Strafurteil: Diebstahl geringwertiger Sachen und Nötigung – Geldstrafe 30 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund verurteilt den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,00 €. Er hatte im Drogeriemarkt Waren im Gesamtwert von je 4,94 € entwendet und beim Fluchtversuch einen Ladendetektiv geschubst. Räuberischer Diebstahl wurde verneint, weil die Gewalt nicht der Sicherung der Beute diente. Strafzumessend flossen Geständnis, Ersttäterstatus, Alkoholisierung und der geringe Warenwert ein.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Nötigung verurteilt; Gesamtgeldstrafe 30 Tagessätze zu je 35,00 €
Abstrakte Rechtssätze
Der Diebstahl geringwertiger Sachen erfüllt den Tatbestand des § 242 i.V.m. § 248a StGB, wenn fremde bewegliche Sachen mit Zueignungsabsicht entwendet werden.
Für den Tatbestand des räuberischen Diebstahls ist erforderlich, dass die Gewaltanwendung oder Drohung der Sicherung der Wegnahme dient; bloße Gewalt zur Flucht genügt nicht.
Körperliche Einwirkung, die die Fortbewegungsfreiheit oder den Willensentschluss einer Person beeinträchtigt, kann den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB verwirklichen, auch wenn sie nicht der Sicherung von Beute dient.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind Geständnis, Ersttäterstatus, Alkoholisierung und der geringe Wert der Beute als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen des Täters.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,00 EURO verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Vergehen gemäß §§ 240, 242, 248 a, 53 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 10.01.1990 in Mainz geboren. Er ist kinderlos und nicht verheiratet.
Der Angeklagte arbeitet in einem Autohaus, verdient dort monatlich netto 1.400,00 EURO.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am 03.03.2012 gegen 21:15 Uhr hat der Angeklagte im Drogeriemarkt „Ihr Platz“ im Dortmunder Hauptbahnhof aus den Auslagen eine Tube Haargel und eine Flasche Wasser im Gesamtwerte je 4,94 EURO entwendet. Er steckte sich die Waren unter seine Kleidung und passierte die Kassenzone, ohne die Ware zu bezahlen.
Vor dem Ladenlokal wurde der Angeklagte sodann von dem Zeugen B, dem Ladendetektiv, auf seinen Diebstahl angesprochen und gebeten, mit in das Büro zu gehen. Der Angeklagte schubste nunmehr den Zeugen zur Seite und versuchte zu fliehen. Der Zeuge konnte jedoch bereits nach 2 bis 3 Metern den Angeklagten wiedereinholen und festhalten.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, soweit ihm geglaubt werden konnte und der Vernehmung des Zeugen B fest.
Der Angeklagte hat zunächst die Diebstahlshandlung eingeräumt, jedoch ein Schubsen in Abrede gestellt.
Nachdem der Zeuge gehört wurde, räumte der Angeklagte nunmehr auch ein, diesen geschubst zu haben. Er habe jedoch das Schubsen nicht zur Sicherung der Diebesbeute vorgenommen. Er habe vielmehr flüchten wollen, habe zunächst auch vor Ort den Diebstahl bestritten, habe einfach nur weg wollen.
IV.
Der Angeklagte hat sich demnach wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242, 248 a StGB und wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht.
Der ursprünglich dem Angeklagten gemachte Vorwurf des räuberischen Diebstahls hat sich in der Beweisaufnahme nicht beweisen lassen. Insbesondere war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er die Gewaltanwendung zur Sicherung seines erlangten Diebesgutes eingesetzt hat. Vielmehr war die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, dass er die Gewaltanwendung, das Schubsen, hier vorliegend nur beging, um nicht ermittelt bzw. flüchten zu können.
V.
Das Gericht hat auf tat- und schuldangemessene
Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 35,00 EURO
erkannt.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte in vollem Umfange geständig gewesen ist. Er hat bei der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden, nach der Tat wurde ein Promillegehalt um ca. 1 o/oo ermittelt. Das Diebesgut hatte nur einen geringen Wert und die Gewaltanwendung war bei den Schubsen eher gering .
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten hat das Gericht auf die oben jeweils ausgewiesene Einzelgeldstrafen erkannt.
Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten hat das Gericht unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von vorliegend 20 Tagessätzen zu je 35,00 EURO aus beiden Einzelstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EURO erkannt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes folgt aus dem Einkommen des Angeklagten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0.