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Amtsgericht Dortmund·729 OWi-250 Js 2543/23-154/23·05.02.2024

Endgültige Rückgabe an Verwaltungsbehörde mangels hinreichenden Tatverdachts (§69 Abs.5 OWiG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verwaltungsbehörde erließ einen Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Das Amtsgericht hatte die Akten zuvor wegen unzureichender Sachaufklärung zur Klärung der Fahrereigenschaft an die Behörde zurückverwiesen. Die Behörde führte keine weitere Aufklärung durch und meldete angebliche "Rücknahme/Aktenentnahme"; dies ist keine rechtliche Erledigung. Mangels Täteridentifizierung besteht weiterhin kein hinreichender Tatverdacht, weshalb das Verfahren gemäß §69 Abs.5 S.2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben wird.

Ausgang: Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß §69 Abs.5 Satz 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §69 Abs.5 S.2 OWiG ist das Gericht verpflichtet, ein Verfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn weiterhin kein hinreichender Tatverdacht besteht.

2

Die Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet die Behörde zur tatsächlichen Durchführung weiterer Ermittlungen; eine bloße Mitteilung über "Rücknahme" oder "Akte entnommen" ersetzt diese nicht.

3

Fehlt trotz zurückverweisener Akten die Identifizierung des Täters, rechtfertigt dies die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach §69 Abs.5 OWiG.

4

Beschlüsse nach §69 Abs.5 OWiG über die endgültige Rückgabe sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG§ 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben.

Gründe

2

Die Verwaltungsbehörde hat einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

3

Das Amtsgericht hat unter dem Datum vom 00.00.0000 die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zur weiteren abschließenden Sachaufklärung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen und anschließenden erneuten Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

4

Die Verwaltungsbehörde hat eine weitere Sachaufklärung nicht durchgeführt. Sie hat über die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, der Bußgeldbescheid sei "zurückgenommen" und die "Akte entnommen". Dieses Verfahren hat keine rechtliche Grundlage - es ist vielmehr als Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen zu werten. Die nunmehr neuerlich notwendige Prüfung ohne Akte hat ergeben, dass noch immer mangels Täteridentifizierung ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Deshalb war das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.