Einstellung des OWi-Verfahrens nach §47 Abs.2 OWiG; Kosten der Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Anhörung des Betroffenen gemäß §47 Abs.2 OWiG ein, weil eine Ahndung nicht geboten erschien. Die Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung des Gerichts hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Sanktion. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§46 OWiG, §467 Abs.1 StPO).
Ausgang: Verfahren nach §47 Abs.2 OWiG nach Anhörung des Betroffenen eingestellt; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren gemäß §47 Abs.2 OWiG nach vorheriger Anhörung des Betroffenen einstellen, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Anhörung des Betroffenen ist Voraussetzung für eine Einstellung nach §47 Abs.2 OWiG.
Bei Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens nach §46 OWiG in Verbindung mit §467 Abs.1 StPO.
Die Entscheidung, dass eine Ahndung nicht geboten ist, beruht auf einer von dem Gericht vorzunehmenden Einzelfallabwägung und liegt im pflichtgemäßen Ermessen.
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).