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Amtsgericht Dortmund·733 Ds - 264 Js 301/19 - 236/19·24.06.2020

Freispruch: Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden vom Amtsgericht Dortmund in einem Strafverfahren freigesprochen. Der zugelassene Anklagesatz begründete den Schuldvorwurf, das Gericht konnte die zur Last gelegte Straftat jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen. Daher erfolgte der Freispruch; die Entscheidung ist gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Ausgang: Angeklagte freigesprochen, da die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann eine dem Angeklagten vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.

2

Bei Freispruch hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (vgl. §§ 464, 467 StPO).

3

Ein zugelassener Anklagesatz begründet den Schuldvorwurf, ersetzt aber nicht die erforderliche Feststellung der Straftat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für eine Verurteilung.

4

Urteilsgründe können nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, soweit die wesentlichen Feststellungen sich aus dem Urteil selbst oder den Akten ergeben.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.