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Amtsgericht Dortmund·729 OWi-260 Js 2315/23-135/23·13.12.2023

Einstellung nach §47 Abs. 2 OWiG wegen Nichtoffenlegung von Rohmessdaten

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §47 Abs. 2 OWiG ein, weil die Polizei trotz richterlicher Verfügung Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung dem Verteidiger nicht zur Verfügung stellte. Der Betroffene hatte den Anspruch bereits in der Verwaltungsinstanz geltend gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Durchsuchung des Polizeipräsidiums erschien dem Gericht unangemessen. Die Einstellung erfolgt auf Kosten der Staatskasse; notwendige Auslagen trägt der Betroffene.

Ausgang: Verfahren gemäß §47 Abs. 2 OWiG eingestellt, Kosten der Staatskasse; notwendige Auslagen trägt der Betroffene

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Herausgabe für die Verteidigung entscheidungserheblicher Beweismittel (insbesondere Rohmessdaten und Bedienungsanleitungen) trotz richterlicher Verfügung, kann das Gericht das Verfahren gemäß §47 Abs. 2 OWiG einstellen.

2

Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst den Zugang der Verteidigung zu relevanten Rohmessdaten und zu Bedienungsanleitungen, soweit ihre Vorlage für die Verteidigung entscheidungserheblich ist.

3

Erweist sich die Erzielung der fehlenden Daten durch Fortsetzung der Hauptverhandlung oder durch Durchsuchungsmaßnahmen als unverhältnismäßig oder unangemessen, rechtfertigt dies eine Einstellung des Verfahrens.

4

Bei Einstellung nach §47 Abs. 2 OWiG kann das Gericht die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegen; notwendige Auslagen können dem Betroffenen auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 47 Abs. II OWiG

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Rubrum

1

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

2

Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Gründe

4

Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

5

Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.