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Amtsgericht Dortmund·729 OWi-253 Js 291/17-78/17·25.05.2017

Freispruch wegen unzureichender Zuordnungssicherheit bei Laser-Geschwindigkeitsmessung

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt. Das Gericht stellte fest, dass keine verlässliche Zuordnung der Lasermessung zum Fahrzeug des Betroffenen möglich war, da die Messung während eines Überholvorgangs und bei einer Entfernung um 302 m erfolgte. Mangels Zuordnungssicherheit und fehlender Plausibilitätsprüfung wurde der Betroffene freigesprochen; Kostenfolge zugunsten der Staatskasse.

Ausgang: Betroffener wegen mangelnder Zuordnungssicherheit der Lasermessung freigesprochen; Kosten zu Lasten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Lasermessungen ist die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu einem bestimmten Fahrzeug nur gesichert, wenn die für das Messgerät geltenden Bedienungsanleitungen und messtechnischen Voraussetzungen (z. B. zulässige Entfernung und mittige Anvisierung) eingehalten werden.

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Messungen, die während eines Überholvorgangs vorgenommen wurden, begründen wegen möglicher Zielverwechselung eine erhöhte Zuordnungsunsicherheit; ohne konkrete Feststellungen des Messenden zur Relativgeschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge ist eine sichere Zuordnung nicht gegeben.

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Vorliegen von Eichschein und Messprotokoll begründet allein keine ausreichende Zuordnungssicherheit, wenn die Messbedingungen (Entfernung, Mehrspurigkeit, Überholen) Zweifel an der Zurechenbarkeit lassen.

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Eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist unzulässig, wenn das Gericht keine hinreichende Sicherheit der Messzuordnung erlangen kann; bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht für einen Verurteilungsentschluss.

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Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Messung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit einem Fahrzeug zugeordnet werden kann, ist der Betroffene freizusprechen und die Kosten zu tragen (Kostenfolge entsprechend § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Relevante Normen
§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

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Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. November 2016 um 9.44 Uhr in Dortmund auf der F-Allee mit seinem PKW BMW die an der Tatörtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Er sei nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften gefahren.

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Tatsächlich hat sich feststellen lassen, dass der Betroffene an der fraglichen Tatörtlichkeit zur fraglichen Zeit entlanggefahren ist. Das Gericht hat jedoch keine ihm zuzuordnende Messung feststellen können. Möglicherweise ist der Betroffene tatsächlich zu schnell gewesen. Dies ließ sich jedoch nicht wirklich feststellen, da die Zuordnungssicherheit bei der durchgeführten Lasermessung mit einem Lasermessgerät der Firma S nicht gegeben war. Die Messung wurde nämlich durchgeführt durch den Polizeibeamten P, der das Fahrzeug des Betroffenen bei einem Überholvorgang in einem Abstand von 302 m gemessen hat. Die beiden Fahrzeuge, also das überholende Fahrzeug des Betroffenen und das überholte Fahrzeug befanden sich z.Zt. der Messung unmittelbar nebeneinander, so dass zwar sehr wahrscheinlich ist, dass die Messung des Polizeibeamten P dem Betroffenen zuzuordnen ist, eine Sicherheit jedoch nicht gegeben ist.

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Der Betroffene hat erklärt, er sei zur Tatzeit Fahrzeugführer gewesen. Er bezweifle aber die Richtigkeit der Messung.

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Der Zeuge P wurde vernommen. Dieser bestätigte, dass er sich zur Tatzeit keinerlei Gedanken darüber gemacht habe, ob in der Bedienungsanleitung des Messgerätes ab einer Entfernung von 300 m eine Zuordnungssicherheit aufgrund einer Aufweitung des Messstrahls problematisch sein könnte. Er könne sich noch erinnern, nach dem Anhalten mit dem Betroffenen gesprochen zu haben. Es sei deshalb auch das Überholen ausdrücklich in die Anzeige aufgenommen worden und eine Skizze insoweit gefertigt worden. Ansonsten habe der Zeuge P natürlich die für die Messung notwendigen Tests durchgeführt.

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Das Gericht konnte zudem einen gültigen Eichschein und ein Messprotokoll feststellen. Auch aus dem Messprotokoll ergab sich die Messung beim Überholen.

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Sodann hat das Gericht auszugsweise die Bedienungsanleitung des Messgeräts S LR90-235/P verlesen.

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Hierin heißt es:

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„Die zu messsenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls die Zuordnungssicherheit gewährleistet. Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breit von PKW nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt 2 PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahrzeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeuges.“

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Derartiges konnte hier nicht sichergestellt werden. Das Gericht konnte auch keine weiteren Anhaltspunkte feststellen, aufgrund derer eine weitergehende Plausibilitätsprüfung stattfinden konnte. Insbesondere konnten keine Feststellungen mehr zu dem Fahrverhalten des überholten Fahrzeuges getroffen werden. Eine Plausibilitätsprüfung hätte insoweit allenfalls dann stattfinden können, wenn ausdrücklich durch den Polizeibeamten die Gewähr übernommen worden wäre, dass z.Zt. der Messung das überholte Fahrzeug tatsächlich langsamer war als der Betroffene oder gleichschnell. Ohne eine solche Angabe bestand jedenfalls noch die Möglichkeit, dass während des Überholens auch das überholte Fahrzeug kurzzeitig schneller geworden sein kann.

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Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.