Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen mangels ausdrücklicher Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung von Kosten; das Amtsgericht Dortmund wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Das Gericht befand, dass eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung fehlt. Selbst bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde reicht die gesetzliche Kostenfolge nicht als Ersatz für eine Kostenentscheidung. Daher war der Antrag unbegründet zurückzuweisen.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts als zurückgewiesen/verworfen, weil eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenfestsetzung im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren setzt eine ausdrückliche Kostenentscheidung voraus; fehlt diese, ist ein Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen.
Auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels begründet die gesetzliche Kostenfolge nicht ohne eine gerichtliche Kostenentscheidung die Festsetzung von Gebühren und deren Erstattung aus der Landeskasse.
Dass die Kostenfolge gesetzlich vorgesehen ist, macht eine ausdrückliche Kostenentscheidung nicht entbehrlich.
Die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags ist kostenpflichtig, wenn die formellen Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 53 Qs 56/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwaltes X vom 03.05.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung liegt nicht vor.
Auch im Fall der Rücknahme der Rechtsbeschwerde erfolgt eine Festsetzung von Gebühren und deren Erstattung aus der Landeskasse - wie auch im Fall des § 467 I StPO - allein auf Grundlage einer Kostenentscheidung.
Dass sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt, macht eine Kostenentscheidung nicht entbehrlich (vgl. LG Dortmund 53 Qs 50/16 vom 22.06.2018)
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.