnmächtig zu sein, als der Beamte seinen Puls fühlen wollte, stieß er unvermittelt mit seinem Kopf hoch, um so erneut zu versuchen, den Beamten zu verletzen, was ebenso durch eine Ohrfeige zurückstoßend unterbunden wurde.
10.
Im Gewahrsam selbst verhielt sich der Angeklagte zunächst ruhig bis weinerlich, er konnte bis auf Socken, T-Shirt und Unterhose problemlos entkleidet werden und wurde aufgrund des bisherigen Verlaufes auf der Zellenliege mit einer Schließacht fixiert. Es sollte aufgrund der bereits im Vorfeld von dem Angeklagten versuchten Selbstverletzungen im Polizeiwagen ein Lichtbild über seinen derzeitigen Zustand gemacht werden, da befürchtet wurde, dass er sich im Gewahrsam ggf. weitere Selbstverletzungen zufügen könnte. Daraufhin trat der Angeklagte plötzlich mit dem Fuß in Richtung des PK P. und traf diesen – wie von ihm auch beabsichtigt – schmerzhaft an der rechten Hand. Aufgrund dieser weiteren Eskalation wurde von der Fertigung eines Fotos abgesehen. Der Angeklagte wies bei der Einlieferung in das Polizeigewahrsam leichte Hautabschürfungen an beiden Knien auf und blutete an der Unterlippe.
...
Bei der Strafzumessung hat das Gericht folgende Einzelstrafen verhängt:
....
für die Beförderungserschleichungen jeweils eine kurze Freiheitsstrafe von einem Monat,
für die versuchte Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O. eine solche von vier Monaten,
für den Widerstand in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen F. eine solche von drei Monaten,
den Widerstand in Tateinheit mit vollendeter Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie
den Widerstand und die versuchte Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung und Verwenden von verfassungswidrigen Kennzeichen eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten
...“
Das vorgenannte Urteil ist bis noch nicht vollstreckt.
Seit dem 00.00.2017 befindet sich der Angeklagte in Strafhaft. Aktuell wird die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 03.02.2016 vollstreckt, und zwar zur Zeit in der JVA Werl bis voraussichtlich 00.00.2019. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsplan Blatt 183 der Akte Bezug genommen.
II.
In der Zeit vom 00.00.2016 bis zum 00.00.2016 war der Angeklagte als Vertriebspartner der C. GmbH tätig. In dieser Funktion erhielt er für erfolgreich vermittelte Versorgerwechsel Provisionen. Insgesamt reichte der Angeklagte mindestens 34 Verträge über einen Versorgerwechsel ein, die er zuvor mit falschen Daten versehen hatte. Er täuschte so über die Verpflichtung neuer Kunden für die C. GmbH. Er erlangte - wie von Anfang an beabsichtigt - Provisionen in Höhe von mindestens 90,00 € pro Vertrag, die ihm tatsächlich nicht zustanden. Insgesamt erhielt er auf diesem Wege mindestens 4.820,00 € vom Versorgungsunternehmen. Er verschaffte sich damit auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle.
Zum Beispiel reichte der Angeklagte am 24.05.2016 einen Vertrag mit den Daten des Zeugen W. ein, der nicht vom Zeugen W. unterschrieben worden war. Stattdessen fälschte der Angeklagte die Unterschrift. Ebenso fälschte der Angeklagte einen Vertrag auf den Namen der Zeugin U.. Diese beiden Fälle sind jedoch nicht Gegenstand der Anklage im vorliegenden Verfahren.
In den nachfolgenden Fällen reichte der Angeklagte die Verträge mit komplett gefälschten Daten ein:
Tabelle wird nicht dargestellt
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift stattgefunden hat.
Der Angeklagte räumte alle in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe ein, war jedoch nicht bereit, zu den näheren Umständen seiner Vorgehensweise und zu seinen Motiven Angaben zu machen.
Das Geständnis ist überzeugend und entspricht dem Ergebnis der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Das Energieunternehmen hat die Vertragsunterlagen in Kopie vorgelegt. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte entweder einige Teile der Daten oder aber komplette Datensätze erfand und in die Verträge eintrug, um dadurch Provisionen zu erschwindeln.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, dass die Firma C. offensichtlich keinerlei Kontrollmaßnahmen bezüglich ihres Werbers durchgeführt hat. Bezeichnend ist, dass die Firma auch keinen Strafantrag gestellt hat, obwohl ihr doch tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden sein dürfte.
Die beiden Fälle W. und U., die nicht angeklagt worden sind, zeigen, dass es für die vermeintlichen Kunden erhebliche Probleme gegeben hat, denn diese wurden vom Energieunternehmen angemahnt und zu Zahlungen aufgefordert, zu denen sie eindeutig nicht verpflichtet waren.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 34 Fällen strafbar gemacht, §§ 263 Abs. I, 267 Abs. I, 52 StGB.
Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, da er seine betrügerische Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausübte, um dadurch eine Einnahmequelle von nicht unbeträchtlicher Bedeutung zu erschließen. Er dürfte mit den Provisionseinnahmen damals seinen Lebensunterhalt bestritten haben. Die Strafzumessung hat daher von der Strafandrohung des § 263 Abs. III Nr. 1 StGB auszugehen, da der Angeklagte, der für die Tätigkeit als freier Handelsvertreter ein Gewerbe in Y. angemeldet hatte, eindeutig gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift vorging. Von dem Regelbeispiel kann auch hier deshalb nicht abgewichen werden, weil die vermeintlich geschädigte Firma keine Strafanzeige erstattet hat.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen kann zu Gunsten des Angeklagten nur berücksichtigt werden, dass er durch sein Geständnis eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat.
Gegen den Angeklagten sprachen jedoch zum einen die erheblichen Vorstrafen und insbesondere war er erst am 03.02.2016 vom Landgericht Essen zu 2 Jahren Einheitsjugendstrafe verurteilt worden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Er handelte also unter laufender Bewährung, als er bereits im März 2016, also nur wenige Wochen nach der Verurteilung, mit den hier abzuurteilenden Betrugstaten begann.
Ausgehend von der Mindeststrafe von 6 Monaten hat das Gericht sodann für jede Tat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen.
Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.02.2017 war unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe in die jetzige Verurteilung einzubeziehen. Ausgehend von der höchsten Einzelstrafe, die hier bei 8 Monaten liegt, hat das Gericht daraus eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
gebildet. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht davon beeinflussen lassen, dass die Schäden bei den einzelnen Taten nicht so gravierend waren, da
sich die jeweilige Provision um 90,00 bis 100,00 € gedreht hatte. Auch berücksichtigt wurde dabei, dass es dem Angeklagten vom Energieunternehmen sehr leicht gemacht worden war, diese Straftaten über einen längeren Zeitraum zu begehen. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erscheint ausreichend, um die gesamten Vorfälle zwischen März 2016 und Oktober 2016 zu ahnden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht. Es kann keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Der Angeklagte ist ohne feste soziale Bindungen. Er hat zuletzt keinen ordnungsgemäßen Beruf ausgeübt. Er stand unter laufender Bewährung, als er die Taten begangen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ihn nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung ausreichend beeindrucken würde.
V.
Von einer Vermögensabschöpfung wurde gemäß § 421 Abs. II StPO abgesehen, weil der Angeklagte noch längere Zeit im Strafvollzug verbleiben wird und keine vorhandenen Vermögensgegenstände bekannt sind.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.