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Amtsgericht Dortmund·746 Ds-267 Js 447/21-319/21·13.02.2022

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO gegen Geldauflage (6 Monate)

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem vorläufig für sechs Monate ein. Die endgültige Einstellung ist an Auflagen gebunden; konkret wurde die Zahlung von 150,00 EUR an eine benannte Einrichtung angeordnet. Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; bei Nicht- oder Teilermfüllung wird das Verfahren fortgesetzt und bereits erbrachte Leistungen verfallen.

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO vorläufig für sechs Monate eingestellt; endgültige Einstellung an Zahlung von 150 EUR geknüpft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten voraus.

2

Eine endgültige Einstellung kann von Auflagen, insbesondere einer Geldauflage, abhängig gemacht werden; die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

3

Wird eine Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren wieder aufgenommen; bereits erbrachte Leistungen können ohne Anrechnung verfallen.

4

Die Anordnung einer Geldauflage dient der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens und ersetzt keine strafrechtliche Verurteilung.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig für die Dauer von 6 Monaten eingestellt.

Rubrum

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 150,00 EUR an folgende Einrichtung:

3

B aus E

4

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

5

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.