AG Dortmund: 31 km/h zu schnell in 30er-Zone – Fahrverbot trotz behaupteter Unklarheit
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich gegen eine Verurteilung wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung nach Messung mit PoliScan Speed FM1. Streitig war im Kern, ob das 30-km/h-Schild nach dem Abbiegen erkennbar war und ob ein Augenblicksversagen ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt. Das Gericht hielt die Beschilderung anhand der in Augenschein genommenen Fotos für deutlich wahrnehmbar und die Messung für ordnungsgemäß geeicht und dokumentiert. Es verhängte die Regelgeldbuße von 260 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot; § 4 Abs. 4 BKatV wurde u.a. wegen der Situation am Fußgängerüberweg abgelehnt.
Ausgang: Verurteilung zu 260 € Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot; Einwände gegen Beschilderung/Augenblicksversagen erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung ist verwertbar, wenn Eichung, Messprotokoll und Bedienungsanleitungskonformer Einsatz des Messgeräts feststehen und keine konkreten Messfehler aufgezeigt werden.
Ein Fahrzeugführer muss sich beim Abbiegen in eine neue Straße auf dort beginnende (auch strengere) Geschwindigkeitsbeschränkungen einstellen und die Beschilderung mit besonderer Sorgfalt beachten.
Augenblicksversagen scheidet aus, wenn das maßgebliche Verkehrszeichen nach den örtlichen Gegebenheiten bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar ist und zusätzliche Umstände (z.B. Fußgänger-Lichtzeichenanlage) eine Gefahrenlage deutlich signalisieren.
Bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit indiziert der Regeltatbestand des Bußgeldkatalogs das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes i.S.d. § 25 StVG; die Indizwirkung ist nur durch besondere Umstände entkräftbar.
Äußerungen oder Angebote der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren begründen keine Bindung des Gerichts für ein Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV.
Tenor
ür R e c h t erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zu einer Geldbuße von 260,00 €
verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Gründe
Der Betroffene ist selbständiger Tischlermeister in V.. Er hat 4 Angestellte und mehrere Betriebsfahrzeuge. Der Betroffene ist ledig und Vater eines erwachsenen Sohnes.
Nach seinen Angaben bedarf es für den Fall einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides (260,00 €) keiner Ratenzahlungsgewährung.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.
Am 00.00.0000 um 12:00 Uhr befuhr der Betroffene in P. den W.-straße in Höhe Hausnummer N01 als Fahrzeugführer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N02 des Fabrikats VW und überschritt hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 31 km/h.
Er wurde mittels des gültig geeichten und entsprechend der Bedienungsanleitung genutzten Messgerät des Typs PoliScan Speed FM1, welches am Tattage von dem Zeugen R. der Stadt P. eingesetzt wurde, gemessen. Die Messung des Gerätes ergab für das Fahrzeug des Betroffenen einen Wert von 64 km/h, so dass ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorzunehmen war, der zu der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 61 km/h führte.
Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft zugestanden.
Das Gericht konnte sich von der Fahrereigenschaft insoweit auch durch Inaugenscheinnahme des Messfotos überzeugen. Das Gericht hat das Messfoto Bl. 1 und Bl. 5 d.A. (identische Fotos in verschiedener Größe) in Augenschein genommen. Der Betroffene war auf den Messfotos als Fahrzeugführer des genannten VW erkennbar. Das Gericht hat noch eine Vergrößerung des Messfotos in Augenschein genommen (Bl. 3 d.A.). Hier war der Fahrzeugführer vergrößert. Das Gericht konnte bei Inaugenscheinnahme dieses Lichtbildes und einem Vergleich mit dem Betroffenen feststellen, dass der Betroffene tatsächlich der Fahrzeugführer war.
Der Betroffene hat auch das grundsätzliche Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eingeräumt.
Er hat erklärt, dass er auf dem Weg zur X. in P. gewesen sei, wo er für den tischlermäßigen Ausbau der Caféteria zuständig sei. Er sei aus der Straße F.-straße nach links in den W.-straße eingebogen. Die Straße F.-straße sei mit 30 km/h vorbeschildert. An der Kreuzung mit dem W.-straße sei die Beschilderung dann aufgehoben.
Der Betroffene hatte ein Lichtbild mitgebracht (Bl. 250 d.A.), auf welches wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO Bezug genommen wird.
Das Lichtbild wurde aus Sicht des Fußgängerwegs linksseitig der Straße in Richtung Kreuzungsbereich aufgenommen. Erkennbar ist hier in der Bildmitte ein Verkehrsschild, das eine Zone „30 km/h-Beschilderung“ aufhebt.
Erkennbar ist ferner, dass auf der gegenüberliegenden Kreuzungsseite die Straße ohne eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf „30 km/h“ Höchstgeschwindigkeit weiterführt. Der Betroffene hat dann weiterhin die Beschilderung fotografiert, wie sie sich bei Abbiegen nach links an der dargestellten Kreuzung ergab.
Das Foto, das der Betroffene gefertigt hat, hat das Gericht ebenfalls in Augenschein genommen.
Auf das Foto Bl. 60 d.A. wird insoweit wiederum gemäß §§ 267 Abs. I Satz 3 StPO, 46 OWiG Bezug genommen.
Der Betroffene hat sich insoweit dahin eingelassen, dass das Schild mit der „30 km/h-Beschilderung“ für ihn nicht erkennbar gewesen sei und auch im Hinblick auf die zuvor aufgehobene Geschwindigkeitsbegrenzung widersprüchlich gewesen sei. Das Gericht konnte eine Widersprüchlichkeit nicht erkennen, da es sich bei der Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Straße F.-straße um die Aufhebung einer Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzung handelte, die auf der gegenüberliegenden Kreuzungsseite für dieselbe Straße nicht mehr weiter gilt. Dass bei einem Abbiegemanöver und Einfahrt in eine neue Straße eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung angebracht und damit vorhanden sein kann, ist durchaus üblich und eine Situation, auf die sich jeder Verkehrsteilnehmer einstellen muss.
Auf dem Lichtbild Bl. 60 d.A. ist der Blick aus dem Fahrzeug des Betroffenen nach links hin in Richtung des Geschwindigkeits-Begrenzungsschildes mit einer unmittelbar danach liegenden Lichtzeichenanlage für Fußgänger erkennbar. Zwischen dem Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und der Lichtzeichenanlage für Fußgänger liegen ausweislich abgeparkter Fahrzeuge hinter der Lichtzeichenanlage möglicherweise 2 oder 3 Fahrzeuglängen. Das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild ist mit Zusatzschildern versehen, die oberhalb angebracht sind. Das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild in der Bildmitte ist auch deutlich erkennbar und kann nicht durch Fahrzeuge verdeckt werden, da dort keine Parkmöglichkeiten im Kreuzungsbereich bestehen.
Der Betroffene hat insoweit erklärt, dass möglicherweise abbiegende Fahrzeuge, die ihm aus dem Bereich W.-straße entgegengekommen seien und in die Straße F.-straße in die Fahrtrichtung eingefahren seien, aus der er gekommen sei, ihm kurzzeitig den direkten Blick auf die Geschwindigkeitsbegrenzung genommen haben könnten.
Diese abstrakte Behauptung ist durch keinerlei Tatsachen belegt und führt auch nicht zu einer Herabsetzung der Vorwerfbarkeit, da das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild unzweifelhaft ausweislich des in Augenschein genommenen Lichtbildes Bl. 60 d.A. jedenfalls dann erkennbar ist, wenn man auf die eigene Fahrbahn auf den W.-straße einbiegt.
Der Betroffene hätte dementsprechend das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild sehen und seine Fahrweise hierauf einstellen können. Dies gilt umso mehr, als die unmittelbar hinter dem Schild vorhandene Lichtzeichenanlage mit Fußgängerübergang durchaus ein deutliches Signal dafür ist, dass sich die Verkehrssituation ändert. Diese Lichtzeichenanlage spricht insbesondere im Hinblick auf das im Urteil angeordnete Fahrverbot gegen das Vorliegen eines sogenannten Augenblickversagens durch Übersehen des Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes „30 km/h“.
Die ordnungsgemäße Messung mit der Geschwindigkeit von 64 km/h und einem danach zu berücksichtigenden Sicherheitsabschlag von 3 km/h hat das Gericht festgestellt durch zunächst Inaugenscheinnahme des Messfotos Bl. 1 bzw. 5 d.A., auf welches wiederum gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO Bezug genommen wird.
Auf dem Messfoto ist mittig das Fahrzeug des Betroffenen erkennbar. Es handelt sich um einen VW. Auch der für das Messsystem PoliScan FM1 typische Auswerterahmen auf der Fahrzeugfront ist trapezförmig in der laut Bedienungsanleitung nötigen Position erkennbar.
Das Gericht hat das Datenfeld des Messfotos urkundsbeweislich verlesen können. Hieraus ergab sich für die Messung am Tattage um 12:00 Uhr eine gemessene Geschwindigkeit von 64 km/h für den Betroffenen. Das Gericht hat die ordnungsgemäße Eichung des auf dem Messfoto im unteren Datenleistenbereich angegebenen Messgerätes PoliScan FM1 feststellen können durch urkundsbeweisliche Verlesung eines gültigen Eichscheines des Landesamtes für Mess- und Eichwesen des Landes Berlin-Brandenburg vom 17.09.2024, der eine gültige Eichung von diesem Tag bis hin zum 31.12.2025 auswies. Zudem hat das Gericht urkundsbeweislich das Messprotokoll des Zeugen R. verlesen können, das dieser am Tattage gefertigt hat (Bl. 59 d.A.). Hieraus ergibt sich dieselbe Messgeräte-Nummer mit dem Endziffern 06, die sich auch auf dem Eichschein und dem Messfoto finden lässt. Der Zeuge R. hat in dem Messprotokoll dokumentiert, dass er eine Frontmessung durchgeführt hat und zwar am 00.00.0000 zwischen 12:38 Uhr und 13:20 Uhr. Die Messung fand statt am Messort W.-straße N01 und damit etwa 100 Meter hinter dem maßgeblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschild („30 km/h“). Die Überprüfung der Sichtbarkeit des Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes hat der Zeuge R. ebenfalls in seinem Messprotokoll dokumentiert. Zudem hat er ausdrücklich festgehalten, dass das Gerät nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers eingesetzt wurde.
Dementsprechend hatte das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung, zumal der Betroffene selbst auch den Geschwindigkeitsverstoß an sich eingeräumt hat.
Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
Die hierfür in 11.3.6 des BKat vorgesehene
Regelgeldbuße von 260,00 €
hielt das Gericht im vorliegenden Falle für angemessen. Besonderheiten, die eine Herauf- oder Herabsetzung der Geldbuße nahegelegt hätten, waren nicht erkennbar.
Zudem war entsprechend der genannten Nr. 11.3.6 des BKat ein 1-monatiges Fahrverbot festzusetzen gemäß § 25 StVG, da die Begehung des genannten Verstoßes das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne dieser Norm indizierte. Diese Indizwirkung konnte nicht erschüttert werden.
Soweit sich aus den Ausführungen des Betroffenen zu der Beschilderung und im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes des maßgeblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes Anhaltspunkte für ein sogenanntes Augenblickversagens ergeben könnten, konnte das Gericht dieses ausschließen. Allein die Tatsache, dass bei Abbiegen in eine neue Straße die dort maßgebliche und zu Beginn der Straßenführung angebrachten Beschilderung mit besonderer Sorgfalt zu beachten ist, spricht gegen ein Augenblickversagen, auch wenn lediglich ein maßgebliches Geschwindigkeitsbegrenzungsschild auf der rechten Straßenseite aufgestellt ist. Dies gilt umso mehr, als in innerörtlichen Kontext eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durchaus in der heutigen Zeit üblich ist. Schließlich konnte ein sogenanntes Augenblickversagen auch deshalb ausgeschlossen werden, weil sich unmittelbar hinter dem Geschwindigkeitsbegrenzungsschild eine Lichtzeichenanlage für Fußgänger befand, also eine deutlich erkennbare Gefahrenstelle. Der Verstoß des Betroffenen war dementsprechend tatsächlich ein grober Pflichtenverstoß.
Der Betroffene hatte dann noch ausgeführt, die Verwaltungsbehörde habe ihm gegenüber in einem Schreiben mitgeteilt, sie biete eine Verdopplung der Geldbuße an unter Absehen vom Fahrverbot. Der Betroffene hat darauf hingewiesen, dass er dieses Angebot zwar abgelehnt habe, nunmehr aber auf dieses Angebot zurückkommen wolle.
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass ein solches Vorgehen angesichts der Verstoßbegehung an einem Fußgängerüberweg nicht in Betracht kam, also § 4 Abs. IV BKatV insoweit auch ausschied. Im Übrigen schaffen derartige Schriftsätze der Verwaltungsbehörden, die oftmals aus fiskalischen Gesichtspunkten erstellt werden, keinerlei Bindungswirkung im Verfahren für eine auch spätere Anwendbarkeit des § 4 Abs. IV BKatV.
Der Betroffene wurde dann noch ausdrücklich nach wirtschaftlichen Härten gefragt. Der Betroffene erklärte insoweit, dass er natürlich in seinem Betrieb einen Führerschein benötige, das der Betrieb jedoch auch weiter existieren werde, für den Fall, dass es zu einer Fahrverbotsanordnung komme. Dementsprechend schieden wirtschaftliche Härten als Selbständiger im Sinne eines Existenzgefährdung der Selbständigkeit aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.