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Amtsgericht Dortmund·729 OWi 62/25·15.05.2025

Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 533 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot. Das Fahrverbot wurde unter Ausnahme von Kraftfahrzeugen bis 60 kW (nur Verbrennermotoren) angeordnet. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. Auf eine schriftliche Urteilsbegründung wurde gemäß § 77b Abs. 1 OWiG verzichtet.

Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt; Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet werden.

2

Bei Verurteilung kann das Fahrverbot hinsichtlich bestimmter Fahrzeugarten oder -leistungen eingeschränkt oder Ausnahmen bestimmt werden.

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind bei Verurteilung vom Betroffenen zu tragen.

4

Das Gericht kann gemäß § 77b Abs. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils absehen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

Relevante Normen
§ 77b Abs. 1 OWiG§ 49 StVO§ 24 StVG

Tenor

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 533,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ausgenommen werden Kraftfahrzeuge bis 60 KW Motorleistung, wobei es sich nur um Verbrennermotoren handeln darf.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG).

Rubrum

1

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.