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Amtsgericht Dortmund·740 Cs-801 Js 496/23-280/23·29.04.2024

Ermäßigung des Strafbefehls wegen Entfall der Strafbarkeit von Cannabisdelikt – Verwarnung, Geldstrafe vorbehalten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungs-/VollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund passte den Strafbefehl vom 02.10.2023 an, weil Teile der in Rede stehenden Tat nach Inkrafttreten des Konsum- bzw. Medizinal-Cannabisgesetzes nicht mehr strafbar sind. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und verwarnt; die Verurteilung zu 35 Tagessätzen à 10 € bleibt vorbehalten. Der vorhandene Bewährungsbeschluss bleibt bestehen.

Ausgang: Strafbefehl hinsichtlich BtMG‑Tat gemäß EGStGB ermäßigt: Angeklagter verwarnt, Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 10 € bleibt vorbehalten; Bewährungsbeschluss bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Tatbestände durch nachfolgende Gesetzgebung entstraft oder nicht mehr bußgeldbewehrt, sind bestehende Strafen nach den Übergangsbestimmungen des EGStGB zu überprüfen und gegebenenfalls zu ermäßigen.

2

Die Übergangsvorschriften (Art. 313 Abs. 2 S. 3, 316p Abs. 1, 4 EGStGB) ermöglichen dem Gericht, eine ursprünglich verhängte Strafe abzuändern, wenn die zugrunde liegende Handlung nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar ist.

3

Kann eine Tat nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar sein, kann das Gericht anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine Verwarnung aussprechen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.

4

Ein bereits bestehender Bewährungsbeschluss bleibt bestehen, soweit die Voraussetzungen für dessen Aufhebung nicht gegeben sind und die Übergangsrechtsanpassung dem nicht entgegensteht.

Relevante Normen
§ Art. 313 Abs. 2 S. 3, 316p Abs.1, Abs. 4 EGStGB§ Betäubungsmittelgesetz§ Konsumcannabisgesetz§ Medizinal-Cannabisgesetz

Tenor

wird die Strafe aus dem Strafbefehl vom 02.10.2023 gem. Art. 313 Abs. 2 S. 3, 316p Abs.1, Abs. 4 EGStGB wie folgt ermäßigt, da in der abzuändernden Entscheidung u.a. eine Strafe nach dem Betäubungsmittelgesetz enthalten ist, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht ist:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig und wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro bleibt vorbehalten.

Es verbleibt bei dem Bewährungsbeschluss vom 12.06.2023.

Rubrum

1

wird die Strafe aus dem Strafbefehl vom 02.10.2023 gem. Art. 313 Abs. 2 S. 3, 316p Abs.1, Abs. 4 EGStGB wie folgt ermäßigt, da in der abzuändernden Entscheidung u.a. eine Strafe nach dem Betäubungsmittelgesetz enthalten ist, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht ist:

2

Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig und wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro bleibt vorbehalten.

3

Es verbleibt bei dem Bewährungsbeschluss vom 12.06.2023.

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Dortmund, 30.04.2024AmtsgerichtSchulz-WilljesRichterin am Amtsgericht