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Amtsgericht Dortmund·732 OWi-250 Js 1522/13-491/13·26.08.2013

Verurteilung wegen Telefonierens am Steuer: Start‑Stop‑Funktion schließt Ausnahme aus

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde verurteilt, weil er während des Anhaltens an einer Lichtzeichenanlage ein Mobiltelefon am Ohr hielt und telefonierte. Streitpunkt war, ob die Ausnahme des § 23 Abs. 1a StVO greift, wenn der Motor durch eine Start‑Stop‑Funktion automatisch abgeschaltet ist. Das Gericht verneint dies, da das Ausschalten nicht bewusst erfolgt und der Fahrzeugführer weiterhin am Verkehr teilnimmt. Es wurde die Regelbuße von 40 EUR festgesetzt, zuzüglich Verfahrenskosten.

Ausgang: Anschuldigung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer wurde stattgegeben; Ausnahme wegen Start‑Stop‑Funktion verneint, Geldbuße 40 EUR verhängt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Benutzung eines Mobilfunktelefons als Kraftfahrzeugführer ist gemäß § 23 Abs. 1a StVO verboten und zieht bei Verstoß Regelbußen nach sich.

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Die Ausnahme vom Mobilfunkverbot wegen ausgeschaltetem Motor gilt nicht, wenn das Motorstillsetzen Folge einer automatischen Start‑Stop‑Funktion ist und nicht bewusst durch den Fahrzeugführer herbeigeführt wird.

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Ein Motor ist im Sinne der Ausnahme nicht ausreichend als "ausgeschaltet" anzusehen, wenn das Wiederinbetriebnehmen ohne bewusstes Betätigen einer Zündvorrichtung allein durch Betätigung des Gaspedals erfolgt.

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Zur Bemessung der Geldbuße ist die Regelbuße des § 23 Abs. 1a StVO maßgeblich; Abweichungen sind nur bei Vorbelastungen oder besonderen Entlastungs- bzw. Erschwernisgründen vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1a StVO§ 49 StVO§ 24 StVG§ 246 Abs. 1 BKat§ Art. 103 Abs. 2 GG§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobilfunktelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG, 246.1 BKat).

Gründe

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I.

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Nähere Feststellungen zur Höhe des monatlichen Einkommens wurden im Hinblick auf die Höhe der anerkannten Geldbuße nicht getroffen.

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II.

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Die durchgeführte Hauptverhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts folgende Feststellungen ergeben. Der Betroffene befuhr am 03.04.2013 gegen 12.30 Uhr mit einem PKW der Marke Daimler, amtliches Kennzeichen E, die S-Allee in Dortmund in Richtung Hombruch. An der Lichtzeichenanlage am Ende der Ausfahrt B musste der Betroffene wegen eines Rotlichts anhalten. Während der Betroffene stand, nutzte er sein Mobilfunktelefon, in dem er es in der rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt und sprach. Als die Lichtzeichenanlage Grün anzeigte, hatte der Betroffene die Nutzung beendet, und er fuhr los.

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III.

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Betroffene hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er ohne Freisprechanlage telefoniert habe. Seine unmittelbare Einlassung gegenüber der Polizei, er habe nicht telefoniert, sei eine spontane Schutzbehauptung gewesen. Zu seiner Entlastung hat der Betroffene angeführt, er habe nur in der Zeit telefoniert, als der PKW gestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Motor des PKW ausgeschaltet gewesen, da der PKW mit einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgestattet sei. Halte der Fahrzeugführer an und betätige er das Bremspedal, so schalte sich der Motor ab. Bei erneuter Betätigung des Gaspedals starte der Motor wieder.

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Der vernommene Polizeibeamte S hat als Zeuge bekundet, ein Telefonat des Betroffenen nur während des Anhaltens beobachtet zu haben. Feststellungen zum laufenden Motor des vom Betroffenen geführten PKW habe er vor Ort nicht getroffen.

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IV.

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Der Betroffene hat danach vorwerfbar die im Tenor aufgeführte Ordnungswidrigkeit begangen. Die Einlassung des Betroffenen, der Motor sei ausgeschaltet, ist nicht zu widerlegen. Sie kann aber ohnehin zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden. Trotzdem ist die Ausnahme vom grundsätzlichen Mobilfunkverbot gem. § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO nach S. 2 nicht gegeben. Denn der Motor war nicht im Sinne der Ausnahme ausgeschaltet. Dieser Auslegung des ausgeschalteten Motors steht Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen, da sich die Auslegung innerhalb des Wortlauts hält. Denn der Motor wird bei Unterstellung einer funktionierenden Start-Stopp-Funktion schon nicht bewusst und unmittelbar durch den Fahrzeugführer ausgeschaltet. Vielmehr ist das Ausschalten nur eine Folge der Betätigung der Bremse und des anschließenden Herausnehmens des Ganges, sei es auch bei einem Automatikgetriebe durch Wechsel in die Neutralstellung. Durch das Halten der Bremse nimmt der Kraftfahrzeugführer aber weiterhin am Verkehr teil. Gegen ein Ausschalten spricht ferner, dass ein Einschalten nicht durch ein bewusstes Bedienen des Anlassers erfolgt. Eine Zündvorrichtung muss nicht bedient werden; es genügt die Betätigung des Gaspedals. Die Fahrt kann jederzeit fortgesetzt werden, ohne dass der Motor erst durch eine eigenständige Handlung in Betrieb gesetzt werden müsste (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 3732, 3733, mit gleicher Begründung zu einem abweichenden Sachverhalt).

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Für die festzusetzende Geldbuße ergibt sich deren Höhe aus der Regelbuße gem. § 23 Abs. 1 a StVO in Höhe von 40,00 EUR.

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Vorbelastungen wurden zum Nachteil des Betroffenen nicht berücksichtigt. Das Gericht hat von einer Erhöhung der Regelbuße abgesehen. Ebenso waren keine Tatsachen ersichtlich, wonach die Regelbuße herabzusetzen wäre.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.