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Amtsgericht Dortmund·736 Ds 172/21·24.11.2021

Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO wegen geringem Verschulden

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153 StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. §153 Abs.2 StPO ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass das Verschulden als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO).

Ausgang: Verfahren nach §153 Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen geringem Verschulden und fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153 Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten eingestellt werden, wenn das Verschulden gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

2

Die Zustimmung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einstellung nach §153 Abs.2 StPO.

3

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach §467 Abs.1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Prüfung des Vorliegens geringen Verschuldens und des öffentlichen Interesses erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 153 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).