Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·729 OWi-261 Js 625/17-114/17·12.06.2017

Freispruch wegen nicht tragfähiger Feststellungen beim Handyverstoß

StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenBeweiswürdigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde des verbotswidrigen Gebrauchs eines Mobiltelefons während der Fahrt beschuldigt. Das Gericht vernahm drei Polizeibeamte und prüfte dienstliche Datenerfassungsblätter, konnte aber keine tragfähige Feststellung zur tatsächlichen Handynutzung gewinnen. Da die Unterzeichnung die Wahrnehmung Dritter nicht mittelbar ersetzt, erfolgte ein Freispruch; die Staatskasse trägt die Kosten (§ 467 StPO).

Ausgang: Betroffener freigesprochen wegen mangelhafter tragfähiger Feststellungen; Kosten der Staatskasse (§ 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons bedarf es tragfähiger, möglichst unmittelbarer Feststellungen; bloße Verweise auf dienstliche Aufzeichnungen ohne eigenständige Wahrnehmung des aussagenden Zeugen genügen nicht.

2

Ein die Anzeige unterzeichnender Polizeibeamter kann nur die Richtigkeit eigener Wahrnehmungen sowie die dokumentierte Wiedergabe Mitteilungen Dritter bestätigen; er übernimmt nicht mittelbar die tatsächliche Wahrnehmung anderer Beamter.

3

Wenn beobachtende Polizeibeamte bei Vernehmung keine eigene erinnerte Wahrnehmung vortragen und lediglich auf Aufzeichnungen verweisen, ist die Beweislage für eine Verurteilung unzureichend.

4

Bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind dem Betroffenen die notwendigen Auslagen zu ersetzen und die Kosten nach § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 467 StPO

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

2

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 17. Februar 2017 um 12.37 Uhr in E auf dem L-Weg in Höhe Haus 113 in Fahrtrichtung Osten als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen E ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben, indem er es aufnahm und hielt.

3

Das Gericht konnte feststellen, dass der Betroffene zu der fraglichen Zeit das genannte Kraftfahrzeug an der fraglichen Stelle entlangsteuerte. Ob er jedoch ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzte, ließ sich nicht mehr feststellen.

4

Der von der Erscheinenspflicht entbundene Betroffene hatte durch schriftliche Erklärung seine Fahrereigenschaft zugestanden. Die Benutzung eines Mobiltelefons zur Tatzeit stellte der Verteidiger des Betroffenen jedoch in Abrede.

5

Das Gericht hat alle drei an der Feststellung des Verstoßes beteiligten Polizeibeamten hierzu vernommen, konnte jedoch keine tragfähigen Feststellungen treffen. Das Gericht konnte durch Vernehmung der Zeugin S, G und G1 klären, dass der Zeuge S zur Tatzeit ausschließlich als Anhalteposten und Protokollführer/Anzeigenverfasser fungierte und die beiden anderen Zeugen aus dem ersten Obergeschoss des an der Tatörtlichkeit sich befindenden Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachtet hatten. Keiner der drei Beamten konnte von sich aus aus seiner Erinnerung nochetwas zu dem Vorfall sagen. Lediglich der Zeuge S konnte ausführen, dass er als Anhalteposten auch nachträglich für die Anzeigenerstattung zuständig gewesen war. Er erklärte insoweit, er übernehme die Gewähr für die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen. Insofern nehme er Bezug auf das von ihm gefertigte Beiblatt zum Datenerfassungs- beleg, in dem der Handyverstoß näher verzeichnet sei. Dieser Verstoß werde – dies erklärten auch die anderen beiden gehörten Zeugen – immer mit den beobachtenden Polizeibeamten per Funk abgeglichen. Die Bezeichnung der Halteposition eines Handys in der Anzeige oder beigefügten Blättern beruhe so mittelbar auf den Angaben der jeweiligen Kollegen.

6

In dem Beiblatt zur Anzeige heißt es unter dem Punkt „Mobiltelefon“, dieses sei rechts halbhoch in der Hand gehalten worden; es habe sich um ein silberfarbenes Handy gehandelt habe; eine Tippbewegung sei festgestellt worden, aber keine Sprechbewegung. Das Handy sei bei der Kontrolle auf dem Beifahrersitz verblieben.

7

Das Gericht konnte durch Vorhalt und Vorlage dieses Datenblattes feststellen, dass der Zeuge S auch das fragliche Datenerfassungsblatt, Bl. 3 d.A., unterzeichnet hatte. Er konnte so durchaus die Gewähr für die Richtigkeit von ihm festgestellter und dokumentierter Wahrnehmungen/Ermittlungshandlungen übernehmen. Der Zeuge S konnte aber auch nur die Gewähr für seine eigenen Feststellungen übernehmen, nicht für die Richtigkeit von Feststellungen anderer Kollegen. Die Übernahme kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht mittelbar stattfinden. Sie kann bei einer dokumentierten Erklärung über die Wahrnehmung anderer Polizeibeamter nur dahin gehen, dass deren Mitteilung als solche richtig dokumentiert ist.

8

Die vorgenannten Dokumentationen sind so angesichts der Arbeitsaufteilung der involvierten Beamten derart zu verstehen, dass der unterzeichnende Beamte S die Gewähr für das Anhalten und den Verbleib des Handys beim Anhalten übernimmt.

9

Anders als in dem Fall, in dem der beobachtende Polizeibeamte auch die Anzeige gefertigt und die Richtigkeit des Anzeigetextes selbst auch für den Verstoß übernimmt, war im vorliegenden Fall somit keine Verstoßfeststellung möglich, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden anderen Polizeibeamten erklärten, dass stets der Anzeigetext von ihnen auch üblicherweise noch einmal durchgeschaut werde. Das Gericht hielt ein derartiges Vorgehen nicht für ausreichend, um eine Verurteilung tragen zu können.

10

Dementsprechend war der Betroffene mit der Kostenentscheidung aus § 467 StPO freizusprechen aus tatsächlichen Gründen.