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Amtsgericht Dortmund·732 Ds-256 Js 857/19-606/19·20.11.2019

Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat; Kosten trägt Landeskasse

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Dortmund freigesprochen; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Zentrale Frage war, ob die zur Last gelegte Straftat festgestellt werden konnte. Das Gericht entschied, dass die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen ist. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse (§§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagter wird freigesprochen, da die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Bei verbleibenden Zweifeln an der Feststellung der Tat ist zugunsten des Angeklagten von der Unschuldsvermutung auszugehen und der Freispruch zu erteilen.

3

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).

4

Die Begründung des Urteils kann nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verkürzte Urteilsbegründung vorliegen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.