Einstellung nach §153a Abs.2 StPO gegen Geldauflage (6 Monate)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem vorläufig für sechs Monate ein. Die endgültige Einstellung ist an Auflagen gebunden; konkret wurde die Zahlung von 150,00 EUR an eine benannte Einrichtung angeordnet. Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; bei Nicht- oder Teilermfüllung wird das Verfahren fortgesetzt und bereits erbrachte Leistungen verfallen.
Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO vorläufig für sechs Monate eingestellt; endgültige Einstellung an Zahlung von 150 EUR geknüpft
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten voraus.
Eine endgültige Einstellung kann von Auflagen, insbesondere einer Geldauflage, abhängig gemacht werden; die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Wird eine Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren wieder aufgenommen; bereits erbrachte Leistungen können ohne Anrechnung verfallen.
Die Anordnung einer Geldauflage dient der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens und ersetzt keine strafrechtliche Verurteilung.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig für die Dauer von 6 Monaten eingestellt.
Rubrum
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 150,00 EUR an folgende Einrichtung:
B aus E
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.