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Amtsgericht Dortmund·737 OWi 217 Js 1619/11-692/11·26.09.2011

Bußgeld wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme im Sperrbezirk

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der 71-jährige Betroffene wurde wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme zu Prostituierten im Sperrbezirk verurteilt; das AG Dortmund setzte ein Bußgeld von 100 Euro und die Verfahrenskosten fest. Zentrale Frage war, ob die Ansprache eine Anbahnungshandlung i.S.d. § 6a OBVO darstellt. Das Gericht hielt die Zeugenaussage für glaubhaft und bewertete entlastende Angaben als Schutzbehauptung.

Ausgang: Verurteilung wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme im Sperrbezirk; Bußgeld 100 Euro und Verfahrenskosten festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine verbotswidrige Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb eines durch kommunale Rechtsverordnung festgelegten Sperrbezirks erfüllt als Anbahnungshandlung den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §§ 2a, 6a, 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO.

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Zur Verurteilung können glaubhafte, widerspruchsfreie Zeugenaussagen ausreichen; späte oder inkonsistente Entlastungsbehauptungen des Betroffenen sind als Schutzbehauptungen zurückweisbar.

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Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 22 Abs. 2 OBVO i.V.m. § 17 OWiG und ist nach den Umständen der Tat zu bemessen.

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Die Kostenentscheidung des Verfahrens richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.

Relevante Normen
§ 2a OBVO§ 6a OBVO§ 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO§ 22 Abs. 2 OBVO§ 17 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb des Sperrbezirks der Stadt Dortmund ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 2a, 6a, 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO

Gründe

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Der Betroffene ist 71 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Er ist Zahnarzt und Designer.

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Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX die C-T T-T. Auf dem Bürgersteig, der von der T durch einen Grünstreifen getrennt ist, lief die Zeugin Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge L2. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.

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Auf der T-T hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der T an. Er öffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin Q mit den Worten "Was nimmst Du?" an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngemäß was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge L2 gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.

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Nach Eröffnung des Tatvorwurfs erklärte der Betroffene den Zeugen zunächst, dass er die Zeugin Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.

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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

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Die Zeugin Q hat glaubhaft den Sachverhalt und den Gesprächsverlauf geschildert. Die Zeugin weist keine Belastungstendenzen auf. Die Aussage war frei von Widersprüchen.

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Soweit der Betroffene sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Zeugen bei der Ansprache als Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkannt habe, da er sie bereits aus früheren Begegnungen kenne, und sie nach dem Verbleib eines ehemaligen Mieters, eines Herrn L, gefragt habe und bei dieser Frage den Ausweis des Gesuchten hochgehalten habe, stellt diese Behauptung des Erkennens bei der Ansprache zur Überzeugung des Gerichts eine Schutzbehauptung dar.

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Denn die Zeugin Q hat glaubhaft bekundet, dass der Betroffene ihr zunächst erklärt habe, er habe sie mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt. Erst am nächsten Tag, so bekundete die Zeugin glaubhaft weiter, hat der Betroffene bei dem Vorgesetzten der Zeugin Q angerufen und erklärt, dass er die Zeugin als Amtsperson erkannt habe.

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Der Betroffene hat zur Überzeugung des Gerichts eine Anbahnungshandlung i.S.d. § 6a der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 15.06.1994 in der durch die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 05.05.2011 geänderten Fassung (OBVO) vorgenommen und daher eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2a, 6a, 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO begangen.

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Zur Überzeugung des Gerichts war gemäß § 22 Abs. 2 OBVO, § 17 OWiG eine Geldbuße von 100 Euro zu verhängen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.