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Amtsgericht Dortmund·73 Ls 163 Js 64/04 - 97/05·10.07.2005

Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung und Verstoßes gegen SprengG im Stadion

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGefährdungsdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte stand in einer Gruppe, aus der bei einem Fußballspiel eine Rauchbombe gezündet wurde, wodurch zahlreiche Zuschauer gesundheitlich gefährdet wurden. Das Gericht sah Mittäterschaft als gegeben an, obwohl der Angeklagte sein anfängliches Geständnis in der Hauptverhandlung zurücknahm. Er wurde wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Strafzumessungskriterien wurden die erhebliche Gefährdung und der Präventionsgedanke gewichtet.

Ausgang: Angeklagter wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz verurteilt; 6 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer sich in enger Identifikation mit einer Tätergruppe in deren Mitte befindet und diese Tatausführung fördert oder nicht verhindert, kann als Mittäter für aus der Gruppe heraus begangene Taten verantwortlich gemacht werden.

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Die Rücknahme eines früheren Geständnisses hindert eine Verurteilung nicht, wenn die Gesamtschau von Geständnis, Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln die Täterschaft überzeugt.

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Das gezielte Zünden pyrotechnischer Erzeugnisse mit massenhafter Rauchentwicklung, die erhebliche Gesundheitsgefährdungen verursacht, kann den Tatbestand der Giftbeibringung erfüllen und zugleich Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz begründen.

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Bei der Strafzumessung sind das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung und präventive Erwägungen zu berücksichtigen; erhebliche Gefährdungen können eine Freiheitsstrafe rechtfertigen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Relevante Normen
§ 330a Abs. 1 StGB§ 330a Abs. 5 StGB§ 52 StGB§ 41 Abs. 1 Nr. 13 SprengG§ 42 SprengG§ 125 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Kosten und Auslagen trägt der Angeklagte.

Straftaten gemäß §§ 330 a I, V, 52 StGB, 41 I Nr. 13, 42 SprengG

Gründe

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Der am 16.03.1982 geborene Angeklagte X lebt von Hartz IV und arbeitet in einem Nebenjob bei einer Dortmunder Inventurfirma.

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Am 20.03.2004 fand im Westfalenstadion in E das Fußballbundesligaspiel Borussia E gegen Eintracht G statt. Der Angeklagte befand sich in Block 83 auf der Südtribüne, wo aus. einer Gruppe, in der sich auch der Angeklagte befand, eine Rauchbombe gezündet wurde, indem das in einem Becher befindliche Rauchpulver angezündet wurde. Dadurch entstand eine Rauchwolke, die sich in den gesamten oberen Rängen der Südtribüne ausbreitete und zu erheblichen Gesundheitsstörungen einer größeren Zahl von Menschen führte.

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Dieser Sachverhalt beruht auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen das Gericht folgen konnte, den mit dem Angeklagten erörterten Vorbelastungen, den Bekundungen der ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, den verlesenen Aktenauszügen sowie den in Augenschein genommenen Bildern der Lichtbildmappe Pyrotechnik.

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Der Angeklagte hatte ursprünglich bei der Polizei ein Geständnis abgegeben. In der Hauptverhandlung rückte er von diesem Geständnis in wenig überzeugender Weise ab. Er führte aus, dass er zwar mit einer Gruppe Jungs aus T da war, dass er aber nicht zu den so genannten "Scharnhorster Jungs" gehören würde. Er könne die Jungen nur von Vornamen. Einer der Jungen, ein gewisser C, habe ihn später bedroht, weil er Stadionverbot habe. Aus Angst habe er daher bei der Polizei des Geständnis gemacht. Er müsse nun heute sagen, dass er gar nichts gemacht habe. Er habe nur dabeigestanden.

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Wenig überzeugend war der Zeuge N, der bekundet hat, dass er auch in dem Block. gestanden habe. Es sei in seiner Nähe gewesen, als die Bombe gezündet worden sei, wer das getan habe, wisse er jedoch nicht, da er dauernd mit seiner Freundin rumgeknutscht habe. Er gucke auch kaum aufs Spielfeld. Es sei gut, mit Leuten zusammen zu sein, zu quatschen und sich mit seiner Freundin zu beschäftigen.

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Demgegenüber bekundete der Zeuge O, Polizeibeamter, dass sie während des Spiels festgestellt hätten, dass dort eine Rauchentwicklung entstanden sei. Sie hätten die Personalien der Personen festgestellt, die um diesen schwarzen Fleck, wo die Bombe gezündet worden sei, gestanden hätten. Bei diesen Leuten handelte es sich um die so genannten "Scharnhorster Jungs". Im Rahmen der Zeugenvernehmung seien sie auf einen Beschuldigten X gekommen. Später habe sich jedoch verdichtet, dass der Angeklagte X dieser genannte Täter gewesen sei. Nachdem BI. 40 und 34 d.A. auszugsweise verlesen worden sind, führte der Zeuge O aus, dass es richtig sei, dass ein Vernommener namens Q bei der Polizei angegeben habe, dass es der "X" gewesen sei, der die Bombe gezündet habe. Bei weiteren Ermittlungen sei man jedoch dann auf den Angeklagten als den "X" gekommen. Des weiteren bekundete der Polizeibeamte, dass der Zeuge X2, ein Halbbruder des Angeklagten, ihm gegenüber erklärt habe, dass der Angeklagte X derjenige gewesen sei, der die Rauchbombe mitangezündet hat.

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Bei dieser Beweissituation sieht das Gericht die Rücknahme des Geständnisses des Angeklagten als wenig überzeugend an. Letztlich kommt es auch darauf gar nicht an. Der Angeklagte hat in einer Gruppe gestanden, aus der heraus die Bombe gezündet wurde. Im Wege der Mittäterschaft ist der Angeklagte zur Verantwortung zu ziehen. Hier gelten haargenau die gleichen Grundsätze wie bei der Strafvorschrift des Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB, an dessen Verwirklichung man hier auch denken könnte. Wer sich so intensiv mit einer Gruppe identifiziert, mit ihr herumsteht und dann aus dieser Gruppe heraus die Bombe gezündet wird, muss sich das Verhalten der einzelnen als eigenes Verhalten zurechnen lassen.

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Demzufolge hat sich der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Giftbeibringung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz strafbar gemacht gemäß §§ 330 a Abs. I, Abs. V, 52 StGB, 41 Abs. I Nr. 13,42 SprengG.

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Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung der übrigen Zuschauer entstanden war. Es ist nur pures Glück gewesen, dass nicht andere Leute ernsthafter und schwerer verletzt worden sind. Schließlich darf der Präventivcharakter in diesem Falle auch nicht außer Acht gelassen werden.

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Nach alledem kann hier nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe reagiert werden. Demzufolge war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.