AG Dortmund: Mehrfache Gewalt gegen Ex-Partnerin – 2 J. 6 M. Freiheitsstrafe, § 64 StGB verneint
KI-Zusammenfassung
Das AG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Übergriffe gegen seine frühere Partnerin (u.a. Schubsen, Schläge, Schwitzkasten, Bedrohungen) sowie wegen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruchs. Streitentscheidend war auch, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und sah trotz Alkohol-/Drogenhangs von § 64 StGB ab, weil weder ein Rausch noch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Taten feststellbar war. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Kindes wurde mangels bedingten Vorsatzes nicht angenommen.
Ausgang: Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate); Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt bei Schlägen, Tritten sowie anderen körperlichen Misshandlungen vor, die zu Verletzungen oder Schmerzen führen.
Ein bedingter Verletzungsvorsatz gegenüber einem Dritten (hier: Kind im Gefahrenbereich) erfordert, dass der Täter die mögliche Verletzung erkennt und sie zumindest billigend in Kauf nimmt; bloße Ungewissheit über die Anwesenheit genügt nicht.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt neben einem Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten voraus.
Ein Hang i.S.d. § 64 StGB ist nicht ausreichend, wenn sich die Taten nach den festgestellten Umständen nicht als hangbedingt, sondern als Ausdruck anderer Verhaltensdispositionen (z.B. aggressives Konfliktverhalten) darstellen.
Wer durch Gewalt oder Drohung das Verhalten eines Opfers beeinflusst (z.B. Unterlassen des Hilferufs), erfüllt die Voraussetzungen der Nötigung nach § 240 StGB.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in 4 Fällen, davon tateinheitlich in einem Fall mit Nötigung und tateinheitlich in einem weiteren Fall mit Sachbeschädigung, sowie wegen Sachbeschädigung in 3 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Bedrohung in 3 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Vergehen gemäß §§ 123, 185, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, 241 Abs. 2, 303, 52, 53 StGB.
G r ü n d e:
Rubrum
I.
1.
Der Angeklagte ist in K. geboren, in X. aufgewachsen. Der Angeklagte hat drei Schwestern, eine 6 Jahre jüngere Schwester und eine 3 Jahre bzw. 8 Jahre ältere Schwester.
Nach der Geburt der jüngsten Schwester fühlte sich der Angeklagte zurückgesetzt, nicht mehr ausreichend beachtet und akzeptiert.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten, danach die Grundschule und wechselte dann in die Gesamtschule.
Während der Angeklagte zunächst noch ein sehr guter Schüler gewesen ist, einen guten Realschulabschluss anstrebte, führten später eine hohe Anzahl von Fehlstunden in der Schule zu einem Leistungsabfall, so dass der Angeklagte gerade noch einem mäßigen Hauptschulabschluss mit 16 Jahren erreichte.
In dieser Phase hatte der Angeklagte im Elternhaus erhebliche Probleme, was auch mit seinem ab dem 14./15. Lebensjahr begonnenen exzessiven Alkoholkonsum und beginnenden Drogenkonsum, vorrangig Cannabis, zu tun hatte. Der Angeklagte randalierte zu Hause und bedrohte Eltern und Schwestern, so dass er im Alter von 16 Jahren zu Hause rausgeflogen ist.
Nach der Schule hat der Angeklagte eine Ausbildung als „(…)“ begonnen, die er nach 9 Monaten vorzeitig beendete. Der Angeklagte ist aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht mehr regelmäßig zur Ausbildung erschienen, wurde dort rausgeworfen.
In seinen partnerschaftlichen Beziehungen kam es immer wieder zu körperlichen Übergriffen.
Während der Angeklagte in frühen Jahren neben erheblichem Alkohol, zunächst nur Bier, später auch hochprozentigen Alkohol in erheblichem Umfang, auch Amphetamin, Ecstasy, LSD und Kokain konsumierte, so behielt der Angeklagte bis heute seinen erheblichen Alkoholkonsum aufrecht und konsumiert täglich bis zu 5 g Amphetamin.
Der Angeklagte war zuletzt wohnungslos, bis er in vorliegender Sache in Untersuchungshaft geriet. Diese wurde zwischenzeitlich zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen.
Der Angeklagte befindet sich nun wieder seit dem 00. November 0000 in vorliegender Sache in Untersuchungshaft in der JVA S..
Mit der Zeugin im vorliegenden Verfahren hat der Angeklagte einen gemeinsamen Sohn. B. ist derzeit 00 Jahre alt.
Der Angeklagte wünscht aufgrund seiner Alkohol- und Drogenerkrankung eine Therapie, möchte vorrangig (erneut) in eine Entzugsanstalt eingewiesen werden.
2.
Nach dem Bundeszentralregisterauszug vom 15.02.2024 ist der Angeklagte wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a)
Durch Eintragung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 22.06.2009 wurde wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
b)
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 25.10.2010 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 5 Fällen, davon in 3 Fällen Diebstahl im besonders schweren Fall, Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr undComputerbetruges sowie Beleidigung zu Arbeitsleistungen verpflichtet und erhielt eine richterliche Weisung.
c)
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 03.05.2012 wurde der Angeklagte wegen Raubes und Sachbeschädigung in 7 Fällen zu 2 Wochen Jugendarrest verurteilt und erhielt eine richterliche Weisung.
d)
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 10.01.2013 wurde der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Bedrohung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 4 Wochen Jugendarrest verurteilt und erhielt eine richterliche Weisung.
Die Strafe aus der Entscheidung vom 03.05.2012 wurde einbezogen.
e)
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 30.07.2014 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 29.07.2017 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt.
f)
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 19.08.2014 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Unterschlagung, versuchter Nötigung in 2 Fällen und Diebstahl, besonders schweren Fall des Diebstahls, Unterschlagung, versuchten Betruges und Sachbeschädigung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
g)
Durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts K. vom 17.02.2015 wurden die Einzelstrafen aus den Entscheidungen vom 30.07.2014 und 19.08.2014 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten zurückgeführt.
Die Strafvollstreckung endete am 24.05.2016.
Es erfolgte anschließend Führungsaufsicht bis zum 07.03.2019.
h)
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 02.06.2015 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
i)
Durch Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 07.03.2019 wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte wurde in eine Entziehungsanstalt eingewiesen.
j)
Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, Diebstahls in 5 Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen Sachbeschädigung in 2 Fällen und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 07.03.2019 einbezogen worden sind.
Die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt wurde aufrechterhalten.
Die Unterbringung begann am 00.00.0000, endete Mitte 00.
II.
Die Zeugin E. lernte den Angeklagten nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Mai 00 kennen. Ab Mai 00 zog der Angeklagte die Wohnung der Zeugin in der H.-straße 170 b in L. ein, ohne dort angemeldet gewesen zu sein. Am 00.00.0000 wurde der gemeinsame Sohn B. geboren.
Spätestens Ende des Jahres 00 verschlechterte sich die Beziehung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten derart, dass dieser nur noch sporadisch bei der Zeugin übernachtete. Während für die Zeugin die Beziehung nicht mehr fortbestand, ging der Angeklagte noch von einer fortdauernden On-Off-Beziehung aus.
Ab Mai 00 kam es zu den folgenden Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Bedrohungen und Beleidigungen etc.:
1.
Am 00.00.0000 kam es in der Wohnung der Zeugin in der H.-straße 170 b in L. zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Es gab eine Auseinandersetzung wegen Ausgaben auf einer Mayday-Party, insbesondere wohl wegen anschließenden Taxikosten von S. nach Lünen. In diesem Streit wiederholte die Zeugin gegenüber dem Angeklagten, dass die Beziehung beendet sei. Während dieser Erklärung saß die Zeugin im Badezimmer auf dem Badewannenrand. Verärgert über diese Erklärung schubste der Angeklagte unvermittelt die Zeugin heftig vom Badewannenrand in einen danebenstehenden Wäschekorb aus Plastik, der dabei zerbrach. Dadurch erlitt die Zeugin am linken Oberarm eine Schnittwunde, die noch heute vernarbt ist.
Während die Zeugin auf der Seite liegend im Wäschekorb lag, trat der Angeklagte die Zeugin in den Rücken und auf die Beine, schlug diese mehrfach ins Gesicht. Dabei trug der Angeklagte Turnschuhe.
Weil die Zeugin laut um Hilfe rief, hielt der Angeklagte dieser den Mund und die Nase zu, damit diese zu schreien aufhören sollte. Die Zeugin hatte danach Schnappatmung, erklärte unter Herzrhythmusstörungen zu leiden, was dem Angeklagten auch bekannt gewesen sei.
2.
Nachdem der Angeklagte einige Zeit von der Zeugin wieder abgelassen hatte, diese nun das Badezimmerfenster öffnete und erneut nach Hilfe schrie, nahm der Angeklagte die Zeugin in den Schwitzkasten und drohte dieser unter Vorhalt eines Pfeffersprays den Einsatz für den Fall an, dass die Zeugin weiter um Hilfe rufen sollte.
3.
Am 00.00.0000 verbrachte die Zeugin mit ihren Kindern und dem Angeklagten gemeinsame Stunden am Horstmarer See.
In den Abendstunden gegen 21:30 Uhr erschien der Angeklagte dann an der Wohnanschrift der Zeugin, um mit dieser den Abend zu verbringen. Die Zeugin wollte den Angeklagten jedoch nicht in ihre Wohnung lassen, führte mit diesem deshalb ein längeres Gespräch vor der Haustür des Wohngebäudes zum Garten hin.
Das Gespräch wurde dort über die Dauer von ca. 30 bis 45 Minuten geführt, das Gespräch eskalierte gegen Ende, so dass der Angeklagte völlig unerwartet eine 0,5 l Flasche aufnahm, die im Hausflur stand. Diese Flasche war mit einem Benzingemisch für ein ferngesteuertes Kinderspielzeug gefüllt gewesen war. Nunmehr schüttete der Angeklagte gezielt einen Großteil dieses Benzingemisches über die Kleidung der Zeugin.
Die Zeugin hatte große Sorge, dass der Angeklagte nunmehr ein Feuerzeug oder Streichhölzer entzünden würde. Der Angeklagte setzte aber zu keinem solchen Verhalten an.
4.
Die Zeugin flüchtete nun in ihre Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses und verschloss ihre Wohnungstür.
Der Angeklagte war der Zeugin nachgeeilt, trat nun die verschlossene Wohnungstür ein. Anschließend griff der Angeklagte der Zeugin in die Haare und zog sie zu Boden. Aus der Wohnung nahm der Angeklagte das Handy der Zeugin mit, damit diese die Polizei nicht zur Hilfe rufen konnte. In den Nachtstunden legte der Angeklagte das Handy der Zeugin in ihren Briefkasten zurück.
5.
Am 00.00.0000 gegen 15:35 Uhr trat der Angeklagte erneut die Wohnungstür der Zeugin ein, die diese noch am Vortage durch einen Notdienst für ca. 700,00 € Instandsetzen lassen hatte. Die Zeugin befand sich zu dieser Zeit mit ihren drei Kindern und der Mutter in der Wohnung, sie rauchte mit ihrer Mutter eine Zigarette im Badezimmer. Die älteste Tochter der Zeugin beobachtete das Eintreten der Wohnungstür durch den Angeklagten. Aus der Wohnung nahm der Angeklagte erneut das Handy und Wohnungsschlüssel der Zeugin für die Wohnung mit, diese warf der Angeklagte der Zeugin später in ihren Hausbriefkasten.
6.
In der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 hebelte der Angeklagte mit zwei Schraubendrehern die erneut reparierte Wohnungstür der Zeugin auf. Die Zeugin befand sich in dieser Zeit nicht in der Wohnung. Aus der Wohnung entwendete der Angeklagte die Urne mit der Asche des im November 00 verstorbenen Hundes der Zeugin. Der Angeklagte wusste, dass die Zeugin sehr an dem Hund gehangen hatte und ihr die Asche des Hundes in der Urne sehr viel bedeutete.
Von dieser Urne fertigte der Angeklagte anschließend ein Foto und ließ dieses der Zeugin über einen Bekannten zusenden. Dabei ließ der Angeklagte der Zeugin ausrichten, dass „wenn die Polizei vorbeikommt (…) niemand seine Freunde wieder (hat)“. Ferner forderte der Angeklagte die Zeugin auf, sich mit ihm zu treffen. Käme sie diesem Wunsch nicht nach, würde er die Asche des verstorbenen Hundes verstreuen. Mit dieser Nachricht beabsichtigte der Angeklagte die Zeugin zur Kontaktaufnahme zu bewegen.
Vor der Tat hatte der Angeklagte einen Geräteschuppen aufgebrochen und aus diesem die zwei zum Aufbrechen der Wohnungstür verwendeten Schraubendreher entwendet.
Aus Angst vor dem Angeklagten und weiteren körperlichen Übergriffen hat die Zeugin zu diesem keinen Kontakt aufgenommen. Unter dem Verlust der Urne mit der Asche ihres geliebten Hundes litt die Zeugin sehr. Ca. einen Monat später erhielt die Zeugin durch den Angeklagten die Urne mit der Asche ihres Hundes zurück.
7.
Am 00.00.0000 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin gegen 21:00 Uhr fernmündlich. In diesem längeren Gespräch äußerte der Angeklagte am Ende:
„Ich schieße dir ein Loch in den Kopf und bringe dich um!“.
Die Zeugin nahm die Bedrohung ernst.
8.
An einem nicht genau feststellbaren Tag im August 2023 sandte der Angeklagte an die Zeugin eine E-Mail mit dem Inhalt: „Ok so jetzt hier auch noch blockiert (...) Jetzt werde ich dich und B. abstechen... Oder deine Mutter und die anderen...! Du hure wer weiß ob er überhaupt von mir ist bei dem was ich da gelesen habe du fette ekelhafte nutte ich mache dich kalt!“. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, die Zeugin in ihrer Ehre zu verletzen und sie in Angst zu versetzen. Die Zeugin war von der Beleidigung zutiefst betroffen und nahm die Drohung ernst.
9.
Der Angeklagte suchte am 00.00.0000 das Gebäude der Wohnung der Zeugin in der H.-straße 170 b in L. gegen 3:00 bis 5:00 Uhr morgens auf. Aus dem Gartenbereich warf er ein dickes Holzstück gegen die Scheibe des Wohnzimmers, die dabei nicht zerbrach. Der Angeklagte beabsichtigte die Aufmerksamkeit der Zeugin zu erregen und diese zu verängstigen. Er rief dabei laut „so und jetzt bring ich dich um.“ Auch diese Drohung nahm die Zeugin ernst.
10.
Am darauffolgenden Tag, dem 00.00.0000, gegen 5:00 Uhr morgens suchte der Angeklagte erneut das Gebäude der Wohnanschrift der Zeugin auf. Während die Zeugin mit ihrem kleinen Sohn B. im Schlafzimmer schlief, nahm der Angeklagte einen größeren Stein und warf diesen aus dem Gartenbereich in das Schlafzimmerfenster der Wohnung der Zeugin. Dabei handelte es sich um ein Doppelglasfenster, an dem die äußere Scheibe des Schlafzimmerfensters zerschlug. Am Fußende des Bettes der Zeugin stand das Kinderbett des B., der in diesem schlief. Wenn der geworfene Stein des Angeklagten den zweiten Teil des Schlafzimmerfensters ebenfalls durchschlagen hätte, hätte der schlafende B. getroffen werden können.
Der Angeklagte wusste beim Werfen des Steines nicht, ob Zeugin und der gemeinsame Sohn zu dieser Zeit zu Hause waren und im Schlafzimmer schliefen.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugin E. und dem Gutachten des Sachverständigen T. sowie des verlesenen Bundeszentralregisters vom 15.02.2024 fest.
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen zu den Taten geständig eingelassen.
Bei der Tat zu Ziffer 1) hat der Angeklagte behauptet, die Zeugin nur geohrfeigt zu haben, bestritt diese mehrfach ins Gesicht geschlagen sowie in den Rücken und auf die Beine getreten zu haben.
Bei dem Vorfall vom 00.00.0000 will der Angeklagte das Benzingemisch nicht absichtlich über die Kleidung der Zeugin geschüttet haben. Vielmehr habe er das Benzin auf zwei vor ihm im Hausflur stehende Kartons und einen der Kinderwagen ausschütten wollen. Dabei sei er von der Zeugin davon abgehalten worden, die durch dieses Gerangel auch mit Benzin bespritzt worden wäre.
An den Tatvorwurf zu Nr. 4) hatte der Angeklagte keine Erinnerung mehr, wollte diesen Vorwurf jedoch nicht ausdrücklich bestreiten.
Bei dem Vorfall vom 00.00.0000 konnte sich der Angeklagte nicht daran erinnern, Handy und Schlüssel der Zeugin mitgenommen zu haben.
Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung den Feststellungen zu II. widersprochen hatte, wird diese widerlegt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin E., die einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die Zeugin hat keinerlei Belastungstendenzen gezeigt, vielmehr sich positiv über den Angeklagten geäußert. Insbesondere erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte liebenswert mit allen ihren drei Kindern umgegangen sei, die den Angeklagten noch heute sehr vermissen.
Die Zeugin E. ergänzte in ihrer Aussage, dass sie durch die gesamten Übergriffe durch den Angeklagten in einer Tagesklinik in Behandlung sei und noch heute unter Angstzuständen leide. Eine Entschuldigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wollte die Zeugin nicht entgegennehmen.
IV.
Der Angeklagte hat sich demnach wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB in 4 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich einmal wegen Nötigung und im weiteren Fall wegen Sachbeschädigung gemäß §§ 240, 303 StGB strafbar gemacht. Weiterhin hat sich der Angeklagte wegen Sachbeschädigung in 3 Fällen gemäß § 303 StGB, in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB strafbar gemacht.
Schließlich hat sich der Angeklagte wegen Bedrohung in 3 Fällen gemäß § 241 StGB, davon einem Fall tateinheitlich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.
Körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat der Angeklagte die Zeugin durch die Schläge ins Gesicht und die Tritte in den Rücken und auf die Beine vom 00.00.0000. Die Tritte hat das Gericht nicht als gefährliche Körperverletzung gewertet, da ein festes Schuhwerk zulasten des Angeklagten nicht festgestellt werden konnte.
Auch die von der Zeugin beschriebene Schnappatmung bei der Tat vom 00.00.0000 hat das Gericht nicht Sinne einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 gewichtet.
Das in den Schwitzkasten nehmen über eine gewisse Dauer vom 00.00.0000, das Übergießen mit Benzin vom 00.00.0000 und das an den Haaren zu Boden ziehen vom gleichen Tage wertet das Gericht als körperliche Misshandlung und Gesundheitsbeschädigung.
Soweit der Angeklagte bei der Tat vom 00.00.0000 der Zeugin Mund und Nase zugehalten hattet, damit diese zu schreien aufhört, hätte das Gericht auf eine weitere Nötigung erkennen müssen, dies fehlerhaft verkannt.
Ebenfalls stellt die spätere Drohung, Pfefferspray einzusetzen, soweit die Zeugin weiter schreien sollte, am 00.00.0000 eine Nötigung gemäß § 240 StGB dar.
Das Eintreten der Wohnungstür vom 00.00.0000 stellt eine tateinheitliche Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB mit der kurze Zeit später begangenen Körperverletzung dar.
Das Eintreten der Wohnungstür vom 00.00., das Aufheben der Wohnungstür in der Nacht vom 00. auf den 00.00. und das Einwerfen des Schlafzimmerfensters vom 00.00.0000 stellen jeweils eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB dar.
Das Betreten der Wohnung am 00.00. nach dem Eintreten stellt einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB dar.
Auch das Betreten der Wohnung in der Nacht vom 19. auf den 00.00.0000 wäre ein Hausfriedensbruch, den das Gericht vorliegend zu Unrecht außer Acht gelassen hat.
Die Erklärung am Telefon vom 00.00.0000 und die Erklärung in der Mail von August 00 stellen eine Bedrohung gemäß § 241 StGB dar, soweit Todesdrohungen gegen die Zeugin und deren Mutter ausgesprochen worden sind. Die Bezeichnung der Zeugin in der E-Mail von August 00 als „Hure“ und „Nutte“ stellen eine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar.
Bei dem Steinwurf vom 00.00.0000 hat das Gericht keine Tatbestandsverwirklichung der versuchten gefährlichen Körperverletzung zulasten des gemeinsamen Sohnes B. gesehen. Nach Auffassung des Gerichts ist ein bedingter Verletzungsvorsatz in Bezug auf den gemeinsamen Sohn im Ansatz nicht zu erkennen.
V.
Das Gericht hat auf tat- und schuldangemessene Einzelstrafen von
- 10 Monaten Freiheitsstrafe für das Schubsen der Zeugin in den Wäschekorb vom 00.00.0000 und den anschließenden mehrfachen Schlägen ins Gesicht und Tritten in Rücken und auf die Beine der Zeugin erkannt,
- auf jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe für das vom 00.00.0000 anschließende in den Schwitzkasten nehmen mit der tateinheitlichen Nötigung, ebenso für das Übergießen mit dem Benzingemisch vom 00.00.0000, sowie dem anschließenden Eintreten der Tür tateinheitlich mit der Körperverletzung, sowie dem Auftreten der Tür in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 und der Mitnahme der Urne mit der Asche des Hundes sowie letztlich der E-Mail von August 2023 mit der Bedrohung und tateinheitlichen Beleidigung,
- sowie auf 90 Tagessätze zu je 10,00 € für die Sachbeschädigung vom 00.00.0000, der telefonischen Bedrohung vom 00.00.0000, der Bedrohung vom 00.00.0000 und der Sachbeschädigung vom 00.00.0000
erkannt.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser im Wesentlichen ein vollumfängliches Geständnis abgegeben hat. Der Angeklagte hat versucht, sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten zu entschuldigen, wenn diese auch seine Entschuldigung nicht hat entgegennehmen können. Weiterhin ist das Gericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei den Taten durch seinen erheblichen Alkoholkonsum im Vorfeld enthemmt gewesen sein dürfte.
Eine verminderte Schuldfähigkeit oder sogar eine Schuldausschließung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten nicht berücksichtigen können. Das Gericht ist unterstützt durch die sachverständigen Ausführungen des Herrn T. davon überzeugt, dass der Angeklagte in vollem Umfange das Unrecht seiner Taten einsehen und danach handeln konnte. Der Angeklagte hat insbesondere bei seinen Tathandlungen keine Ausfallerscheinungen gezeigt, war vielmehr in der Lage, gezielt und gesteuert zu handeln. Es waren keine Tatsachen ersichtlich, aus denen eine Beeinträchtigung durch eine Alkoholaufnahme oder eine Amphetaminaufnahme vorgelegen haben könnte.
Auf der anderen Seite waren zulasten des Angeklagten die erheblichen einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese hat der Angeklagte teilweise im Strafvollzug absitzen müssen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum die Geschädigte durch die vorliegenden Taten verletzt, drangsaliert und in Angst und Sorge versetzt. Das Gericht hat abschließend berücksichtigt, dass die Zeugin noch heute unter der Wirkung der Taten leidet, wobei das Gericht nicht von einer Überempfindlichkeit der Zeugin ausgeht.
Bei der Tat vom 00./00.00.0000 hat das Gericht zusätzlich eine sadistische Neigung des Angeklagten gesehen, mit der der Angeklagte den Verlust und die Schmerzen für den verstorbenen Hund der Zeugin nochmals besonders hervorrufen wollte.
Unter Berücksichtigung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht auf die oben ausgewiesenen Einzelfreiheitsstrafen erkannte.
Freiheitsstrafen unter 6 Monaten hat das Gericht gemäß § 47 StGB ausdrücklich nicht aussprechen wollen/können.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes folgt aus dem geschätzten Einkommen des Angeklagten.
Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von vorliegend 10 Monaten Freiheitsstrafe hat das Gericht auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
erkannt.
VI.
Das Gericht hat von einer Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen.
Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vor.
Es ist zwar ein Hang des Angeklagten zu sehen, der Alkohol und Drogen in erheblichem Umfang konsumiert. Jedoch hat das Gericht nicht feststellen können, dass der Angeklagte sich bei den Taten in einem Rausch befunden hat oder die Taten des Täters auf den Hang zurückgehen.
Bei keiner Tat konnten Ausfallerscheinungen beobachtet werden, die als Tatsache für einen Rausch hätten herangezogen werden können. Dies führte auch insbesondere dazu, dass der Sachverständige jegliche Schuldausschließungsgründe verneinte. Die Taten gingen auch nicht auf den Hang zurück, der Angeklagte beging die Taten vielmehr aus seinem dissozialen Verhalten und seiner nicht erlernten Konfliktlösung, die er bisher in seinen Partnerschaften immer mit Tätlichkeiten zu lösen versuchte. Der Angeklagte hat offensichtlich ein nichts kontrollierbares Aggressionsverhalten, welches auch durch die vielen einschlägigen Körperverletzungen seine Bestätigung findet.
Weiterhin hat das Gericht im Rahmen von § 64 StGB nicht feststellen können, dass der Tagesablauf des Angeklagten allein durch den Hang geprägt ist. Der Tagesablauf des Angeklagten war nicht davon bestimmt, Alkohol und Amphetamin zu beschaffen bzw. konsumieren.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO.