Erzwingungshaftantrag nach § 96 OWiG wegen Zahlungsunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Stadt Dortmund stellte erneut Erzwingungshaftanträge gegen den Betroffenen; das Amtsgericht Dortmund wies diese zurück. Das Gericht stellte auf Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 OWiG ab, gestützt auf fruchtlose Vollstreckungsversuche und Angaben über fehlende pfändbare Vermögenswerte und Einkommen. Es hält fehlende Inanspruchnahme sozialer Leistungen nicht für Indiz von Zahlungsfähigkeit. Die Stadt kann weiter reguläre Pfändungsmaßnahmen versuchen.
Ausgang: Anträge der Stadt auf Anordnung von Erzwingungshaft mangels Nachweis geänderter Verhältnisse und wegen festgestellter Zahlungsunfähigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein erneuter Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft ist unzulässig, wenn die Behörde keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber bereits zurückgewiesenen Anträgen darlegt.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 OWiG ist eine objektive Sachlage; sie liegt vor, wenn nachweislich keine pfändbaren Vermögenswerte und kein Einkommen vorhanden sind.
Die bloße Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen begründet nicht die Annahme von Zahlungsfähigkeit; subjektive Empfindungen sind kein Maßstab für die gesetzliche Zahlungsfähigkeit.
Die Androhung oder Antragstellung von Erzwingungshaft entbindet die Behörde nicht von der Fortführung regulärer Vollstreckungsmaßnahmen; diese verbleiben als zulässige Beitreibungsmaßnahmen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.
Gründe
In vier den Betroffenen betreffenden Verfahren hat die Stadt Dortmund nunmehr wieder – und nach Ansicht des Gerichtes somit unzulässig - ohne Änderung der tatsächlichen Situation Erzwingungshaftanträge gegen den Betroffenen gestellt.
Das Gericht hatte am 03.07.2018 gleichartige Anträge bereits zurückgewiesen, weil der Betroffene ausweislich der erfolglosen Vollstreckungsversuche vom 06.06.2018 zahlungsunfähig ist. Der Betroffene ist nämlich nach Aktenlage offenbar Kokainkonsument. Bereits die JVA Schwerte hatte der Stadt Dortmund unter dem 7. bzw. 8.12.2017 mitgeteilt, dass keine pfändbaren Vermögenswerte bei dem Betroffenen vorhanden sind. Aus der städtischen Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung vom 06.06.2018 ergibt sich ebenfalls, dass pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden konnten und der Betroffene ohne jedes Einkommen ist und zwar auch ohne ALG I, ALG II, Rente oder Krankengeld.
Das Gericht ist daher mit Beschlüssen vom 3.7.2018 davon ausgegangen, dass eine Zahlungsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegt.
Die Stadt Dortmund verbleibt bei ihrer Rechtsansicht, wonach auch Personen, die keine Sozialmittel erhalten, unpfändbar sind und auch keine sonstigen Vermögenswerte besitzen, zahlungsfähig im Sinne des § 96 OWiG sind. Allein aus der Tatsache, dass keine Sozialmittel in Anspruch genommen würden, sei darauf zu schließen, dass ein Betroffener seinem persönlichen Empfinden auch über ausreichende Mittel verfüge. Dem kann das Gericht nicht folgen. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist - anders als die Stadt Dortmund diese offensichtlich sieht - keine Gefühlslage.
Darüber hinaus ist klarzustellen, dass hier ohne jede Relevanz ist, welche Rechtsansichten das LG Dortmund zur Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 OWiG vertritt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Stadt durch regelmäßige Pfändungsmaßnahmen immer noch die festgesetzten Bußgelder beitreiben kann. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass es durchaus möglicherweise guten Chancen gibt, etwa durch Taschenpfändungen unmittelbar vor Betäubungsmittelkäufen des Betroffenen erfolgreich zu vollstrecken.