Freispruch bei Fahrgemeinschaft: Auslegung von 'mehrere Personen' und Ausnahmen der CoronaSchVO
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde beschuldigt, am 28.05.2020 mit zwei Personen in einem Pkw an einer verbotenen Ansammlung teilgenommen zu haben. Das Amtsgericht Dortmund sprach ihn frei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der CoronaSchVO nicht erfüllt sind. Es wertete „mehrere Personen“ zugunsten des Betroffenen und sah private Fahrgemeinschaften sowie den beruflich notwendigen Arbeitsweg als Ausnahmetatbestände an.
Ausgang: Betroffener wegen Nichtbegehens der Ordnungswidrigkeit nach CoronaSchVO freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Bei § 1 Abs. 2 CoronaSchVO ist der unbestimmte Rechtsbegriff 'mehrere Personen' nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und dem Gebot besonders bürgerfreundlicher Auslegung so zu bestimmen, dass er erst bei einer Anzahl von mehr als drei Personen (mindestens vier) erfüllt ist.
Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO umfasst Einrichtungen des Personenverkehrs auch in Form privater Fahrgemeinschaften; unvermeidliche Ansammlungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung solcher Einrichtungen sind vom Ansammlungsverbot ausgenommen.
Eine Zusammenkunft ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 CoronaSchVO 'zwingend beruflich', wenn sie zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich ist; hierzu zählt der zur Arbeitsleistung notwendige Arbeitsweg einschließlich Mitnahme in einer Fahrgemeinschaft.
Bei unklaren und mit Bußgeld bedrohten Verhaltensverboten ist zugunsten des Bürgers auszulegen; verbleibende Zweifel sind bei der Anwendung der CoronaSchVO zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
I.
Nach dem Bußgeldbescheid vom 12.06.2020 liegt dem Betroffenen zur Last, am 28.05.2020 gegen 23:52 Uhr verbotswidrig an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehreren Personen teilgenommen zu haben, indem er gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem Kraftfahrzeug gefahren ist.
Von diesem Vorwurf ist der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
II.
Nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 28.05.2020 gegen 23:52 Uhr fuhr der Betroffene gemeinsam mit zwei weiteren Personen, den gesondert verfolgten G. in einem Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen C.. Sämtliche Mitfahrer in dem Fahrzeug sind Arbeitskollegen und arbeiten gemeinsam im Amazon Logistikzentrum in E.. Nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht nahm der Fahrzeugführer G. den Betroffenen mit, um ihn zum Hauptbahnhof zu fahren, damit er von dort aus die weitere Heimreise antreten konnte. Der Betroffene und die beiden weiteren Mitfahrer stehen in keiner familiären Beziehung zueinander.
III.
Der Angeklagte hat sich wie oben unter II. dargestellt eingelassen. Diese Einlassung des Betroffenen ist glaubhaft.
IV.
Auf Grundlage des unter II. festgestellten Sachverhalts ist der Betroffene hier aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Denn dieses Verhalten stellt kein bußgeldbewehrtes Verhalten nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab dem 21.05.2020 gültigen Fassung dar. Der Betroffene hat nicht durch die gemeinsame Fahrt in dem Kraftfahrzeug entgegen § 1 Abs. 2 oder 3 CoronaSchVO an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum teilgenommen.
1.
Zunächst handelt es sich bei den drei Personen nicht um „mehrere Personen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 CoronaSchVO. Entgegen der früheren Fassung der CoronaSchVO (vom 22.03.2020), in der in § 12 eine konkrete Anzahl von Personen genannt war, für die eine Zusammenkunft oder Ansammlung untersagt war, verzichtet § 1 Abs. 2 nunmehr darauf, eine konkrete Anzahl von Personen zu nennen. Daher bedarf es der Auslegung, bei welcher Anzahl von Personen, „mehrere Personen“ anzunehmen sind.
a) Der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass ab einer Anzahl von drei Personen das Tatbestandsmerkmal schon bejaht werden kann. Allerdings schließt die Formulierung „mehrere Personen“ aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal bereits bei zwei Personen verwirklicht ist. Ansonsten hätte es für den Verordnungsgeber ausgereicht, den Begriff „Personen“ zu verwenden, da sich aus diesem Plural schon ergibt, dass es sich um mindestens zwei Personen handelt. Durch die Ergänzung des Wortes „mehrere“ wird deutlich, dass es jedenfalls über zwei Personen – also mindestens drei – sein müssen.
b) Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könnten auch bereits zwei Personen „mehrere Personen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Denn die CoronaSchVO dient insbesondere dazu, eine Übertragung des sog. Coronavirus zu verhindern. Eine solche Weitergabe des Virus ist jedoch auch schon bei einer Anzahl von zwei Personen möglich. Eine Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal aber bereits bei zwei Personen verwirklicht wäre, widerspricht – wie oben dargelegt – dem Wortlaut.
c) Keinen eindeutigen Hinweis für die Frage, ab welcher Personenzahl „mehrere Personen“ vorliegen, ergibt die systematische Auslegung. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 GG wird der Begriff „ mehrere Personen“ für die Definition der Versammlung bemüht. Dort sind Versammlungen definiert als örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfGE 104, 92, 104; vgl. ferner BVerfGE 111, 147, 154; 1. K. v. 30.4.2007 - 1 BvR #####/####; zitiert in: Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 81. Lieferung 09.2020, Art. 8 GG, Rn. 1) . Aber auch hier gibt es keine eindeutige Bestimmung, was unter „mehrere Personen“ zu verstehen ist; vielmehr ist diese Frage streitig und auch noch nicht abschließend durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. So wird vertreten, dass „mehrere Personen“ entweder zwei, drei oder sogar sieben Personen seien. Auch wenn die herrschende Meinung in der verfassungsrechtlichen Literatur zwei Personen ausreichen lassen, zeigt diese Diskussion doch, dass es nicht eindeutig ist, ab welcher Personenzahl „mehrere Personen“ vorliegen (zum Streitstand: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 91. EL 2020, Art. 8 GG, Rn. 44 mit weiteren Nachweisen).
d) Die Auslegung nach der Entstehungsgeschichte spricht hier jedoch dafür, dass das Tatbestandsmerkmal „mehrere Personen“ erst ab einer Anzahl von mehr als drei Personen – also mindestens vier Personen – verwirklicht ist. Denn die frühere Regelung der CoronaSchVO vom 22.03.2020 zu Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum (§ 12) bestimmte eindeutig, dass solche von mehr als zwei Personen untersagt sind. Da der Verordnungsgeber diese konkrete Anzahl nicht in die ab dem 21.05.2020 gültigen Fassung der CoronaSchVO übernommen hat, spricht dies dafür, dass er die alte Regelung, wonach Zusammenkünfte und Ansammlungen von drei Personen untersagt waren, nicht weiter aufrechterhalten wollte.
Da nun eine dahingehende Auslegung, dass auch die Zusammenkunft von zwei Personen untersagt werden sollte, gegen den Wortlaut verstößt (vergleiche obige Ausführungen zu IV.1.a)) spricht die Entstehungsgeschichte für die Annahme des Tatbestandsmerkmals „mehrere Personen“ ab einer Personenzahl von über drei; zumal in der öffentlichen Wahrnehmung der Verordnungsgeber gerade eine Lockerung der Coronaschutzmaßnahmen erreichen wollte (vergleiche dazu Pressemitteilung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2020: „Stufenweise Öffnung bei den Maßnahmen in der Corona-Pandemie“).
e) Bei der Auslegung der Vorschrift wiegt das entstehungsgeschichtliche Argument jedoch besonders schwer, da dieses eine besonders bürgerfreundliche Auslegung der Vorschrift zulässt. Dieses „Gebot besonders bürgerfreundlicher Auslegung“ der CoronaSchVO rechtfertigt sich daraus, dass sich die Bürger in den vergangenen Wochen und Monaten – auch schon zum Zeitpunkt der Handlung des Betroffenen – mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen konfrontiert gesehen haben. Dabei variierten die einzelnen Regelungen nicht nur in zeitlicher Hinsicht sondern auch zwischen den einzelnen Bundesländern und sogar zwischen einzelnen Kommunen, denen es unbenommen blieb, eigene Regelungen nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zu erlassen (vergleiche nur § 16 der CoronaSchVO). Dies dürfte bei den meisten Bürgern zu einer erheblichen Verwirrung darüber geführt haben, welche Verhaltensweisen – die in außerpandemischen Zeiten als völlig sozialadäquat gelten – verboten sind und welche nicht. In dem vorliegenden Fall ist es sogar bezeichnend, dass die aufnehmenden Polizeibeamten in ihrem Vermerk noch § 12 CoronaSchVO als die verletzte Rechtsvorschrift nennen (vergleiche Bl. 5 der Akte). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme war jedoch bereits eine neue CoronaSchVO in Kraft, die das Untersagen von Zusammenkünften in § 1 regelte.
Außerdem ergibt sich der „Grundsatz der besonders bürgerfreundlichen Auslegung“ daraus, dass mit den CoronaSchVOen eigentlich völlig sozialadäquate Verhaltensweisen, wie etwa das Zusammenkommen mit mehreren Personen, untersagt und mit Geldbuße belegt werden. Wenn also nun der Verordnungsgeber ein solches sozialadäquates Verhalten, dass der Bürger auch nicht aus eigenem inneren Rechtsverständnis heraus als Unrecht unbedingt erkennt und empfindet, unter Geldbuße stellen möchte, so muss er dies durch eindeutige Regelungen machen. Verbleibende Zweifel bei der Auslegung gehen zugunsten des Bürgers.
2.
Weiterhin kann sich der Betroffene auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO in der ab dem 21.05.2020 gültigen Fassung berufen. Danach sind unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistung des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen) ausgenommen. Bei der hier von dem Betroffenen in Anspruch genommenen Fahrgemeinschaft mit zwei weiteren Arbeitskollegen handelt es sich um eine solche Einrichtung, da sie die Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs darstellt.
Personenverkehr ist die allgemeine Bezeichnung für die Ortsveränderung von Person und umfasst die technischen, technologischen, organisatorischen und ökonomischen Bedingungen der Personenbeförderung und die zu beförderten Personen selbst. Unterschieden werden kann zwischen dem Fahrtzweck, dem Zugang (öffentlicher Verkehr, Individualverkehr) oder der Entfernung (Nahverkehr, Fernverkehr). In § 1 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO hat der Verordnungsgeber den Personenverkehr privilegiert, sodass damit sämtliche Einrichtungen gemeint sind, die der Personenbeförderung dienen. Dazu zählen auch private Fahrgemeinschaften. Eine Einschränkung darauf, dass nur der öffentliche Personenverkehr damit gemeint sein soll, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Außerdem spricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen der CoronaSchVO dafür, dass auch private Fahrgemeinschaften von dieser Ausnahmeregelung umfasst sind. Denn § 1 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ansammlungsverbot dar. Dabei tritt der Infektionsschutz gegenüber dem Bedürfnis der Bürger nach Mobilität zurück. Es werden also Ansammlungen in Verkehrsmitteln erlaubt. Diesem Bedürfnis der Bürger nach Mobilität werden jedoch auch private Fahrgemeinschaften gerecht. Sachliche Gründe dafür, warum die Fahrt in einem Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs aus Infektionschutzgesichtspunkten sinnvoller sein soll, als die Fahrt in einer privaten Fahrgemeinschaft, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann sogar die Nutzung eines Verkehrsmittels des öffentlichen Personennahverkehrs aus Infektionsgesichtspunkten deutlich riskanter sein, als die Fahrt in einer privaten Fahrgemeinschaft, da die Zahl der potentiell ansteckenden Personen und derer, die sich nicht an Abstand und Hygieneregeln halten, deutlich höher sein kann.
3.
Weiterhin kann sich der Betroffene auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 CoronaSchVO berufen. Bei der Fahrt in dem Fahrzeug handelte es sich für den Betroffenen und seine Mitfahrer um eine zwingend berufliche Zusammenkunft. Eine Zusammenkunft ist zwingend beruflich, wenn sie zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich ist. Dazu zählt auch der von einem Arbeitnehmer zurückzulegende Arbeitsweg. Diesen muss ein Arbeitnehmer zwingend zurücklegen, um seine Arbeitsleistung am Ort der Arbeitsstätte erbringen zu können. Dabei steht es dem Arbeitnehmer selbstverständlich zu, zu wählen, auf welche Art und Weise er den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zurücklegt. Wenn wie hier der Arbeitnehmer einen Weg von Essen nach Dortmund zurückzulegen hat, so muss es für ihn möglich sein, auch private Angebote von Arbeitskollegen, ihn im Pkw mitzunehmen, anzunehmen.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.